Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0024-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0024-K/04vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, in der Finanzstrafsache gegen
M.K., über die Beschwerde der Firma P.V.., V., vom 9. Dezember 2004
gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt vom 8. November 2004, GZ.
400/90393/07/2001 betreffend Einleitung des Strafverfahrens
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. November 2004 hat das Zollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen M.K., einer
Angestellten der Firma P.V.., ein Finanzstrafverfahren eingeleitet und dabei den
Verdacht ausgesprochen, dass sie in Besorgung von Firmenangelegenheiten eine
Hinterziehung von Eingangsabgaben begangen habe.
Gegen diesen Bescheid wurde von
der Firma P.V.. mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 das Rechtsmittel der
Beschwerde erhoben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 Abs. 1 Finanzstrafgesetz
(FinStrG) ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide
sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für
unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gemäß Satz 3 leg. cit. ist zur Erhebung der Beschwerde derjenige
berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet,
durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein sowie bei einem Bescheid
eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der
Amtsbeauftragte.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt,
und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1 und Abs. 2 vorzugehen.
Unzulässig ist ein Rechtsmittel, das durch eine dazu
nicht befugte Person (Fehlen der Aktivlegitimation gemäß
§ 151
Abs. 1 FinStrG) eingebracht wird. Die Firma P.V.. kann allein schon wegen der
grundsätzlichen Bestimmung des § 1 FinStrG, wonach nur natürliche
Personen Finanzvergehen begehen können, nicht Adressat des
verfahrensgegenständlichen Einleitungsbescheides gewesen sein. Ein
Rechtsmittel gegen einen solchen Einleitungsbescheid steht nur der mit diesem
Bescheid eines Finanzvergehens verdächtigten natürlichen Person
zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0024-K/04
- Stammnummer
- 17666
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF