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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 416

Österreichischer Handelsdelegierter in den Niederlanden

geltende FassungEAS-AuskunftM 2488/1/1-IV/4/94vom 21.03.1994

Wortlaut laut Findok

Die im Ausland tätigen österreichischen Handelsdelegierten der Bundeswirtschaftskammer sind Dienstnehmer einer österreichischen Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihre Bezüge unterliegen daher nach allen DBAs, deren "Kassenstaatsregel" (das ist die dem Artikel 19 des OECD-Musters nachgebildete Bestimmung) neben den Gebietskörperschaften auch die anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließt, der österreichischen Besteuerung und sind im betreffenden ausländischen Staat von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt gemäß Art. 20 DBA-Niederlande auch gegenüber den Niederlanden. Mit den Niederlanden ist zwar in den Jahren 1983 bis 1986 bezüglich der dortigen Außenhandelsstelle ein (schließlich ergebnislos) abgebrochenes Verständigungsverfahren geführt worden; dieses Verfahren hat indessen nicht den Handelsdelegierten, sondern das von ihm unter Vertrag genommene Sur-Place Personal betroffen. Aus diesem Verständigungsverfahren ergeben sich daher keine Rückwirkungen auf die steuerliche Position des Handelsdelegierten selbst. Die Auffassung, dass auch die in der Zeit vor Zuerkennung des Diplomatenstatus zugeflossenen Bezüge in Österreich zu besteuern sind, ist daher zutreffend. 21. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungFreistellungSur-Place-Personal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 2488/1/1-IV/4/94
Stammnummer
17763
Gültig
21.03.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF