Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0310-I/05
Unfallrentenbesteuerung bei der Veranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0310-I/05vom 12.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 14. Oktober 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht eine Unfallrente von der AUVA
Landesstelle Salzburg, welche bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2003 der
Einkommensteuer unterworfen wurde. Der hierüber ergangene
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 14.10.2004 wurde vom Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 19.10.2004 beeinsprucht, weil die Steuerfreiheit der Unfallrente
nicht anerkannt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis
die Besteuerung der Unfallrenten auf Grund fehlender Übergangsbestimmungen
aufgehoben, sodass die Unfallrenten seit 1.1.2004 wieder steuerfrei seien. Dass
nach der Aufhebung der Besteuerung der Unfallrenten und Rückerstattung der
Steuern für 2001 und 2002 nunmehr im Jahr 2003 wieder besteuert werde, sei
für den Berufungswerber nicht verständlich und nicht
nachvollziehbar.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2004 als unbegründet abgewiesen,
woraufhin der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 12.11.2004 den Vorlageantrag
stellte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Jahr 2000 waren Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 vom 29. Dezember 2000,
BGBl. I Nr. 142/2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie mittels
Euro-Steuerumstellungsgesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I 59/2001 dahingehend
abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
oder einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen erfasst wurden. Laufende Zahlungen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung bzw. deren Abfindung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Mit Erkenntnis vom 7.12.2002, G 85/02 hat der
Verfassungsgerichtshof in § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie
die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden", somit jene Teile, durch die Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden, als
verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof stellte zunächst fest, dass
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten
aus einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige
Bezüge bestehen. Dem Gesetzgeber stehe es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung einzubeziehen.
Eine Ausnahme der Unfallrenten von der
Einkommensteuerpflicht sei auch im Hinblick auf deren schadenersatzrechtliche
Funktion nicht geboten. Entschädigungen für entgangene oder entgehende
Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988, ebenso
wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988,
zu den steuerpflichtigen Einkünften. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders als einkommensersetzende Schadensrenten als steuerpflichtige
Bezüge zu behandeln.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller des Gesetzesprüfungsverfahrens
(ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates) nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktion mit einer nicht wiederkehrenden einkommensteuerfreien
Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem Geschädigten werde
vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch vollkommen
losgelöst sei.
Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 die Einkommensteuerpflicht für laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung ohne jede einschleifende
Übergangsbestimmung und "überfallsartig" eingeführt habe, gegen
den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des
Vertrauensschutzes verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, sei daher - soweit durch
diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - als verfassungswidrig
aufzuheben, da bestehende Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden
seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne
einschleifenden Übergang voll in die Einkommensteuerpflicht einbezogen
worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei
darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme, durch die das Einkommen
bereits ab einer Höhe von ca. 1.090 € monatlich um mindestens 10 %
absinken würde, könne nicht als geringfügiger Eingriff
qualifiziert werden. Auch könne angesichts der Anzahl der davon Betroffenen
nicht davon ausgegangen werden, dass es sich nur um vereinzelte
"Härtefälle" auf Grund besonderer, vom Gesetzgeber nicht vermeidbarer
Umstände handle.
Da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte
Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten nur deshalb als
verfassungswidrig zu erkennen war, weil sie ohne Rücksicht auf ihre
tatsächlichen Auswirkungen ohne angemessenen Übergangszeitraum in
Wirksamkeit gesetzt worden war, sah sich der Verfassungsgerichtshof veranlasst,
von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Befugnis
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die
Jahre 2001 und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte
Abgeltungen nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum
anderen setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß
§ 140 Abs. 5
vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31.12.2003, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen:
"6.
Da die mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht
für Versehrtenrenten nur deshalb als verfassungswidrig zu erkennen war,
weil sie ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Auswirkungen
plötzlich (dh. ohne einen der Intensität des damit verbundenen
Eingriffs angemessenen Übergangszeitraum bzw. ohne eine solche Legisvakanz)
in Wirksamkeit gesetzt worden ist, sieht sich der Verfassungsgerichtshof zum
einen veranlaßt, von der ihm in Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz, zweiter
Halbsatz, B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen und auszusprechen,
daß die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z. 4 litc EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 - unter
Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen auf
Grund der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes - nicht mehr
anzuwenden sind.
Zum
anderen aber war eine Frist bis 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stützt sich
auf Art. 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG."
Auf Grund dieses Erkenntnisses sind Unfallrenten für
die Jahre 2001 und 2002 steuerfrei. Für im Jahr 2003 bezogene Unfallrenten
bleibt dagegen die Steuerpflicht aus folgenden Gründen bestehen:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung
eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung durch ein
Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist nach Art. 140 Abs.
7 letzter Satz B-VG das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist jedoch das aufgehobene
Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme
des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht
in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des
Abs. 7 ist verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der
Aufhebung verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten
- bis hin zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Geltung des
verfassungswidrigen Gesetzes mit dem Ablauf des 31.12.2003 begrenzt. Alle bis zu
diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen somit der
Steuerpflicht. Die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1
Z 4 lit. c EStG 1988 hat der Gerichtshof ausdrücklich nur für die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 ausgesprochen. Da der
Gesetzgeber innerhalb der gesetzten Frist keine legistische Änderungen
vorgenommen hat, ist durch dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
für das Jahr 2003 im Ergebnis keine Änderung in Bezug auf die
Besteuerung von Unfallrenten eingetreten. Dies bedeutet, da der vorliegende Fall
kein Anlassfall für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 war, dass die vom Berufungswerber im Jahr 2003
bezogene Unfallrente steuerpflichtig ist. Die zur Anwendung gelangte gesetzliche
Bestimmung ist außerdem einer neuerlichen Überprüfung auf ihre
Verfassungsmäßigkeit entzogen (vgl. Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3,
440 f).
Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch -
betrachtet man die Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen
Bestimmung - konsequent: Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die
Besteuerung an sich verfassungswidrig wäre, sondern weil die Neuregelung
eine Legisvakanz oder Einschleifregelung vorangehen hätte müssen.
Durch die Herausnahme der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der
Unfallrenten, hat der Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz"
erzeugt. Betreffend das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch
deshalb nicht nötig, weil sich alle betroffenen Personen auf Grund der
mittlerweile verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten,
sodass für diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung
nicht mehr gesprochen werden kann. Das Finanzamt hat daher zu Recht die
gegenständliche Unfallrente der Einkommensteuer unterzogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0310-I/05
- Stammnummer
- 17677
- Gültig
- 12.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF