Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0840-W/05
Zulässigkeit eines Vollstreckungsbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0840-W/05vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH, vertreten durch JH, gegen den
Vollstreckungsbescheid des Finanzamtes Mistelbach an der Zaya vom
4. Februar 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Vollstreckungsbescheid vom 4. Februar 2004
erklärte das Finanzamt die mit Bescheiden vom 28. und
29. Jänner 2004 zuerkannten Zahlungsfristen für unwirksam,
da die Einbringlichkeit der Abgabenschuld in Höhe von € 85.925,34
gefährdet sei, weil die Gesellschaft nicht über das Vermögen
verfüge, um die Abgabenforderung zu begleichen, und zudem der
begründete Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe, welcher eine
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung vermuten
lasse.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wies die
Berufungswerberin (Bw.) unter Vorlage eines notariell beglaubigten
Abtretungsvertrages darauf hin, dass die Firma A keine Nachfolgefirma der Bw.
sei. Es bestehe weder eine rechtliche Verbindung noch sei ein gemeinsames
Gewahrsam vorhanden. Es werde daher der Antrag gestellt, den
Vollstreckungsbescheid aufzuheben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte die Bw. aus, dass die Berufung sich vor allem dagegen
richte, dass die Firma A als Nachfolgefirma im Bescheidspruch angegeben werde.
Weiters werde davon ausgegangen, dass die Tankstelle, die Berechtigung als
Postpartner und die Autowerkstätte von der Bw. an die Firma A
übergeben worden seien. Dies treffe nicht zu, weil die Gewerbescheine der
Bw. nicht zu Gunsten der Firma A zurückgelegt worden seien. Die
Bankschulden und die Lieferverbindlichkeiten seien ebenfalls nicht
übernommen worden. Es seien keine vertragliche Verpflichtungen Dritter
übernommen worden (zB F-Vertrag, L-Vertrag, B-Vertrag, P-Vertrag). Das
betriebliche Inventar sei am 30. Dezember 2003 von einem gerichtlich
beeideten Sachverständigen auf € 42.073,00 geschätzt worden
und mittels notariellen Kaufvertrags an die Firma A verkauft
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kommen während der
Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die
Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so
dürfen gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheiden vom 28. und
29. Jänner 2004 Abgabennachforderungen in Höhe von
€ 85.925,34 festgesetzt, wobei für deren Entrichtung eine
Nachfrist bis 4. bzw. 5. März 2004 eingeräumt
wurde. Weiters wurde laut Aktenvermerk vom 12. Februar 2004
festgestellt, dass die Bw. seit 1. Jänner 2004 keinerlei
Tätigkeit mehr ausübt und sämtliches Vermögen an die A-GmbH
verkauft wurde. Da somit Umstände, die die Einbringung der Abgabe
gefährden oder zu erschweren drohen, der Finanzbehörde in dem in der
zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum (erstmals) bekannt wurden (vgl.
VwGH 20.9.2001, 98/15/0193), erfolgte die Erlassung des Vollstreckungsbescheides
zu Recht, zumal die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit und
Veräußerung des gesamten Vermögens schon alleine geeignet
erscheinen, die Annahme der Gefährdung zu rechtfertigen.
Abgesehen davon, dass die Angabe der Firma A als
Nachfolgefirma in der Begründung und nicht im Spruch des angefochtenen
Bescheides erfolgte und nur der Spruch (Teile des Spruches)
Anfechtungsgegenstand sein kann, steht diese Angabe in keinem Zusammenhang mit
der Erlassung des Vollstreckungsbescheides.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0840-W/05
- Stammnummer
- 17739
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF