Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0412-G/04
Betrieb einer Kleinlandwirtschaft als Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-G/04vom 17.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Franz
Kollar, Wirtschaftstreuhänder, 8042 Graz, Gerhart-Hauptmann-Gasse 7, vom
21. April 2004 bzw. vom 11. Oktober 2004 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Feldbach vom 16. April 2004 betreffend Umsatzsteuer
und Einkommensteuer 2002 bzw. vom
5. Oktober 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet
abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben bleiben unverändert.
Die mit den
angefochtenen Bescheiden erfolgte Abgabenfestsetzung wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
(1) Strittig ist, ob die vom Bw. unter dem Titel "Land- und
Forstwirtschaft" entfaltete Tätigkeit (Obstanbau zum Zwecke der
Schnapserzeugung) eine steuerlich relevante Einkunftsquelle bzw. eine
unternehmerische Betätigung im umsatzsteuerlichen Sinne darstellt (so der
Bw.) oder aber als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu qualifizieren ist (so
das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden).
(2) Der Bw. und seine Ehegattin erwarben im
September 1997 je zur Hälfte eine in einer ruhigen und landschaftlich
schönen Gegend befindliche, ca. 2 ha große Liegenschaft in U
(Bezirk F), auf der sich (ua.) ein altes Bauernhaus samt Nebengebäude
befand. Die Liegenschaft war zum Teil mit alten Obstbäumen
bepflanzt.
In der Folge pachtete der Bw. den Hälfteanteil seiner
Gattin und ließ ab dem Jahr 1998 umfangreiche Umbau- und
Sanierungsarbeiten am Altgebäude vornehmen. Neben dem Althaus wurde ein
- rein privaten Zwecken des Bw. und seiner Familie dienendes - (1999
fertig gestelltes) Wohnhaus errichtet. Unter Inanspruchnahme von
EU-Fördergeldern (Subvention zum Zwecke der Rekultivierung brach liegender
Flächen) wurden im Mai 1999 rund 190 neue Obstbäume (90 Äpfel-,
40 Birn-, 20 Kirsch-, 30 Pfirsich- und Zwetschkenbäume) angepflanzt. Von
den dafür erforderlichen Gesamtkosten iHv. ATS 30.730,-- wurden zwei
Drittel von der EU-Förderung abgedeckt. Im Jahr 2000 mussten elf Bäume
wegen Ausfalls neu gepflanzt werden. Aus der Obsternte sollte nach Angaben des
Bw. im Wege einer (auswärtigen) "Fremdbrennung" qualitativ hochwertiger
Schnaps erzeugt und dieser an Fremdenverkehrsbetriebe in Westösterreich
(vornehmlich am Arlberg) verkauft werden.
(3) Der Bw. erzielte bzw. erklärte in den vor dem hier
berufungsgegenständlichen Zeitraum liegenden Jahren jeweils Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (Hausverwaltung) sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Überdies brachte er in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1998
bis 2001 Verluste aus seiner "Land- und Forstwirtschaft" in folgender Höhe
zum Ansatz (jeweils in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Verlust
|
- 273.339,97
|
- 204.552,07
|
- 209.990,79
|
- 189.063,09
Im Zusammenhang mit dieser "Land- und Forstwirtschaft"
wurden in den Umsatzsteuererklärungen die nachfolgenden Umsatzerlöse
(aus dem Verkauf von Schnaps und Most) bzw. Vorsteuerbeträge sowie die
daraus resultierenden Gutschriften erklärt (in ATS):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Umsätze
|
0,--
|
11.250,--
|
2.750,--
|
40.033,--
|
Umsatzsteuer 20%
|
0,--
|
2.250,--
|
550,--
|
8.007,--
|
Vorsteuern
|
- 114.743,--
|
- 74.572,--
|
- 11.871,--
|
- 8.596,--
|
Gutschriften sohin
|
- 114.743,--
|
- 72.322,--
|
- 11.321,--
|
- 589,--
(4) Am 9. Februar 1999 legte der Bw. eine
(erste) Prognoserechnung für die
"Landwirtschaft" vor:
Dieser zufolge würden die 190 Bäume jeweils rund
150 kg Ertrag geben, sohin insgesamt ca. 28.500 kg. Diese Menge ergebe
rund 25.000 l Maische. Bei einer Ausbeute von 3% pro 100 l Maische
ließen sich rund 750 l reiner Alkohol bzw. rund 2.000 l
Edelbrand (Alkoholgehalt ca. 40%) herstellen. Je Liter sei ein
durchschnittlicher Ertrag von ATS 200,-- bis 300,-- zu erzielen. Die zu
erwartenden Erlöse würden sich sohin auf ca. ATS 500.000,--
belaufen. Diesen (jährlichen) Erlösen stünden folgende Ausgaben
gegenüber:
|
|
AfA
|
90.000,--
|
|
Fremdarbeit (Baumpflege)
|
50.000,--
|
|
Brennkosten
|
40.000,--
|
|
Branntweinabgabe
|
35.000,--
|
|
Flaschen, Korken, Etiketten
|
15.000,--
|
|
Werbung, Reisekosten
|
30.000,--
|
|
Zinsen
|
50.000,--
|
|
Sonstiges
|
50.000,--
|
|
Gesamtausgaben daher
|
360.000,--
Daraus errechne sich ein Überschuss von
ATS 140.000,-- pro Jahr.
(5) Im Jahr 2002 wurde beim Bw. eine die Jahre 1998 bis
2001 umfassende Betriebsprüfung durchgeführt.
Das Finanzamt hat - den Prüfungsfeststellungen folgend
- die aus der (teilweisen) Vermietung des 1997 erworbenen und in der Folge
renovierten Objektes in U resultierenden negativen Einkünfte sowie die
damit zusammenhängenden Vosteuerüberhänge auf Grund der vom
Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen (Vermietung an die Ehegattin;
Objekt wurde von den beiden Söhnen des Bw. bewohnt; keine Vermietung an
Feriengäste) steuerlich nicht anerkannt (der Bw. hatte ursprünglich
65% der mit dem Gebäude zusammenhängenden Anschaffungs- und
Sanierungskosten dieser Vermietung zugeordnet, die restlichen 35% entfielen auf
die hier strittige "Landwirtschaft").
Bezüglich der Streuobstanlage wurde seitens des Bw. im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung folgende -
zweite - Prognoserechnung (datiert mit
23. April 2002) vorgelegt:
200 Bäume á 300 kg Obst ergeben insgesamt
60.000 kg Obst. Dies entspreche rund 50.000 l Maische. Bei einer
durchschnittlichen Ausbeute von 2% Alkohol würden sich ca. 1.000 l
Alkohol bzw. ca. 2.500 l Edelbrand (40% Alkohol) ergeben. Bei einem
Verkaufspreis von ATS 247,-- je Liter errechne sich ab dem Jahr 2006 ein
Jahresumsatz von ATS 619.213,-- (rund € 45.000,--).
Im Detail stellte sich diese Prognoserechnung wie folgt dar
(Angaben in €):
|
Jahr
|
Einnahmen
|
Gesamtausgaben
|
Ergebnis
|
1998
|
0,--
|
10.219,--
|
- 10.219,--
|
1999
|
818,--
|
16.324,--
|
- 15.506,--
|
2000
|
200,--
|
15.460,--
|
- 15.260,--
|
2001
|
2.909,--
|
16.649,--
|
- 13.740,--
|
2002
|
3.000,--
|
16.828,--
|
-13.828,--
|
2003
|
4.000,--
|
15.123,--
|
- 11.123,--
|
2004
|
10.000,--
|
13.034,--
|
- 3.034,--
|
2005
|
30.000,--
|
12.622,--
|
17.378,--
|
2006
|
45.000,--
|
10.648,--
|
34.352,--
|
2007
|
45.000,--
|
9.748,--
|
35.252,--
|
2008
|
45.000,--
|
9.848,--
|
35.152,--
Demnach lasse sich in den Jahren 1998 bis 2008 ein
Gesamtgewinn von € 39.424,-- (rund ATS 542.000,--)
erzielen.
Nach Durchführung einer Besprechung zwischen
Vertretern des Finanzamtes und dem Bw. bzw. seinem steuerlichen Vertreter wandte
sich der Bw. in seiner im Zuge des offenen Prüfungsverfahrens vorgelegten
Eingabe vom 7. August 2002 gegen die abgabenbehördliche
Einstufung seiner Tätigkeit als solche gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO. Die Tätigkeit einer Schnapserzeugung aus selbst gezogenen,
gut gepflegten Früchten sei objektiv jedenfalls geeignet, wirtschaftlichen
Erfolg zu erzielen. Von einem abgeschlossenen Betätigungszeitraum
könne nicht ausgegangen werden, da aus der Anlage ca. 50 Jahre lang
Früchte geerntet werden könnten und eine Übernahme der
Landwirtschaft durch den Sohn vorgesehen sei. Die Prognoserechnung sehe ab dem
Jahr 2005 Gewinne sowie ab dem Jahr 2008 einen Gesamtgewinn vor. Eine
Gewinnerzielung zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich, da die
Bäume nicht schneller wachsen. Der Bw. verfolge jedenfalls eine
Gewinnerzielungsabsicht, da er ohne diese Einkunftsquelle seinen Lebensunterhalt
nicht vernünftig bestreiten könnte,
"zumal es sein einziges Erwerbseinkommen ist
und sein wird."
Hinsichtlich der vom Bw. aus dieser Streuobstanlage unter
dem Titel der Land- und Forstwirtschaft geltend gemachten Verluste bzw.
Vorsteuerbeträge - 35% des Altgebäudes und der damit verbundenen
Aufwendungen wurden wie bereits erwähnt dem Obstbau zugerechnet -
traf der Prüfer in seinem Bericht vom 24. September 2002 im
Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Bw. betreibe auf der gegenständlichen Liegenschaft
- seinen Angaben zufolge - einen Obstbau zum Zwecke der
Schnapsherstellung. Der Schnaps werde von der Fa. S - sohin einem Dritten
- gebrannt. Insgesamt habe der Bw. rund ATS 7 Mio. in die Liegenschaft
investiert und diese zu einem großzügigen Familienwohnsitz
hergerichtet. Zur Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der
"Schnapserzeugung" habe sich der Bw. zweier widersprüchlicher Prognosen
bedient. Zum Zwecke der Erhebung realistischer Ertragswerte habe das Finanzamt
bei einem Sachverständigen für Obstbau der Kammer der Land- und
Forstwirtschaft Auskunft eingeholt (Niederschrift mit Herrn JW vom
7. Juni 2002). Diese dem Bw. zur Kenntnis gebrachte Erhebung habe
massive Abweichungen von dessen eigenen Ertragserwartungen ergeben. Der vom Bw.
prognostizierte Ertrag von rund 300 kg Obst pro Baum und Jahr in den ersten
zehn Jahren erweise sich als unrealistisch. Laut Erhebung des Finanzamtes
betrage der kumulierte Ertrag der ersten zehn Jahre bei Kernobst ca. 250 bis
300 kg pro Baum, bei Steinobst ca. 100 kg. Erst im Vollertragsalter
(nach 15 bis 20 Jahren) könne bei Steinobst mit 150 kg je Baum und
Jahr gerechnet werden, bei Steinobst mit ca. 50 bis 70 kg. Ausgehend von
diesen Ertragswerten sowie von einer Alkoholausbeute von 2% würden sich in
den Jahren 1998 bis 2008 Einnahmen iHv. insgesamt ATS 503.682,-- ergeben.
Stelle man diesen die vom Bw. im Rahmen seiner zweiten Prognoserechnung
veranschlagten Ausgaben gegenüber, errechne sich für die ersten zehn
Jahre ein Gesamtverlust von ATS 1,512.243,--. Für die ersten 20 Jahre
ergebe sich auf Grund der vom Sachverständigen bekannt gegebenen
Ertragswerte - bei Annahme eines Vollertrages bereits nach zehn Jahren -
immer noch ein Gesamtverlust von ATS 447.306,--(siehe dazu den
Prüfungsbericht vom 24. September 2002, in welchem die
Prognoserechnung des Prüfers - etwas irreführend - unter
Tz 25, welche eigentlich die Vermietung betrifft, im Detail dargestellt
ist). Neben dem Umstand, dass der Bw. seinen Lebensunterhalt aus vorhandenem
Kapitalvermögen und aus der Vermietung in der M-Gasse in G mit insgesamt 64
Wohnungen bestreite, sei bei der gewählten Bewirtschaftung die Erzielung
eines zusätzlichen Einkommens aus der Schnapserzeugung in einem absehbaren
Zeitraum nicht denkbar. Bei Betrachtung der Kostenstruktur sei erkennbar, dass
ein Großteil der Kosten auf die Adaptierung des Altgebäudes, die
Verschönerung der Hofzufahrt und den Neubau eines Gerätehauses und die
damit zusammenhängenden Zinsaufwendungen entfalle. Dazu komme, dass die
eigentliche Schnapserzeugung nicht vom Bw. selbst durchgeführt, sondern als
Fremdleistung zugekauft werde.
Bei typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechenden Betätigungen, wie etwa dem Betrieb
einer Kleinlandwirtschaft, sei zumeist ein mehrjähriger Zeitraum zur
Beurteilung des Vorliegens der objektiven Ertragsfähigkeit erforderlich.
Trotz durchgeführter Erhebungen sei ungewiss, ob sich die vom Bw.
beabsichtigte Schnapserzeugung als objektiv ertragsfähig erweisen wird.
Neben die untypische Bewirtschaftung (nahezu das gesamte Investitionsrisiko
begründe sich in der Adaption der Liegenschaft, wobei die eigentliche
Produktion außer Haus stattfinde) trete im vorliegenden Fall auch der
Umstand, dass die Bäume nicht sofort den vollen Ertrag erreichen, was eine
längere Beobachtung der Betätigung und damit eine vorläufige
Veranlagung unumgänglich mache. Die Abgabenbehörde erster Instanz gehe
dabei von der wahrscheinlicheren Variante, dem Vorliegen von Liebhaberei, aus.
Dies liege einerseits in der bereits dargelegten Kostenstruktur begründet,
die letztlich auf eine (vor)steuerbegünstigte Adaptierung der
Wohnsitzliegenschaft hinziele. Andererseits lasse auch eine realistischen
Verhältnissen angepasste Prognose in einem Zeitraum von 20 Jahren einen
Gesamtgewinn nicht erwarten. Daher sei vorläufig sowohl in ertrag- als auch
in umsatzsteuerlicher Hinsicht vom Vorliegen von Liebhaberei
auszugehen.
(6) Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen hat
das Finanzamt - hinsichtlich des Jahres 1998 im wieder aufgenommen
Verfahren - die vom Bw. erklärten Verluste aus Land- und
Forstwirtschaft sowie die damit zusammenhängenden Vorsteuergutschriften in
den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1998 bis 2001
vorläufig nicht anerkannt.
(7) Mit dagegen erhobener Berufung vom
9. Oktober 2002 wurde beantragt, die Landwirtschaft als
Einkunftsquelle iSd. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO)
zu qualifizieren und die daraus resultierende Vorsteuergutschriften sowie die
ausgewiesenen Verluste steuerlich anzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw. 1994 im
Alter von 45 Jahren sein Angestelltenverhältnis bei der Fa. S nach
25-jähriger Tätigkeit verloren habe, in der Folge noch Einkünfte
als Konsulent, letztlich ab dem Jahre 1997 jedoch keine Erwerbseinkünfte
mehr erzielt habe. Daher habe sich 1997 mit dem Erwerb der Landwirtschaft die
Gelegenheit ergeben, eine Schnapsbrennerei zu beginnen. Der Bw. habe bisher im
Rahmen der Landwirtschaft das Gebäude renoviert, die Hofzufahrt gebaut, die
notwendigen Geräte (Freischneidegerät, Traktor, Anhänger,
Sichelmulde, Schneefräse etc.) angeschafft, die Pflanzung der
Obstbäume vorgenommen, Etiketten entwerfen lassen und Kundenkontakte
geknüpft. Ziel sei es, Schnaps von gehobener Qualität zu erzeugen und
diesen zu einem guten Preis zu verkaufen, um damit seinen Lebensunterhalt zu
verdienen. Sein Sohn besuche seit September 2002 die land- und
forstwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Obstwirtschaft und EDV-Technik,
und sollte das Unternehmen nach der Pensionierung des Bw. in rund 15 Jahren
- zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - einmal
übernehmen.
Gegen die abgabenbehördliche Einstufung des Betriebes
als Betätigung iSd. § 1 Abs. 2 LVO spreche ua., dass die
EU-Förderstelle die Obstanlage des Bw. als wirtschaftlich sinnvolles
Projekt erachtet und 66% der Anschaffungskosten der Pflanzen übernommen
habe. Es stehe auch im Interesse des Umweltschutzes, extensiven Obstbau ohne
Einsatz von Spritzmitteln zu fördern. Die teilweise Finanzierung der
Pflanzen aus EU-Geldern erhöhe den Gesamtgewinn und sei daher ein Argument
für eine Qualifikation als Tätigkeit gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO.
Die vom Finanzamt erstellte Prognoserechnung sei in
folgenden Punkten zu berichtigen:
-- Altbestand laut Gutachten, 140 Apfel- und Birnbäume
in Neulage;
-- Jahreszahlen 2000 bis 2019, da die Anlage erst 1999
gepflanzt wurde;
-- Ausbeute an Alkohol entsprechend den vom Zollamt
veröffentlichten Sätzen.
Die Spekulation mit der Ertragslage sei letztlich
müßig, da sich die erzeugte Menge vielmehr nach der möglichen
Verkaufsmenge am Markt richte. Obst sei in der Region in jeder Menge vorhanden
und könne jederzeit zugekauft werden. Gemäß LVO sei von einem
20-jährigen (mit Anlaufzeit 23-jährigen) Beobachtungszeitraum
auszugehen. Der Bw. möchte die Vermietung von 64 Zimmern (in der M-Gasse in
G) an völlig unterprivilegierte Mieter möglichst bald aufgeben, zumal
sein Einkommen daraus sehr schwanke und daher für die Bestreitung eines
ordentlichen Lebensunterhaltes nicht ausreichend sei. Das Vorliegen einer
Kapitalanlage, die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder das Ziel einer
Steuerverminderung könnten dem Bw. nicht unterstellt werden. Wenn ihm die
Kostenstruktur als Indiz für eine Liebhaberei vorgeworfen werde, so sei
darauf hinzuweisen, dass der Bw. wie jeder Unternehmer möglichst viele
Kosten solange auszulagern versuche, bis sich eine weitere Investition rechne.
Bisher seien insgesamt rund ATS 2,2 Mio. in die Landwirtschaft inklusive
Grundanteil investiert worden, unübliche Investitionen seien nicht
vorgenommen worden. Wenn es die betriebswirtschaftlichen Überlegungen
günstig erscheinen lassen, werde auch eine eigene Destillationsanlage im
Haus gebaut werden. Dies wäre derzeit jedoch
unvernünftig.
Die (nunmehr
dritte) Prognoserechnung stellte sich
laut Berufung wie folgt dar (s. dazu im Detail S. 5 der Berufungsschrift
vom 9. Oktober 2002):
Für die ersten 10 Jahre wurde für das Kernobst
ein kumulierter Ertrag von 300 kg, für das Steinobst ein solcher von
100 kg angesetzt. Die Alkoholausbeute wurde nunmehr mit 3% (Kernobst) bzw.
5 % sowie 5,5% (Steinobst) angenommen. Daraus wurde eine produzierte Gesamtmenge
von 3.362 l Schnaps (40% Alkoholgehalt) errechnet. In den Folgejahren wurde
ein Jahresertrag je Baum von 150 kg (Kernobst) bzw. 60 kg (Steinobst)
angenommen. Das ergibt laut Prognose des Bw. - auf Grundlage der
vorgenannten Ausbeute - eine Gesamterzeugung von ca. 17.550 l in den
Jahren 2010 bis 2019. Für den Altbestand wurde bei den 15
Äpfelbäumen ein Jahresertrag von jeweils 300 kg angesetzt, bei
den sieben Steinobstbäumen ein solcher iHv. 30 kg, beim Wein
800 kg. Daraus ermittelte der Bw. für die nächsten zwanzig Jahre
eine Gesamtproduktion von 7.576 l Schnaps. Bei einem Verkaufspreis von
ATS 250,-- je Liter Schnaps und bei Aufwendungen in Gesamthöhe von ca.
ATS 3,2 Mio. ergibt sich laut dieser Rechnung ein Gesamtgewinn (bis
zum Jahre 2019) von ca. ATS 3,9 Mio.
Ergänzend wurde ein von Herrn Ing. JW, Obstbauberater
der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft F, welcher bereits vom
Finanzamt im Rahmen des Prüfungsverfahrens befragt wurde, unterzeichnetes
Schreiben vom 8. Oktober 2002 vorgelegt, welchem zufolge dieser
1. Oktober 2002 eine Besichtigung der Obstanlage des Bw. vorgenommen
hat. Das Schreiben hat - auszugsweise wörtlich wiedergegeben -
folgenden Inhalt:
"Wunschgemäß
gebe ich Ihnen eine geschätzte Ernteerwartung für das Jahr 2006 bei
normalen Witterungsverhältnissen, gleich bleibendem Pflegezustand sowie des
zu erwartenden Kronenvolumens der Junganlage bekannt:
|
Altbestand:
|
Äpfel (15
Bäume á 300 kg)
|
4.500
kg
|
|
Zwetschken, Kriecherl (7
Bäume á 30 kg)
|
150
kg
|
|
Weinstöcke, sehr
groß
|
einige
hundert kg Ertrag
|
Junganlage:
|
Äpfel (100
Bäume á 30 kg)
|
3.000
kg
|
|
Birnen (40 Bäume
á 30 kg)
|
1.200
kg
|
|
Kirschen (20 Bäume
á 20 kg)
|
400
kg
|
|
Zwetschken (20
Bäume á 20 kg)
|
400
kg
|
|
Sonstiges Obst (30
Bäume á 20 kg)
|
600
kg
..... Bei der Junganlage
ist mit dem Eintritt des Vollertrages im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren zu
rechnen. Nachdem Sie mir aber mitgeteilt haben, dass Sie für das Jahr 2006
eine Verarbeitungskapazität von 30 bis 35 Tonnen Obst anstreben, wird die
Differenzmenge durch Zukauf oder Nutzung anderer Flächen ergänzt
werden müssen. Realistisch erscheint mir, die fehlenden Mengen aus den im
großen Umfange vorhandenen Streuobstbeständen der
Nachbarschaftsbetriebe zu besorgen. Die Preise für Verarbeitungsware
beliefen sich beim Apfel in den letzten Jahren bei etwa ATS 0,80 bis
1,--/kg .... (heuer € 0,04 bis 0,06/kg) ...."
(8) Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde -
unter Hinweis auf die Ausführungen im Prüfungsbericht - im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die vom Bw. im Jahr 1997 erworbene und hinsichtlich der
Obstanlage bewirtschaftete Kleinlandwirtschaft mit einer ca. 1, 4 ha
großen Obstanlage und einer 0,6 ha großen Hufweide mit einem
Altbestand an Obstbäumen stelle in typisierender Betrachtungsweise ein
Wirtschaftgut dar, dessen Bewirtschaftung sich nach der Art, Größe
und Ausstattung typischerweise für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eigne. Bei einer Begehung sei zudem festgestellt worden, dass
die ehemalige Kleinlandwirtschaft unter Aufwendung beträchtlicher Mittel
zum Teil in liebevoller Kleinarbeit restauriert bzw. - den Bedürfnissen des
Bw entsprechend - als angemessener Familienwohnsitz mit angrenzender
Streuobstanlage adaptiert wurde. Wenn in der Berufung gegen eine Einstufung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ins Treffen geführt werde, dass
die Obstanlage von der EU-Förderstelle als wirtschaftlich sinnvolles
Projekt erachtet und gefördert worden sei, so sei dem mehrfach zu
entgegnen: So habe der Bw. auf Befragung am 23. April 2002 im Detail
nicht angeben können, aus welchem Grund er die Förderung erhalten bzw.
welche Verpflichtungen er damit übernommen habe. Es sei dies eine
(Vulkanland)Streuobstförderung gewesen, wobei er nur die Fläche
anzugeben hatte und ihm eine Mindestbepflanzungsdichte vorgegeben wurde. Die
Förderung habe er für diese Streuobstanlage unabhängig davon
erhalten, was er damit in der Folge machte. Für die bei einer Einstufung
gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO anzuwendende typisierende
Betrachtungsweise sei aus dem Umstand, dass der Bw eine - noch dazu so
gestaltete - Förderung erhalten hat, nichts zu gewinnen.
Die Darlegung des Bw., sein Ziel sei die Erzeugung (und
folglich der Verkauf) "gehobener
Schnäpse", um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen, könne
bei der gewählten Art der Bewirtschaftung genauso wenig überzeugen,
wie die Aussage, er würde ein Unternehmen aufbauen, welches nach seiner
Pensionierung in rund 15 Jahren von seinem
Sohnübernommen werde. Nach
Absolvierung seiner Ausbildung stehe dem Sohn ein breites Berufsfeld offen,
insbesondere auch aufgrund der Spezialisierung im Bereich EDV- Technik.
Ins Zentrum der Überlegungen rücke, dass der Bw.
die gegenständliche Kleinlandwirtschaft um insgesamt ca. ATS 7 Mio.
erworben und adaptiert habe. In das Konzept der steuerbegünstigten, weil
vorsteuerabzugsberechtigten Adaptierungdes Altgebäudes passe dabei sowohl die Nutzung gewisser
Räumlichkeiten des Altgebäudes für die Schnapserzeugung, als auch
die Vermietung von Wohnräumlichkeiten an die Ehegattin zum Zwecke der
Befriedigung des Wohnbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Kinder.
Auch wenn der Bw mit immer neuen Konzepten und Prognosen
die Gewinnträchtigkeit der Streuobstanlage und damit - als Ausbeute dieser
Anlage - der Schnapserzeugung darzulegen suche, erachte er die
"Spekulation mit der Ertragslage der Anlage
selbst als müßig". Obst sei nach den Ausführungen des Bw
"in der
Region in jeder Menge vorhanden und könne
jederzeit zugekauft werden." Führe man diese Argumentation des Bw
mit der Aussage, er möchte seinen Lebensunterhalt mit der Schnapserzeugung
verdienen, zusammen, so wäre ein massiver Zukauf in der Anfangsphase
geradezu zwingend logisch.
Trotz durchgeführter Erhebungen und auch nach
Durchsicht der erwarteten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2002 sei
ungewiss, ob sich die vom Bw. beabsichtigte Schnapserzeugung als objektiv
ertragsfähig erweisen werde. Neben die nur für eine
Hobbyschnapserzeugung typische Bewirtschaftung - nahezu das gesamte
Investitionsrisiko begründe sich in der Adaptierung der Liegenschaft, wobei
die eigentliche Produktion außer Haus stattfinde
-trete auch der Umstand, dass sich die
konkrete Art der Bewirtschaftung durch den Bw, wie er selbst richtig
ausführt, nicht im Ertrag der Bäume und der entsprechenden
Alkoholausbeute, sondern in der aufgrund der Zukaufsmöglichkeit bestehenden
übrigen Ausgestaltung der Betätigung zeige. Nach Meinung der
Behörde sei eine Beobachtung der Betätigung von weiteren zwei bis drei
Jahren ab dem Berufungszeitraum für eine verlässliche endgültige
Beurteilung erforderlich.
Für Betätigungen gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO finde sich keine zeitliche Regelung des "absehbaren Zeitraumes".
Laut VwGH sei unter einem absehbaren Zeitraum zur Möglichkeit der Erzielung
eines wirtschaftlichen Gesamterfolges eine Zeitspanne zu verstehen, die zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen
Relation stehe. Im gegenständlichen Fall trete die Intention, die
Liegenschaft (für Wohnzwecke zu erwerben und) zu adaptieren sehr stark in
den Vordergrund, anderenfalls nicht erklärbar wäre, dass
"nahezu die gesamte Investition dieser
Betätigung in der Adaptierung der Liegenschaft, wobei die eigentliche
Produktion (die Schnapsbrennerei) sogar außer Haus stattfinde,
begründet" liege. Gehe man von dem darüber hinausgehenden,
unabhängig vom Erwerb der Liegenschaft für Wohnzwecke bzw. der
Adaptierung der Liegenschaft, verursachten Kostenaufwand für die
Schnapserzeugung aus, sei ein absehbarer Zeitraum von 20 Jahren jedenfalls als
zu hoch einzustufen. Ausgehend von den bisher erklärten Ergebnissen des
Steuerpflichtigen bis zum Jahr 2002 verbunden mit der, wie bereits oben
dargestellt, beizupflichtenden Erkenntnis des Bw, dass die Problematik nicht in
der Frage liege, in welchem Zeitpunkt welche Menge Obst produziert werden
könnte und welche Ausbeute an Alkohol sich daraus ergeben könne,
sondern vielmehr im realistischen Ansatz Schnaps höherer Qualität als
Hobbyschnapserzeuger veräußern zu können, sei allerdings selbst
in einem absehbaren Zeitraum von 20 Jahren nicht mit einem Gesamtgewinn zu
rechnen. Die Behörde gehe daher bei der im Beobachtungszeitraum
vorzunehmenden vorläufigen Veranlagung von der wahrscheinlicheren Variante,
nämlich dem Vorliegen von Liebhaberei - sowohl in ertragsteuerlicher
als auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht - aus.
(9) Im daraufhin hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2001
eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals auf die Ausführungen in der
Berufungsschrift vom 9. Oktober 2002 verwiesen.
(10) Der Referent des UFS hat am 28. Juni 2005
eine Besichtigung der gegenständlichen - auf einer sonnseitig und
ruhig gelegenen Anhöhe nahe F befindlichen - Liegenschaft durchgeführt
(s. Protokoll über den Verlauf des Ortsaugenscheines bzw.
Erörterungsgespräches vom 28. Juni 2005 sowie das
ergänzende Gedächtnisprotokoll vom 29. Juni 2005, einliegend
im ha. Akt RV/0018-G/04). Dabei konnte ua. festgestellt werden, dass die 1999
gepflanzten Bäume zum Teil sehr schlecht entwickelt sind und kaum bzw.
keine Früchte tragen. Im Altgebäude befinden sich drei - vom Bw.
so bezeichnete - "Präsentierräume" (zum Verkosten der
Schnäpse). Zwei dieser Räume sind "stubenartig" mit Holzmöbeln
eingerichtet, einer davon verfügt über einen angrenzenden
Wintergarten. Der dritte Raum befindet sich im Keller. Pro Jahr finden den
Angaben des Bw. zufolge jeweils im Sommer fünf bis sechs
"Schnapspräsentationen" statt. An diesen würden vier bis acht Personen
(im Regelfall Hoteliers) teilnehmen, die einige Tage in der Region - zum
Golfen, "Relaxen", aber auch um Einkäufe zu tätigen - verbringen. Die
Schnapsverkäufe würden jedoch vom Bw. im Winter vor Ort - am
Arlberg - erfolgen. Produktwerbung im eigentlichen Sinne werde vom Bw.
nicht betrieben. Mit seinen Abnehmern trete er auf Grund seiner Mitgliedschaft
in zwei Vereinen - beide mit Sitz in Westösterreich (s. die Angaben
in den vorgenannten Protokollen) - in Kontakt. Zukäufe von Fremdobst seien
aus Qualitätsgründen bislang nicht getätigt worden und seien auch
in Zukunft nicht geplant. Ebenso wenig seien in absehbarer Zeit Neupflanzungen
von Bäumen beabsichtigt. In den vergangenen drei Jahren habe die Ernte auf
Grund verschiedener Umstände - extreme Trockenheit, Schädlinge,
der vorjährige Herzinfarkt des Bw. -
"nahezu Null" betragen. In den Jahren
davor sei auf Grund des geringen Alters der Bäume nicht mehr Ertrag zu
erwarten gewesen. Aufzeichnungen über die geernteten Obstmengen würden
nicht geführt. Die Menge der Maische ergebe sich aus den Unterlagen des
Schnapsbrenners (Abfindungsanmeldungen). Die bisher erzielten Umsätze
würden ausschließlich aus Erträgen der Altbäume
resultieren.
(11) Mit ha. Schreiben vom 1. Juli 2005 wurde der
Bw. im die Vorjahre 1998 bis 2001 betreffenden Berufungsverfahren (GZ.
RV/0018-G/04) um Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2004, der Schnaps- und
Mostverkaufsbelege 2000 bzw. 2002 bis 2004 und der Abfindungsanmeldungen der
Jahre 2002 bis 2004 sowie um Bekanntgabe der in den Jahren 2000 bis 2004
für das "Fremdbrennen" entstandenen Kosten ersucht.
Daraufhin übermittelte der Bw. dem UFS via Mail vom
18. Juli 2005 (lediglich) die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres
2004.
(12) Aus den vorliegenden Abfindungsanmeldungen gehen
folgende Mengen an vom Bw. produzierter Maische bzw. daraus hergestelltem
Alkohol hervor (in Litern):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Maische
|
460
|
300
|
400
|
450
|
Alkoholmenge
|
13,4
|
12,75
|
10,5
|
16
Die Anmeldungen der übrigen Jahre wurden trotz
entsprechender Aufforderung - siehe oben - nicht
beigebracht.
(13) Die gegen die Abgabenbescheide 1998 bis 2001
gerichtete Berufung wurde vom UFS mit ha. Berufungsentscheidung vom
27. Juli 2005, RV/0018-G/04, - dem Bw. bzw. dessen
zustellungsbevollmächtigtem steuerlichen Vertreter am
1. August 2005 zugegangen - als unbegründet abgewiesen und die
mit den angefochtenen Erledigungen erfolgten Festsetzungen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
(14) Ab dem Jahre 2002 erklärte bzw. beanspruchte der
Bw. für seine "Land- und Forstwirtschaft" (ua.) die folgenden Ergebnisse
bzw. Beträge (jeweils in €):
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Umsätze (20% bzw. 12%)
|
2.835,-
|
4.241,-
|
2.179,80
|
Vorsteuern
|
543,97
|
437,17
|
?
|
Ausgaben (ua.):
|
|
|
|
AfA
|
5.416,54
|
5.271,11
|
4.330,65
|
Verbrauchsmaterial
|
1.330,42
|
0,-
|
1.109,05
|
Bankzinsen
|
6.639,58
|
6.304,62
|
5.029,65
|
Verlust:
|
- 13.798,19
|
- 11.544,36
|
- 11.536,02
(15) Die Abgabenerklärungen für das Jahr 2002
wurden am 6. Oktober 2003 beim Finanzamt eingereicht, jene für
das Jahr 2003 am 16. September 2004. In den hier
berufungsgegenständlichen - vorläufig ergangenen - Bescheiden
vom 16. April 2004 sowie vom 5. Oktober 2004 wurde die vom
Bw. unter dem Titel der Land- und Forstwirtschaft entfaltete Betätigung
(Obstanbau zum Zwecke der Schnapserzeugung) als solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO 1993 eingestuft und den daraus resultierenden
Verlusten bzw. Vorsteuerüberhängen (wie schon in den Vorjahren) die
steuerliche Anerkennung versagt.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde zur
Begründung jeweils auf den gegen die behördlichen Abgabenfestsetzungen
für die Jahre 1998 bis 2001 gerichteten Berufungsschriftsatz vom
9. Oktober 2002 (siehe oben unter
Abs. 7) verwiesen. Da sich
"an den Gegebenheiten der Einkunftsquelle
Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich nichts geändert" habe,
werde (wiederum) die Einstufung als Einkunftsquelle und folge dessen die
steuerliche Anerkennung der erklärten Ergebnisse (Verluste,
Vorsteuergutschriften) begehrt.
Das Finanzamt legte die Berufungen unter Hinweis auf den
bereits hinsichtlich der Vorjahre eingebrachten Vorlageantrag ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall steht die
Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. entfalteten Betätigung (Obstanbau)
in Frage.
Der UFS hat bereits in der Begründung seiner
Berufungsentscheidung vom 27. Juli 2005, RV/0018-G/04,
ausführlich dargelegt, dass die hier zur Beurteilung stehende
Betätigung als solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO zu
qualifizieren und überdies nicht als objektiv ertragsfähig anzusehen
ist. Diese Entscheidung wurde dem Bw. laut Rückschein am
1. August 2005 zur Kenntnis gebracht.
Nach der Judikatur ist es zulässig, in der
Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten
Bescheides zu verweisen (s. Ritz,
BAO-Kommentar², § 93 Tz 15 bzw. § 288 Tz 5,
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall kann daher seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aus verwaltungsökonomischen
Gründen hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen zur Gänze auf die
- dem Bw. bzw. dessen zustellbevollmächtigtem Vertreter bekannte -
Begründung der vorgenannten Berufungsentscheidung vom
27. Juli 2005, RV/0018-G/04 verwiesen werden.
Graz, am 17.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-G/04
- Stammnummer
- 17732
- Gültig
- 17.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF