Findok · EAS-Auskünfte
EAS 435
Ausländische Choreographen
geltende FassungEAS-AuskunftP 2213/2/1-IV/4/94vom 04.05.1994
Wortlaut laut Findok
Choreographen von Tanzveranstaltungen, Bühnenbildner
und Regisseure sind nach Auffassung des BM für Finanzen keine
"Künstler" in dem in Artikel 17 des OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn,
da dort nur die bei Veranstaltungen sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen
werden (siehe auch Ziffer 72 des OECD-Berichtes Taxation of Entertainers,
Artistes and Sportsmen, veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in
International Taxation, OECD 1987). Werden daher z.B. in Frankreich
ansässige Choreographen, Bühnenbildner oder Regisseure seitens eines
inländischen Festspielveranstalters mittels Werkvertrages verpflichtet,
tritt österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen einer
inländischen festen Einrichtung (z.B. bei einem dauernd zur Verfügung
gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich; EAS
1).
Eine davon abweichende Situation ergibt sich bei Abkommen,
die keine dem Artikel 17 des OECD-Musters ausreichend nachgebildeten
Abkommensbestimmungen enthalten, wie z.B. im Fall des DBA-Deutschland: denn nach
Artikel 8 Abs. 2 DBA-Deutschland ist jegliche freiberuflich ausgeübte
künstlerische Tätigkeit und nicht nur jene der auftretenden
Schauspielkünstler im Staat der Tätigkeitsausübung zu besteuern.
Demzufolge wäre ein in Deutschland ansässiger Choreograph mit dem auf
die Inlandstätigkeit entfallenden Vergütungen in Österreich
steuerpflichtig; in diesem Fall kann ein Erfordernis für eine Aufteilung
der Entgelte in einen steuerpflichtigen Inlands- und in einen in Österreich
nicht steuerpflichtigen Auslandsteil eintreten (siehe AÖF Nr.
105/1974).
4. Mai
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitFestivalFestivalveranstalterWerkvertragfeste EinrichtungenTätigkeitsstaatfreier Beruf
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2213/2/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17734
- Gültig
- 04.05.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF