Findok · EAS-Auskünfte
EAS 430
Nutzung der Großrechenanlage der inländischen Muttergesellschaft durch Mitarbeiter der ausländischen Tochtergesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftI 471/3/1-IV/4/94vom 21.04.1994
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine inländische Gesellschaft mit Betriebsgegenstand Finanzdienstleistungen (Banken- und Versicherungsbereich) in Tschechien, in der Slowakei, in Ungarn, in Polen, in Rumänien und in Bulgarien Tochtergesellschaften mit gleichem Betriebsgegenstand und ergibt sich aus betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten, dass die ausländischen Tochtergesellschaften die Großrechenanlage der österreichischen Muttergesellschaft mitbenutzen, so führt dies allein noch nicht zum Entstehen einer inländischen Betriebstätte der ausländischen Tochtergesellschaften.
Werden 2 bis 3 Mitarbeiter der ausländischen Tochtergesellschaften nur für Zwecke der Dateneingabe zu der inländischen Muttergesellschaft entsandt und werden den einzelnen Tochtergesellschaften zu diesem Zweck Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt, so spricht vieles dafür, dass diese bloß "Hilfsstützpunkte" im Sinn der mit den genannten Staaten abgeschlossenen DBAs sind (Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA-CSSR, Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA-Bulgarien, Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Polen, Art. 5 Abs. 3 lit. f DBA-Rumänien, Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Ungarn). Da es sich hiebei allerdings um Fragen der Sachverhaltsbeurteilung handelt, muss die Entscheidung hierüber dem zuständigen österreichischen Finanzamt vorbehalten bleiben.
Vorsorglich wird beigefügt, dass die in diesem Zusammenhang von der österreichischen Muttergesellschaft an ihre ausländischen Tochtergesellschaften erbrachten Leistungen von diesen fremdverhaltenskonform abzugelten sind (AÖF Nr. 79/1986).
21. April 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 4 lit. f DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 5 Abs. 3 lit. f DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
InlandsbetriebstätteDienstnehmerentsendungHilfseinrichtungHilfsstützpunktHilfscharakterHilfsfunktionFremdverhaltensgrundsatzFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 471/3/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17726
- Gültig
- 21.04.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF