Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1403-W/05
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1403-W/05vom 18.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 15. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 13. Mai 2005 betreffend Ablauf der
Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 wurden die Abgabenschuldigkeiten mit
Bescheid vom 17. Februar 2003 in Höhe von insgesamt
€ 39.658,08 gemäß
§ 212a BAO
ausgesetzt.
Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 4. Mai 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Infolge des Ergehens dieser Berufungsentscheidung
verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 13. Mai 2005 den Ablauf
der Aussetzung der Einhebung.
In der dagegen eingebrachten Berufung führt die Bw.
aus, dass der angefochtene Bescheid damit begründet werde, dass die
bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung
ablaufe.
Hier werde ganz offensichtlich von einer endgültigen
Erledigung des Berufungsverfahrens und des damit gegebenen endgültigen
Feststehens der Umsatzsteuerpflicht ausgegangen.
Diese Annahme sei jedoch unrichtig.
Gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 4. Mai 2005, GZ. RV/0166-W/03, die im Übrigen
rechtswidrig nicht an den Rechtsvertreter, zugestellt worden sei, stehe nach wie
vor die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder/und den Verfassungsgerichtshof offen. Dieses
Rechtsmittel werde auch ergriffen werden, zumal der unabhängige Finanzsenat
aus Sicht der Bw. von unrichtigen Annahmen ausgehe und überdies die
ständigen Judikatur entgegenstehe, wonach öffentliche
Förderungsmittel zu "verusten" seien.
Die Bw. stelle daher den Antrag, in Stattgebung ihrer
Berufung den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als die Aussetzung
der Einhebung bis zur Entscheidung des Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshofes verlängert und bis dahin auf die begehrte
Einhebung Verzicht geleistet werde.
Gleichzeitig werde beantragt, der Berufung aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Einer aufschiebenden Wirkung stünden keine
öffentlichen Interessen entgegen und es sei auch aus der behördlichen
Kenntnis über die Umsätze und der daraus resultierenden Gewinne nicht
möglich, die geforderten Abgaben aus den laufenden Einnahmen zu entrichten.
Die Bw. müsste dafür, um sich keinen existenzvernichtenden
Vollstreckungsmaßnahmen auszusetzen, trachten, durch Aufnahme von
Fremdmitteln die Abgaben zu bezahlen. Es sei schon alleine daraus zu erkennen,
dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides und der damit verbundenen
Entrichtung der geforderten Abgaben ein unverhältnismäßiger
Nachteil verbunden wäre (tief greifende Störung des Betriebsablaufes
und im Falle von Zwangsmaßnahmen eine Unumkehrbarkeit der daraus
resultierenden Folgen, vor allem durch den Wertverlust, der beispielsweise bei
Durchführung eines Versteigerungsverfahrens eintrete).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass gemäß
§ 212a Abs. 5, 2. und 3. Satz BAO ein durch
Aussetzung der Einhebung bewilligter Zahlungsaufschub mit Ablauf der Aussetzung
ende, der anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung oder eines anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigungen zu verfügen
sei.
Der Ablauf sei zwingend vorzunehmen und liege nicht im
Ermessen des Finanzamtes.
Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der
Einhebung auf das fortgesetzte außerordentliche Rechtsmittelverfahren vor
dem VwGH oder VfGH auszudehnen (VwGH vom 21.7.1998, 98/14/0101).
Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung sei somit zu Recht
erfolgt, die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne ihr bisheriges Vorbringen zu
ergänzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO ist anlässlich einer über die
Berufung (Abs. 1) ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu
verfügen.
Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut
der zuletzt zitierten Vorschrift ist der Ablauf der Aussetzung (u.a.)
anlässlich einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im
Sinne des Abs. 1 ergeht (lit. b), zu verfügen.
Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine
Berufungsentscheidung wirksam ergangen ist.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass
die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
4. Mai 2005 betreffend die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1998 bis 2000 vom 17. Dezember 2002, an die
ausgewiesene steuerliche Vertreterin, die X-GmbH, welche auch die Berufung
einbrachte, am 10. Mai 2005 zugestellt wurde.
Nachdem die an die genannte Vertreterin erteilte
(Zustell-)Vollmacht bis dato nicht widerrufen wurde, wurde die
Berufungsentscheidung wirksam zugestellt, selbst wenn neben der genannten
steuerlichen Vertreterin auch noch weiteren Personen oder
Steuerberatungsgesellschaften Vertretungs und Zustellvollmachten erteilt
wurden.
Wie bereits dargelegt, ist gemäß
§ 212a Abs. 5 lit. b BAO der Ablauf der Aussetzung (u.a.)
anlässlich einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im
Sinne des Abs. 1 ergeht (lit. b), zu verfügen.
Dieser zwingenden Anordnung ist das Finanzamt mit dem
nunmehr angefochtenen Bescheid nachgekommen.
Mit dem Vorbringen, es sei darauf Bedacht zu nehmen, dass
der Bw. gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verfassungs- bzw.
Verwaltungsgerichtshof erheben werde, wird keine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine
Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen
zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach
§ 85 Abs. 2 VfGG bzw. § 30 Abs. 2 VwGG zur
Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wegen der Erhebung
einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.
Informativ wird festgestellt, dass eine den §§
85 Abs. 2 VfGG bzw. 30 Abs. 2 VwGG vergleichbare Bestimmung in den
Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist, weshalb der diesbezügliche Antrag
vom 15. Juni 2005 unzulässig ist.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag,
der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Wien, vom 4. Mai 2005, Zl. RV/0166-W/03, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis
2000, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen mit Beschluss
vom 30. Juni 2005, Zl. AW 2005/15/0023-3, nicht
stattgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1403-W/05
- Stammnummer
- 17753
- Gültig
- 18.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF