Findok · EAS-Auskünfte
EAS 438
Britische Heerespension als Witwenpension
geltende FassungEAS-AuskunftK 2438/4/1-IV/4/94vom 04.05.1994
Wortlaut laut Findok
Das Bundesministerium für Finanzen
vertritt die Ansicht, dass eine britische Heerespension, die nach Artikel 19 des
DBA-Großbritannien in Österreich steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit
nicht dadurch verliert, dass sie an die Witwe des ehemaligen
Heeresangehörigen weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine
öffentliche Funktion in Großbritannien bekleidet hat, wird nicht die
Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 zuzuordnende
Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders
zuzuordnen wäre.
Die gleichen Erwägungen gebieten, dass dann, wenn die
Witwe bereits zu Lebzeiten des Ehemannes die (ausschließliche)
österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, dem Artikel 19 des
Abkommens nicht jener Sinn beigemessen werden kann, dass eine nach dieser
Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende britische
Heerespension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe besteuert werden
soll.
4. Mai
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2438/4/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17742
- Gültig
- 04.05.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF