Findok · EAS-Auskünfte
EAS 416
Österreichischer Handelsdelegierter in den Niederlanden
geltende FassungEAS-AuskunftM 2488/1/1-IV/4/94vom 21.03.1994
Wortlaut laut Findok
Die im Ausland tätigen
österreichischen Handelsdelegierten der Bundeswirtschaftskammer sind
Dienstnehmer einer österreichischen Körperschaft des öffentlichen
Rechts; ihre Bezüge unterliegen daher nach allen DBAs, deren
"Kassenstaatsregel" (das ist die dem Artikel 19 des OECD-Musters nachgebildete
Bestimmung) neben den Gebietskörperschaften auch die anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließt, der
österreichischen Besteuerung und sind im betreffenden ausländischen
Staat von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt gemäß Art. 20
DBA-Niederlande auch gegenüber den Niederlanden.
Mit den Niederlanden ist zwar in den Jahren 1983 bis 1986
bezüglich der dortigen Außenhandelsstelle ein (schließlich
ergebnislos) abgebrochenes Verständigungsverfahren geführt worden;
dieses Verfahren hat indessen nicht den Handelsdelegierten, sondern das von ihm
unter Vertrag genommene Sur-Place Personal betroffen. Aus diesem
Verständigungsverfahren ergeben sich daher keine Rückwirkungen auf die
steuerliche Position des Handelsdelegierten selbst.
Die Auffassung, dass auch die in der Zeit vor Zuerkennung
des Diplomatenstatus zugeflossenen Bezüge in Österreich zu besteuern
sind, ist daher zutreffend.
21.
März 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 20 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2488/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17763
- Gültig
- 21.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF