Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0068-I/02
Familienbeihilfe für Enkelkind in Bosnien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-I/02vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
20. Juni 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte vom 24. Mai
2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum September 1992 bis September 1996
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Berufungsfall ist strittig, ob dem
Berufungswerber (Bw.) für sein in Bosnien lebendes Enkelkind N.N. für
den Zeitraum 9/1992 bis 9/1996 die Familienbeihilfe gebührt. Das
Finanzamt hat diese Frage mit Bescheid vom 24.5.2000 verneint und die
Antragsabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass keinesfalls
"behauptet" werden könne, dass der Bw. "den Nachweis der überwiegenden
Kostentragung für den Unterhalt des Enkelkindes erbracht " habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf
antragsgemäße Nachzahlung der Familienbeihilfe mündet, bringt
der Bw. als Begründung vor:
"Die Erstbehörde hält offensichtlich
trotz der vorgelegten öffentlichen Urkunden die überwiegende bzw.
urkundlich bescheinigt sogar die alleinige Kostentragung des Bw. für sein
in Bosnien lebendes mj. Enkelkind im Antragszeitraum für nicht glaubhaft
bzw. nicht nachgewiesen. Gemäß
§ 168 BAO ist die
Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde
nach den Vorschriften der §§ 292ff ZPO zu
beurteilen. Gemäß
§ 292 ZPO begründen
öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen, was darin von der Behörde
amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird. Wie, d.h. auf welchem Weg die
Unterhaltsleistungen an das mj. Enkelkind gelangt sind, ist für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung. Dies kann durch
persönliche Übergabe, durch Übermittlung durch dritte Personen,
und zwar, und dies übersieht offenbar die Erstbehörde, dem
Unterhaltsleistenden namentlich und adressenmäßig bekannte oder aber
auch dem Unterhaltsleistenden namentlich und adressenmäßig im
einzelnen nicht bekannte dritte Personen (z.B.: unterschiedliche zwischen
Österreich und Bosnien-Herzegowina verkehrende Buschauffeure, welche
gemäß Erfahrung des ausgewiesenen Rechtsvertreters während der
Kriegsereignisse in Bosnien-Herzegowina sehr häufig zugunsten von in
Österreich arbeitenden Gastarbeitern aus Bosnien-Herzegowina gleichsam
"Kurier- bzw. Geldüberbringerdienste" anlässlich ihrer
regelmäßigen Fahrten zwischen Österreich und Bosnien Herzegowina
(mit)besorgt haben), durch Bank- oder Postüberweisungen, was während
des Krieges in Bosnien-Herzegowina erfahrungsgemäß kaum und wenn, nur
mit erheblicher zeitlicher Verzögerung und ohne Garantie seitens des
überweisenden Geldinstitutes, funktionierte bzw. möglich war, ja
selbst durch Assignation (Anweisung) im Sinne des § 1400 f ABGB, was
gemäß Erfahrung des ausgewiesenen Rechtsvertreters ebenfalls
vorgekommen ist (d.h. z.B. der in Österreich arbeitende Großvater
weist (z.B.: telephonisch) einen in Slowenien oder Kroatien lebenden Verwandten
(Bruder, Cousin, etc.), welcher über Geld verfügt an, seinem mj.
Enkelkind auf seine Kosten d.h. auf Kosten des Assignanten, gegen spätere
Rückgabe der Geldbeträge an den Assignaten die entsprechenden
Unterhaltsleistungen zukommen zu lassen), erfolgen. Rechtlich
entscheidend hingegen ist, ob die Unterhaltsleistungen für das mj.
Enkelkind diesem auch tatsächlich zugekommen sind und das mj. Enkelkind mit
diesen zumindest überwiegend erhalten worden ist. Dass dem im
antragsgegenständlichen Zeitraum so war, geht jedoch mehrfach aus den
vorgelegten öffentlichen Urkunden hervor. Dass die selbst
beschäftigungs- und einkommenslosen Kindeseltern vom Bw. für den
Unterhalt ihres Kindes regelmäßig tatsächlich die genannten
Unterhaltsleistungen erhalten haben und dass die vom Großvater erhaltenen
Unterhaltsbeträge den Gesamtlebenskosten dieses (Enkel)Kindes entsprochen
haben plausibel, zumal es ansonsten niemanden anderen gab, der das mj.
(Enkel)Kind erhalten hätte können bzw. Unterhaltsleistungen zugunsten
des mj. (Enkel)Kindes erbracht hat, geht nochmals'' aus der ergänzend mit
der Berufung vorgelegten beglaubigten (Empfangs)Erklärung der Kindeseltern
vom 2.6.2000 samt beglaubigter Übersetzung hervor."
Weiters weist der Bw. in seiner Berufung darauf hin, dass
von anderen Finanzämtern in zahlreichen vergleichbaren Fällen die
Familienbeihilfe antragsgemäß gewährt worden sei.
Am 19.12.2000 richtete die (bis 31.12.2002 als
Rechtsmittelbehörde zuständig gewesene) Finanzlandesdirektion für
Tirol an den Bw. ein Auskunftsersuchen, welches vom Bw. mit Eingabe vom 2.5.2001
wie folgt beantwortet wurde:
"1. Der Grund warum die
Familienstandsbescheinigung im nachhinein im Jahr 1997 ausgestellt wurde, ist
einfach der, dass der Bw. erst später von seinen bosnischen Kollegen
erfuhr, dass diese bereits ab 1995 in Wien und Niederösterreich für
ihre Enkelkinder in Bosnien die Familienbeihilfe bekamen. Da im
Familienlastenausgleichsgesetz zu § 10 Abs. 3 bestimmt wird, dass die
Familienbeihilfe für 5 Jahre zurück gewährt werden kann, wurde
diese gesetzliche Bestimmung in Anspruch genommen. Eigentlich ist doch eine
Bescheinigung die einen vergangenen Sachverhalt bestätigt, von
größerem Wert, als wenn ein zukünftiger Sachverhalt
bestätigt wird. Richtig ist, dass vorliegendenfalls die
Familienbeihilfe zufolge überwiegender bzw. ausschließlicher
Kostentragung der Lebenshaltungskosten begehrt wird. Verlautbarungen oder
Aufstellungen über durchschnittliche Lebenshaltungskosten zumindest im
Zeitraum zwischen 1992 und 1996 sohin während des blutigen
Bürgerkrieges wurden in Bosnien und Herzegowina natürlich nicht
geführt. Offenbar wird verkannt, dass die in Tirol schon recht lange
währenden Friedenszustände nicht mit den Zuständen im blutigen
und brutalen Bürgerkrieg in Bosnien verglichen werden
können. Aus dem bereits vorgelegten Urkunden ist ersichtlich, dass
die gesamten Lebenshaltungskosten für das in Rede stehende Enkelkind durch
die Unterhaltsleistungen des Bw. befriedigt wurden, zumal durch Zeitungsberichte
usw. allseits bekannt ist, dass in Bosnien und Herzegowina die
Lebenshaltungskosten ganz bedeutend im Vergleich zu Österreich geringer
sind. 2. Was die monatlichen Unterhaltsleistungen des Bw. betrifft,
ergibt sich auch aus den bereits vorgelegten Unterlagen, dass diese zwischen
monatlich 1.000,- bis 2.000 S variierten. Was den Geldfluss in die
damaligen Kriegsgebiete zwischen 1992 und 1996 anlangt, erlaube ich mir zwecks
Vermeidung von Wiederholungen auf den ausführlichen Schriftsatz vom
8.2.2000 sowie die umfassende Berufung vom 20.6.2000 zu verweisen. Alte
Reisepässe sind zufolge der obwaltenden Kriegshandlungen verbrannt oder
gerieten in Verlust. Die bezughabenden humanitären Organisationen, sowie
die Buschauffeure und die damals in Laibach oder Agram gebildeten Vereine, die
mithalfen die notwendigen Gelder nach Bosnien und Herzegowina zu transferieren,
sind natürlich jetzt nach 7 Jahren keineswegs mehr greifbar, weder per Name
noch per Adresse. Schließlich soll in diesem Zusammenhang noch
darauf verwiesen werden, dass der Bw. keinerlei buchhalterische Kenntnisse
besitzt, da er doch ein ganz einfacher Hilfsarbeiter ist. Ihre
diesbezüglichen Ersuchen hinsichtlich von eindeutigen Aufstellungen usw.
erscheinen nicht im Einklang mit den Erfahrungen des praktischen Lebens, zumal
es sich hier um recht einfach strukturierte Personen handelt. 3.
Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bw. wird nochmals eine
Lohnbestätigung der dienstgeberischen Firma X vom 5.2.1997 vorgelegt,
wonach der Genannte ein netto Einkommen von S 14.843,- monatlich hatte, d.h.
einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld fast S 18.000,- netto
monatlich. Bei Betrachtung der praktischen Lebenserfahrung ergibt sich wohl die
einzig mögliche Schlussfolgerung, dass der Bw. sehr wohl im Stande war
für sein Enkelkind mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.000,-
bis 2.000,- zur Gänze aufzukommen. 4. Ob und welche Personen der Bw.
sonst finanziell unterstützte, ist nicht bekannt; verwiesen wird jedoch
darauf, dass dies nicht von Relevanz ist, da es sich vorliegendenfalls nur darum
handelt, ob der Bw. tatsächlich Unterhaltsleistungen für sein
Enkelkind erbrachte."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen. Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für
sein mj. Enkelkind im Streitzeitraum überwiegend getragen hat.
Vorauszuschicken ist, dass bei der Prüfung dieser Frage auf die
tatsächlichen Unterhaltskosten im Streitzeitraum in Bosnien (und nicht etwa
auf österreichische Verhältnisse) abzustellen ist (VwGH v. 27.4.2005,
2001/14/0114, bzw. v. 21.3.1996, 93/15/0208).
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurden vom Bw.
folgende Beweismittel vorgelegt: 1. gemeindeamtliche
Unterhaltsbescheinigung (Bl. 3 d.A.) 2. gemeindeamtliche
Familienstandsbescheinigung (Bl. 7 d.A.) 3. div. Personenstandsurkunden
(Bl. 8 - 20 d.A.) 4. eidesstattliche Erklärung der
Kindeseltern betr. Unterhaltsempfang (Bl. 49 d.A.) 5. Einkommensnachweis
des Bw. (Bl. 77 d.A.) 6. div. Zeitungsausschnitte betr. Verhältnisse
in Bosnien (Bl. 79 ff. .A.)
Zu bemerken ist, dass die unter 1. angeführte
Bestätigung eine mtl. Unterhaltszahlung von ATS 1.500.- bis 2.000.-
bescheinigt, während hingegen in den unter 2. und 4. angeführten
Bestätigungen eine mtl. Zahlung von nur ATS 1.000.- angeführt ist.
Auch unter Bedachtnahme auf diesen Widerspruch kann nach Auffassung des
gefertigten Referenten dennoch als erwiesen angenommen werden, dass der Bw. im
Streitzeitraum jedenfalls mtl. ATS 1.000.- als Unterhalt an sein Enkelkind
geleistet und dadurch die Kosten des Unterhaltes zumindest überwiegend
getragen hat. Für die Annahme der überwiegenden Kostentragung spricht
der Umstand, dass es sich beim Enkel des Bw. im Streitzeitraum um ein Kleinkind
gehandelt hat (geb. am 25.9.92) und dass im Hinblick auf die besonderen
Verhältnisse in Bosnien auch nur von niedrigen Unterhaltskosten ausgegangen
werden kann. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles ist weiters zu
berücksichtigen , dass die Beweisführung im Hinblick auf die besondere
Lage in Bosnien erschwert ist und dass der relevante Sachverhalt schon sehr
lange zurückliegt. Die Berufungsbehörde nimmt daher als
erwiesen an, dass der Bw. die Kosten des Unterhaltes seines Enkelkindes im
Streitzeitraum zumindest überwiegend getragen hat. Die streitige
Familienbeihilfe ist daher für den Zeitraum 9/92 bis 9/96 zu
gewähren.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-I/02
- Stammnummer
- 17657
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF