Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0189-I/05
Vertragsdauer bei unbestimmt vereinbarter Dauer mit Kündigungsverzicht für die ersten zwei Jahre
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-I/05vom 16.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge, bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. An dieser Beurteilung des Vertrages änderte auch die Möglichkeit nichts, dass die Vermieterin berechtigt war, das Bestandverhältnis aus einzelnen im Vertrag bestimmt bezeichneten Gründen vorzeitig einseitig aufzulösen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwältin.X, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
6. April 2004 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 2. April 2004 hat die
Bevollmächtigte der Vermieterin einen als Anhang übermittelten
Mietvertrag dem Finanzamt zur Vergebührung angezeigt. In dieser Anzeige
wird vermerkt, dass es sich um einen unbefristet abgeschlossen Mietvertrag
handle, wobei jedoch alle Vertragspartner für die Dauer von 2 Jahren auf
ihr Kündigungsrecht verzichtet hätten. Die entsprechende
Vertragsbestimmung des Mietvertrages hatte folgenden Wortlaut:
"2.) Mietdauer und
Kündigung
Das
Mietverhältnis beginnt am 1. März 2004 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den letzten Tag des Februars eines
jeden Jahres aufgekündigt werden. Die Vertragspartner verzichten jedoch auf
ihr Kündigungsrecht für zwei Jahre, sodass das Mietverhältnis
also frühestens zum 28.02.2006 aufgekündigt werden
kann."
Mit Bescheid vom 6. April 2004 setzte das Finanzamt die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG fest. Unter
Berücksichtigung sowohl der zweijährigen beiderseitigen
Unkündbarkeit als bestimmte und auch der vereinbarten unbestimmten
Vertragsdauer wurde das 60- fache Monatsentgelt (der fünffache Jahreswert)
als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung
bekämpft unter Hinweis auf die aus den beiden VwGH- Erkenntnisse vom
28.09.1998, 98/16/0176 und vom 27.01.2000, 99/16/0017 hervorgehenden Rechtslage
die der Gebührenbemessung zugrunde gelegte Mietdauer mit dem Argument, da
im vorliegenden Vertrag, der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden ist, sowohl die Bestandgeberin als auch die Bestandnehmer
für die Dauer der ersten beiden Jahre auf die Ausübung ihres
Kündigungsrechtes verzichtet haben, sei von einer bestimmten Vertragsdauer
von 2 Jahren auszugehen. Selbst wenn der beiderseitige Kündigungsverzicht
nicht zur Beurteilung des Vertrages mit einer bestimmten, nämlich
zweijährigen Dauer führen sollte, so könnte dieser Mietvertrag
höchstens als solcher mit unbestimmter Laufzeit beurteilt werden. Diesfalls
könnte dann höchstens der dreifache Jahreswert als Bemessungsgrundlage
herangezogen werden.
Die über diese Berufung abweisend absprechende
Berufungsvorentscheidung stützte sich auszugsweise auf folgende die
Entscheidung tragende Begründung:
"Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Fellner, Band
I Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 5 GebG, RZ 145,
"Verlängerung auf unbestimmte Zeit") sind auf unbestimmte Zeit
abgeschlossene Verträge, bei denen aber zunächst auf eine bestimmte
Zeit ein beidseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, für die
Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und
für die anschließende Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer
zu vergebühren.
Durch die in
der Berufung zitierten VwGH- Erkenntnisse soll geklärt werden, ob auf Grund
der vereinbarten besonderen Kündigungsmöglichkeiten die Verträge
als auf bestimmte Dauer oder unbestimmte Dauer abgeschlossen gelten.
Da im Mietvertrag vom
26./27.2.2004 keine besonderen Kündigungsmöglichkeiten, die einen der
Vertragspartner zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses
berechtigten würden, angeführt wurden, ist der Sachverhalt
gegenüber jenen, die ihren beiden zitierten VwGH- Erkenntnissen zu Grunde
liegen, nicht vergleichbar.
Die
Berufung ist daher abzuweisen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung replizierend wird noch
vorgebracht, dass derartige besonders vereinbarte
Kündigungsmöglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung unter Punkt 7.)
des Mietvertrages getroffen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG 1957, BGBl. Nr 267/1957
sind Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert mit 1 %
der Bemessungsgrundlage zu vergebühren. Gemäß
§ 33 TP 5
Absatz 3 erster und zweiter Satz GebG idF BGBl. I Nr. 28/1999 sind bei
unbestimmter Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des
Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser
Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem
Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der
Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt
dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge,
bei denen aber zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger
Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des
Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für
die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter
Vertragsdauer zu vergebühren. In derartigen Fällen ist die
Rechtsgebühr von der Summe der Jahreswerte der bestimmten und unbestimmten
Vertragsdauer zu bemessen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 145 zu § 33 TP 5 GebG und die dort
zitierte VwGH- Rechtsprechung, nämlich VwGH 3.12.1964, Slg. 3190/ F,
verstärkter Senat, VwGH 17.12.1964, 915/63, VwGH 31.10.1966, 729/66, VwGH
28.11.1966, 1826/65, VwGH 21.10.1971, 2193/70, VwGH 10.2.1972, 2266/71, VwGH
2.3.1972, 796/71, VwGH 30.5.1974, 1832/73, VwGH 18.2.1976, Slg. 4941/ F, VwGH
13.10.1976, 703-721/76, VwGH 5.6.1978, Slg 5271/F, VwGH 17.2.1986, 85/15/0112,
VwGH 19.1.1994, 93/16/0159, VwGH 19.2.1998, 95/16/0281).
Unter Beachtung dieser durch Rechtsprechung und Lehre
abgeklärten Rechtslage entscheidet den vorliegenden Berufungsfall, ob der
seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Vertragsdauer abgeschlossene Mietvertrag
wegen des beiderseitig vereinbarten Kündigungsverzichtes für die
ersten zwei Jahre, wobei der Bestandgeberin aus den im Punkt 7 des Mietvertrages
bezeichneten Gründen eine vorzeitige Auflösungsmöglichkeit
zustand, vom Finanzamt zu Recht für diesen zweijährigen Zeitraum als
solcher auf bestimmte Vertragsdauer und für die anschließende Zeit
als mit unbestimmter Vertragsdauer abgeschlossener Bestandvertrag
vergebührt worden war.
Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte
Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag besteht nach
der von der Bw. selbst angeführten VwGH- Rechtsprechung darin, ob nach dem
erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an
den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die
Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen
schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als
eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach der Bestimmung des § 33 TP 5
Abs. 3 GebG nicht im Wege steht. Was eine Beschränkung der
Kündigungsmöglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich
bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und
Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten
Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss
(VwGH 27.01.2000, 99/16/0017). Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit
abgeschlossener Bestandvertrag ist als Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen,
wenn nach seinem Inhalt das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten
Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese
Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete
Fälle beschränkt ist (VwGH 28.09.1998, 98/16/0176).
Bei der Beurteilung des vorliegenden Berufungsfalles ist an
Sachverhalt laut Punkt 2 des Mietvertrages davon auszugehen, dass das am 1.
März 2004 beginnende Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
war, wobei es von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten auf den letzten Tag des Februars eines
jeden Jahres aufgekündigt werden konnte. Die Vertragspartner verzichteten
jedoch auf ihr Kündigungsrecht für zwei Jahre, sodass das
Mietverhältnis also frühestens zum 28.02.2006 aufgekündigt werden
kann. Nach Punkt 7 des Mietvertrages war die Vermieterin berechtigt, diesen
Vertrag vorzeitig aufzulösen, wenn die Mieter mit der Zahlung des
monatlichen Hauptmietzinses inklusive Umsatzsteuer und Betriebskostenakonto oder
der ordnungsgemäß vorgeschriebenen und abgerechneten Betriebskosten
trotz eingeschriebenen Mahnung mehr als einen Monat in Verzug geraten; wenn die
vereinbarte Kaution nicht termingerecht an die Vermieterin übergeben; wenn
über das Vermögen auch nur eines der Mieter der Konkurs eröffnet
wird oder wenn die Mieter einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietobjekt
machen.
Aus der Vertragslage des Punktes 2 des Mietvertrages geht
in einer nicht zu überbietenden Deutlichkeit hervor, dass zwar der
Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen worden war, durch den
vereinbarten beiderseitigen Kündigungsverzicht für zwei Jahre
erklärten aber die beiden Vertragsteile den Vertragswillen für diese
bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein zu wollen. Dieser auf bestimmte Zeit
abgegebene Kündigungsverzicht macht den seinem Wortlaut nach auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag für diesen Zeitraum
gebührenrechtlich zu einem Vertrag auf bestimmte Zeit. Das
Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist nämlich nach der oben
bereits angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin zu
erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch
eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein wollten oder nicht. Ein solcher
Bindungswille auf zwei Jahre beider Vertragsteile liegt aber im Streitfall
unbedenklich vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Punkt 7
des Mietvertrages die Bestandgeberin berechtigt war, aus einigen bestimmt
bezeichneten Gründen den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Zum einen wird
bei einem Vertrag von bestimmter Dauer nach § 33 TP 5 Absatz 3 zweiter Satz
GebG der Vorbehalt einer früheren Aufkündigung außer Betracht
gelassen, sodass diese der Bestandgeberin zustehenden vorzeitigen
Kündigungsmöglichkeiten eine Wertung als Vertrag auf bestimmte Zeit
nicht ausschließen. Zum anderen haben die Bestandnehmer auf zwei Jahre
vorbehaltlos auf das Recht der Kündigung verzichtet und die Bestandgeberin
war nur aus einigen wenigen im Vertrag angeführten Gründen zur
vorzeitigen Auflösung berechtigt, die überdies sämtlich in der
Person der Bestandnehmer gelegen und jeglichem Einfluss der Bestandgeberin
entzogen waren. Nach dem Gewicht und der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung
sprachen die vereinbarten einzelnen Kündigungsmöglichkeiten nicht
dagegen, dass entsprechend dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile
für die Zeit des abgegebenen Kündigungsverzichtes an den Vertrag
gebunden sein wollten. Dass aber entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag durch
die vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe nicht ein derartiges
Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Vertragsdauer erreicht wurde, dass
trotz des ausgesprochenen Kündigungsverzichtes von Anfang an von einer
unbestimmten Vertragsdauer auszugehen war, lässt sich besonders deutlich
aus dem von der Bw. selbst zitierten VwGH- Erkenntnis vom 27.01.2000, 99/16/017
ableiten, standen doch in diesem Beschwerdefall der Verpächterin in etwa
ebenfalls dieselben besonderen Kündigungsgründe zu. Der
Verwaltungsgerichtshof vertrat darin -ohne diesen der Verpächterin
zustehenden Kündigungsgründen eine entscheidungsrelevante Bedeutung
beigemessen zu haben- die Ansicht, der Verpächterin sei auf Grund einer
bestimmten Vertragsbestimmung (nämlich der Möglichkeit, den
Pachtvertrag im Falle der Veräußerung der Hotelliegenschaft
aufzulösen) anheim gestellt gewesen, das Pachtverhältnis vor Ablauf
der bestimmt bezeichneten Dauer zu beenden, weshalb die Dauer des
Pachtverhältnisses als unbestimmt anzusehen sei.
Zusammenfassend ergibt sich für die Entscheidung des
vorliegenden Berufungsfalles, dass die Berechtigung der Bestandgeberin, trotz
des vereinbarten beiderseitigen Kündigungsverzichtes, das
Mietverhältnis aus bestimmten Gründen vorzeitig auflösen zu
können, der Beurteilung nicht entgegensteht, dass nach dem erklärten
Vertragswillen zu Beginn des Vertragsverhältnisses beide Vertragsparteien
durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollten. Der auf
unbestimmte Zeit abgeschlossene gegenständliche Bestandvertrag war daher
unter Beachtung der eingangs dargelegten Lehre und Rechtsprechung für die
Zeit des vereinbarten Kündigungsverzichtes von zwei Jahren als Vertrag mit
bestimmter Vertragsdauer und für die anschließende unbestimmte Zeit
als solcher von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. Die im
bekämpften Bescheid gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG angesetzte
Bemessungsgrundlage des Fünffachen des Jahreswertes als Summe der
Jahreswerte der bestimmten und der unbestimmten Vertragsdauer war folglich
rechtens, weshalb wie im Spruch ausgeführt die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Innsbruck,
am 16. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-I/05
- Stammnummer
- 17709
- Gültig
- 16.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF