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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 438

Britische Heerespension als Witwenpension

geltende FassungEAS-AuskunftK 2438/4/1-IV/4/94vom 04.05.1994

Wortlaut laut Findok

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, dass eine britische Heerespension, die nach Artikel 19 des DBA-Großbritannien in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch verliert, dass sie an die Witwe des ehemaligen Heeresangehörigen weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Großbritannien bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche) österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, dem Artikel 19 des Abkommens nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende britische Heerespension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe besteuert werden soll. 4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

PensionRentenSteuerfreistellungFreistellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 2438/4/1-IV/4/94
Stammnummer
17742
Gültig
04.05.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF