Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3644-W/02
Gebührenpflicht einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wenn Verfahrenshilfe vom Gerichtshof nicht gewährt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3644-W/02vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Dezember
2001, St. Nr. XY betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 15. Jänner 2001 langte beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des V., ein.
Gleichzeitig suchte der Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe an.
Unter Zahl xy wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit
Beschluss vom 30. Jänner 2001 der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe
abgewiesen und mit Beschluss vom 22. März 2001 das Verfahren sodann
eingestellt.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von S
2.500,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof für die
bei ihm am 15. Jänner 2001 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers
einen amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien setzte daher in der Folge mit den gegenständlichen Bescheiden die
Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) in Höhe von S 2.500,00 sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr, d.s. S 1.250,00,
fest.
Die vom Bw. rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich
gegen diese Bescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass beim Verwaltungsgerichtshof
Beschwerde gegen den Bescheid des V., eingebracht wurde.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob für diese, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete
Beschwerde vom 15. Jänner 2001 eine Gebühr von S 2.500,00 zu
entrichten ist.
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der
zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung
lautet:
"Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von
Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung
mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die
Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie
des Gerichtshofes so zu entwerten, dass der Stempelaufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier
ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der
postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen;
eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur
nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des
Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden
Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen,
dass die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung
nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die
eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster
Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die
Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 24
abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit
zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive
Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der
Gebühr in Stempelmarken vor. In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998,
97/16/0446 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der
Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge diese nicht als Strafe betrachtet werden kann. Durch den
Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des
§ 2 FinStrG sind, kann der Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im
Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine
Verfahrenshilfe bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und
Erhöhung zu Recht.
Wirtschaftliche
Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie können nur in
einem allfälligen Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Der Berufung war somit ein
Erfolg zu versagen.
Wien, am 18.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3644-W/02
- Stammnummer
- 17756
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF