Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0166-S/02
Säumniszuschläge und Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-S/02vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., Sbg., vom 17. März
1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. März
1999 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von ATS
2.853.-- und Säumniszuschlägen in Höhe von zusammen ATS
3.188.-wie folgt entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der
Nebengebührenbescheid vom 9.März 1999 wird hinsichtlich des die
Einkommensteuer-Vorauszahlung 01-03/1999 betreffenden Säumniszuschlages
ersatzlos aufgehoben. Der Säumniszuschlagsbetrag von ATS 720.-(
entspricht € 52,32 ) ist dem Abgabenkonto des Berufungswerbers
gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit den am 9.März 1999 gebuchten
Nebengebührenbescheiden wurden am Abgabenkonto des Berufungswerbers drei
Säumniszuschläge (SZ) und Stundungszinsen festgesetzt. Im Einzelnen
wurde für die nicht rechtzeitig entrichtete Einkommensteuer 1997
(Jahresbescheid vom 29.10.1998) ein SZ von ATS 1.874.--, für die
Einkommensteuer-Vorauszahlung 1-3/1999 ein SZ von ATS 720.-und für
die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Zeitraum 10/1998 ein SZ von ATS
594.-vorgeschrieben. Schließlich wurden die Stundungszinsen für
den Zeitraum 21.12.1998 bis 8.3.1999 mit ATS 2.853.-bemessen.
Mit Anbringen vom 17.März 1999 hat der Berufungswerber
(Bw) gegen diese Bescheide berufen. Er führt aus, dass er pünktlich
seine Ratenzahlungen entrichtet habe und nicht nachvollziehen könne, warum
Terminverlust eingetreten sei. Er habe gegen die überhöhte
Einkommensteuer-Vorauszahlung 1999 erfolgreich berufen und sei diese
schließlich mit einem Jahresbetrag von ATS 72.000.-festgesetzt
worden. Er habe die vorgeschriebene Einkommensteuer-Vorauszahlung 1-6/99 von ATS
36.000.-auch sofort eingezahlt. Weiters sei die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Bereits im Jänner 1999 habe er einen Antrag auf Berichtigung der Buchungen
gestellt und gegen den für die USt 10/1998 verhängten
Säumniszuschlag berufen. Dieser SZ von ATS 594.--sei vom Finanzamt
abgeschrieben worden, jetzt werde er in gleicher Höhe wieder
vorgeschrieben. Ferner sei aufgrund der Fehlbuchung des Finanzamtes vom
28.1.1999 (einer Belastung von ATS 29.699,52 anstatt ATS 210,52) bei der
Berechnung der Stundungszinsen ein Fehler unterlaufen. Die Stundungszinsen seien
neu zu berechnen und zu vermindern. Es werde die Abschreibung der
Säumniszuschläge und die Berichtigung der Stundungszinsen beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.März 1999 wies das
Finanzamt diese Berufung mit dem Hinweis ab, dass die am 22.2.1999 fällig
gewesene Rate in Höhe von ATS 113.600.-nicht zur Gänze
entrichtet wurde und daher Terminverlust eingetreten sei. Nach § 218 BAO
seien damit Säumniszuschläge entstanden.
Durch den am 2.April 1999 eingelangten Vorlageantrag gilt
die Berufung wiederum als unerledigt. Mit diesem umfangreichen Schriftsatz
beantragt der Bw die Wiedereinsetzung seiner Ratenbewilligung, die Berichtigung
der Stundungszinsen und die Abschreibung der Säumniszuschläge für
die USt 10/98 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung [nicht mehr strittig ist
daher der SZ von ATS 1.874.-für die Einkommensteuer 1997]. Der
Bw legt nochmals ausführlich die Abläufe bezüglich Vorauszahlung
und Zahlungserleichterung dar und weist darauf hin, dass er den mit Bescheid vom
15.2.1999 herabgesetzten VZ-Betrag zeitgerecht entrichtet habe.
Betreffend die Umsatzsteuer habe er dem Finanzamt mehrmals mitgeteilt,
dass aufgrund einer Umstrukturierung der Oktober 1998 der letzte
Voranmeldungszeitraum für das Einzelunternehmen sei. Trotz gegenteiliger
Auskunft sei ihm eine Umsatzsteuer-Sonder-vorauszahlung von ATS
29.489.-vorgeschrieben worden. Da die USt 10/98 die letzte Voranmeldung
war, sei die Sonder-Vorauszahlung bei dieser abgezogen worden. Der Restbetrag an
USt 10/98 von ATS 9.959,48 sei mit genauer Verrechnungsweisung am Zahlschein
pünktlich entrichtet worden. Durch die verspätete Durchführung
der Verrechnungsweisung und die erst am 12.1.1999 durchgeführte
Berichtigung sei für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ein SZ von ATS
594.-entstanden, den das Finanzamt nach Berufung am 29.1.1999 auf
0.-gestellt habe. Jetzt werde eben dieser SZ wieder vorgeschrieben.
Das Finanzamt unterstelle weiters zu Unrecht einen Terminverlust. Das
Finanzamt habe die Herabsetzung der Einkommensteuer für 1-3/99 auf ATS
18.000.-nicht berücksichtigt. Der Bw habe die Februarrate am
22.2.1999 samt der verminderten Vorauszahlung für 1-6/1999 von ATS
36.000.-pünktlich einbezahlt. Wenn die Zahlungsfrist der
Ratenbewilligung nicht gelte müsse § 221 BAO zum Tragen kommen, wo
eine Frist von 5 Tagen eingeräumt werde. Zur
Stundungszinsenberechnung werde eine Berechnungstabelle übermittelt, aus
der sich die richtige Höhe mit ATS 2.697.-ergebe; die Abweichung
gegenüber den bescheidmäßigen Stundungszinsen von ATS
2.853.-beruhe auf der Fehlbuchung des Finanzamtes vom 28.1.1999, die
richtigerweise ATS +210,52.-lauten müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist
auf die Säumniszuschläge einzugehen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden. Nach § 218 Abs. 1 BAO in der damaligen Fassung
trat im Falle eines Terminverlustes die Verpflichtung zur Entrichtung des SZ
erst dann ein, wenn ein Rückstandsausweis ausgestellt wurde. Eine
Verständigung des Abgabepflichtigen vom Terminverlust war gesetzlich in
jenen Fällen erforderlich, in denen der Terminverlust auf andere
Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von
Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen
war.
A. Zum
Säumniszuschlag betreffend die Umsatzsteuer Oktober 1998: Die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung wurde vom Bw mit ATS 39.659.-errechnet und dem
Finanzamt zeitgerecht bekannt gegeben. Dieser Betrag war nach § 21 Abs. 1
UStG zum 15.12.1998 fällig zu stellen. Der Bw hat davon rechtzeitig ATS
9.959,48 mit Verrechnungsweisung entrichtet. Den Differenzbetrag von ATS
29.699,52 (was die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Säumniszuschlages
darstellt) beabsichtigte der Bw durch Gegenverrechnung mit der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 1998 abzustatten. Diese Vorgangsweise
lag aus Sicht des Berufungswerbers auf der Hand, weil die UVA 10/1998 die letzte
Voranmeldung des Einzelunternehmens J.M. darstellte. Dies kann aber nichts daran
ändern, dass aufgrund der eindeutigen und zwingenden Anordnung des §
21 Abs 1a UStG in der damaligen Fassung die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf
den Voranmeldungszeitraum November (d.h. erst im Jänner des Folgejahres)
anzurechnen war. Das Finanzamt hat dementsprechend (erst) mit Buchung vom
12.1.1999 die Sondervorauszahlung in Höhe von ATS 29.489.-dem
Abgabenkonto gutgeschrieben. Der Bw verkennt in seinen Ausführungen, dass
es sich dabei nicht um die verspätete Durchführung einer von ihm
erteilten Verrechnungsweise handelt, sondern diese Vorgangsweise Ausfluss der
Gesetzeslage war. Faktum ist somit, dass die Sonder-VZ die USt 10/89
nicht abdecken konnte, der nach Abzug des Teilbetrages von ATS 9.959,48
verbliebene Restbetrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde und daher der Säumniszuschlag zurecht vorgeschrieben wurde. Daran
vermag der Hinweis des Bw auf die mit Bescheid vom 29.1.1999 erfolgte
Abschreibung dieses SZ nichts zu ändern, da aus einer versehentlich
gesetzten Maßnahme keine weiteren Rechte abzuleiten sind.
B. Zum
Säumniszuschlag betreffend die Einkommensteuer: Zunächst
ist festzuhalten, dass im Vorlageantrag nur mehr der SZ für die
Einkommensteuervorauszahlung 1-3/1999 bekämpft wird, der
betragsmäßig höhere SZ betreffend die Einkommensteuer 1997 ist
mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 25.3.1999 rechtskräftig
geworden. Der Säumniszuschlag für die EVZ ist im Zusammenhang
mit der dem Bw am 21.1.1999 (der Bescheid trägt aus unerfindlichen
Gründen das Datum 21.1.1997) erteilten Ratenbewilligung zu sehen. In diese
Zahlungserleichterung wurde die Jahresvorauszahlung 1999 mit einem Betrag von 4
x 93.600.-eingebaut, es ergab sich damit zum Zahlungstermin 22.2.1999 eine
Rate von ATS 113.600.--. Allerdings wurde die EVZ 1999 mit
Berufungsvorentscheidung vom 15.2.1999 auf einen Jahresbetrag von ATS
72.000.-reduziert, die zugrunde liegende Berufung hat der Bw bereits am
18.11.1998, also rund drei Monate vor der Fälligkeit des ersten Quartales,
beim Finanzamt eingebracht. Der Bw hat nach seinem mit der Aktenlage
übereinstimmenden Vorbringen zum Fälligkeitstermin der Februarrate
insgesamt ATS 56.000.-(darin enthalten die EVZ mit 36.000.--)
überwiesen und ist dabei von der bescheidmäßig reduzierten
Vorauszahlung ausgegangen. Für den Berufungswerber spricht, dass er nicht
nur die EVZ für das erste Quartal (nämlich ATS 18.000.--) sondern
gleich die Vorauszahlung für 1-6/99 einbezahlt hat. Wenn im Bereich
der Nebengebührenfestsetzung auch grundsätzlich von einer formellen
Betrachtungsweise auszugehen ist, bei der einzig auf Fälligkeiten,
Zahlungsfristen usw. abzustellen ist, konnte hier doch von einer für den Bw
günstigeren Beurteilung ausgegangen werden. Der Terminverlust ist ja nur
eingetreten weil eine betragsmäßig weit überhöhte
Vorauszahlung in die Ratenvereinbarung eingebaut war, die bei Fälligkeit
der Rate materiell gar nicht mehr bestand. Der Bw hat sich demgegenüber
bemüht, die tatsächlich aufrechten Beträge zu entrichten, er hat
wie oben dargelegt auch die Zahlung für das zweite Quartal vorgezogen.
Dabei konnten auch die seit der BAO-Novelle 2002 eingetretenen Änderungen
des Säumniszuschlagsrechtes einfließen, nach denen bei
verspäteten Entrichtungen auch eine Verschuldenskomponente zu prüfen
ist. Wenn wie im vorliegenden Fall ein SZ nur deswegen verhängt wird, weil
eine ursprünglich weit überhöhte Vorauszahlung nicht entrichtet
wird, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rate bereits wirksam
herabgesetzt war, kann die Sanktionierung dieser "Nichtentrichtung" in Form der
Verhängung eines Säumniszuschlages nicht mehr rechtens sein.
C. Zu den
Stundungszinsen: Hier besteht keine Veranlassung vom
erstinstanzlichen Bescheid abzuweichen, der die Stundungszinsen mit ATS
2.853.-festsetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die
Ausführungen zu obigen Pkt. A zu verweisen. Da die
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 1998 mit ATS 29.489.-erst per 12.1.1999
angerechnet werden konnte, stimmt die vom Bw vorgelegte Berechnung
diesbezüglich nicht. Der Bw zieht sich diesen Betrag bereits im Dezember
bei der UVA 10/89 ab und kommt damit zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage
und Stundungszinsen von ATS 2.697.--. Richtigerweise gehört zum 28.1.1999
der Betrag von +ATS 29.699,52 angesetzt, die Differenz von
Umsatzsteuervorauszahlung und entrichtetem Teilbetrag (wie im Berechnungsblatt
zum Stundungszinsenbescheid zutreffend dargestellt).
Zusammenfassend konnte der Berufung daher im Punkt
Säumniszuschlag für die Einkommensteuer-Vorauszahlung gefolgt werden,
in den übrigen Punkten kommt hier hingegen keine Berechtigung
zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
16. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-S/02
- Stammnummer
- 17712
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF