Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0454-G/04
Zurückweisung eines Vorlageantrages mangels Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-G/04vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageanträge der ESGmbH, vertreten durch
F&C, vom 19. November 2004 bzw. 11. März 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer vom 28. Juni 2004 für den Zeitraum
9-12/2002 und vom 30. Juli 2004 für die Zeiträume 1-3/2003,
4-6/2003, 7-9/2003 und 9-12/2003 entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein ausländisches Unternehmen, das ua. mit
Anträgen für die Quartale 9-12/2002, 1-3/2003, 3-6/2003, 7-9/2003 und
10-12/2003 Vorsteuererstattung im Sinne der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wurde, BGBl.
279/1995 279, begehrte.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 wurde der Antrag der
Bw. auf Erstattung der Vorsteuern 9-12/2002 und mit Bescheiden vom 30.
Juli 2003 wurden die Anträge auf Erstattung der Vorsteuern 1-3/2003,
4-6/2003, 7-9/2003 und 9-12/2003 abgewiesen.
Das Finanzamt begründete die Abweisung damit, dass die
Bw. im Erstattungszeitraum steuerpflichtige Umsätze in Österreich
durchgeführt habe.
Mit Eingabe vom 19. November 2004 an den unabhängigen
Finanzsenat Außenstelle Graz, bezeichnet als Sachverhaltsdarstellung zum
Vorlageantrag für die Jahre 1/2001 bis 12/2003, wurde die Begründung
eingereicht, warum die Bw. nach ihrer Ansicht keine steuerpflichtigen
Umsätze in Österreich getätigt habe.
In einer weiteren Eingabe vom 11. März 2005,
adressiert an das Finanzamt Graz-Stadt, UFS, Senat 4, gab die Bw. die
Erweiterung ihres Vorlageantrages für die Zeiträume 10-12/2002 und
1-12/2003 bekannt.
Nach der Aktenlage wurden die
Abweisungsbescheide betreffend die Zeiträume 1/2002 bis
einschließlich 9/2002 mit Berufung bekämpft und wurde diese Berufung
vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. Juni 2004
abgewiesen.
In der Folge wurde hinsichtlich
dieser Berufungsvorentscheidungen mit Eingabe vom 28. Juli 2004 ein
Vorlageantrag eingebracht, sodass hinsichtlich dieser Zeiträume ein offenes
Berufungsverfahren vorliegt. Der genannte Vorlageantrag vom
28. Juli 2004 bezieht sich aber nur auf die Zeiträume von 1/2001
bis 9/2002.
Nach der Aktenlage wurde aber
gegen die Abweisungsbescheide für die Zeiträume 10/2002 bis 12/2003
keine Berufung eingebracht und wurden naturgemäß für diese
Zeiträume auch keine Berufungsvorentscheidungen erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Beurteilung der Berufung
maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten:
§ 276
Abs. 1)
Ist die Berufung
weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.
3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz
die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid
nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als
unbegründet abweisen.
Abs. 2)
Gegen einen solchen Bescheid,
der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines
Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur
Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Der Rechtsmittelbehelf gegen die Berufungsvorentscheidung
wird im § 276 Abs. 2 BAO ausdrücklich als "Vorlageantrag" bezeichnet.
Der Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus
(siehe Ritz, BAO-Handbuch, Wien 2002, Verlag Linde unter Hinweis auf VwGH 28.
Oktober 1997, 93/14/0146).
§ 276 Abs. 2 BAO normiert demnach
ausdrücklich, dass ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur auf Grund einer vorangegangenen
Berufungsvorentscheidung eingebracht werden kann. Voraussetzung eines
diesbezüglichen Antrages ist somit, dass die Abgabenbehörde erster
Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat. Hat das Finanzamt keine
Berufungsvorentscheidung erlassen, kommt dem Antrag eine solche Qualifikation
nicht zu. Er ist somit ohne rechtliche Wirkung (VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0122)
und in der Folge zurückzuweisen
Nach § 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig
ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Da im Berufungsfall für die Antragszeiträume
9-12/2002, 1-3/2003, 4-5/2003, 7-9/2003 und 10-12/2003 in Ermangelung der
Einbringung einer Berufung offenkundig keine Berufungsvorentscheidungen erlassen
worden waren, waren sowohl die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe vom 19.
November 2004, welche zwar als ergänzende Sachverhaltsdarstellung zu einem
bereits eingebrachten Vorlageantrag gedacht war, als auch die nunmehrige
Erweiterung des Vorlageantrages vom 11. März 2005 wegen
Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Unabhängig von der Tatsache, dass mangels
Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag unzulässig ist, waren sowohl im
Zeitpunkt der Eingabe vom 19. November 2004 als auch im Zeitpunkt des
Erweiterungsantrages vom 11. März 2005 alle Rechtsmittelfristen
bereits verstrichen.
Graz, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-G/04
- Stammnummer
- 17671
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF