Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1614-W/03
Aufhebung eines Kaufvertrages, damit die Mutter der ursprünglichen Käuferin die Liegenschaft erwerben kann
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1614-W/03vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der PL, Adr, vertreten durch Dr. Werner
Goeritz, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Siebensterng. 31, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. Dezember
2002, ErfNr.2xx.xxx/2002, St.Nr.xxx, betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 7. März 2002 erwarb die nunmehrige
Berufungswerberin (Bw.) Frau PL 54/863-stel Anteile der Liegenschaft EZx
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top 13 von der A-GmbH. um einen
Barkaufpreis von € 87.207,40 sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten
in Höhe von € 13.788,72. Für diesen Kaufvertrag wurde die
Grunderwerbsteuer von Herrn Notar Dr.K zu ErfNr.2xx.xxx/2002 am 29. April 2002
mit € 3.534,86 (3,5 % von € 100.996,12) selbstberechnet und an
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
abgeführt.
Am 26. November 2002 wurde beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu ErfNr.3xx.xxx/2002 ein
Aufhebungsvertrag vom 31. Oktober/7. November 2002 angezeigt, der auszugsweise
folgenden Inhalt hat:
"II.
Käufer und
Verkäufer heben den unter Punkt I genannten Kaufvertrag auf. Der
Käufer stellt den Kaufgegenstand an den Verkäufer zurück, der ihn
übernimmt.
III.
Der vom
Käufer entrichtete Kaufpreis wird vom Verkäufer erstattet; die
Verrechnung erfolgt gesondert."
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 ersuchte der Vertreter
der Bw., die zu ErfNr.2xx.xxx/2002 entrichtete Grunderwerbsteuer zu erstatten
und für den Aufhebungsvertrag angezeigt zu ErfNr.3xx.xxx/2002 keine
Grunderwerbsteuer festzusetzen.
Über Vorhalt des Finanzamtes teilte der Vertreter der
Bw. mit, dass der Kaufpreis nicht rückerstattet und dann neuerlich
entrichtet worden sei, sondern familienintern - bei der nunmehrigen
Käuferin handle es sich um die Mutter der seinerzeitigen Käuferin
- verrechnet worden sei. Die grundbücherliche Durchführung sei
nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 wies das Finanzamt den
Antrag gemäß
§ 17 GrEStG ab und führte zur Begründung
aus:
"Für eine
Rückgängigmachung muss der Verkäufer jene Verfügungsmacht
wieder erlangt haben, die er vor Vertragsabschluss hatte. Eine solche liegt dann
nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Begründung des angefochtenen Bescheides am tatsächlichen
Sachverhalt vorbeigehe. Die Übertragung der Verfügungsmacht an den
Verkäufer sei kein Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG,
sondern sei dieses Erfordernis lediglich von der Rechtsprechung entwickelt
worden, um jene Sachverhalte, bei denen zwar formell eine Aufhebung,
wirtschaftlich jedoch eine Weiterveräußerung durch den Käufer an
einen vom Käufer ausgewählten Dritten vorliegt, wobei die Aufhebung
des ersten Kaufvertrages nur stattfindet, um die Grunderwerbsteuer für
einen Erwerbsvorgang zu sparen. Von einer derartigen Konstruktion, also einem
verpönten Umgehungsgeschäft könne aber im gegenständlichen
Fall nicht die Rede sein:
Faktum sei, dass der Ankauf der Wohnung primär
sicherstellen sollte, dass die Bw. ungestört ihren Universitätsstudien
nachgehen kann. Dementsprechend sei zunächst auch die Bw. als Käufer
aufgetreten. In der Folge seien deren Eltern jedoch Bedenken gekommen, zumal die
Bw. gerade erst 22 Jahre als werde, weshalb im Familienkreis vereinbart worden
sei, den Kaufvertrag, sollte der Verkäufer dem zustimmen, was der dann auch
getan habe, einvernehmlich aufzuheben und das Eigentum an der
kaufgegenständlichen Wohnung nicht an die Bw., sondern deren Mutter zu
übertragen. Dass unter diesen Umständen - also im Familienkreis
- der Kaufgegenstand nicht an den Verkäufer zurückgestellt
wurde, um dann unmittelbar darauf die Bw. - an der Nutzung der
kaufgegenständlichen Wohnung durch sie sollte sich ja nichts ändern
- wieder in dieselbe einziehen zu lassen, ist zweifellos naheliegend und
gewiss kein Grund daran zu zweifeln, dass die Aufhebung des Kaufvertrages
tatsächlich gewollt war und auch vorgenommen wurde. Das Gleiche gelte
sinngemäß für den Kaufpreis. Selbstverständlich sei dieser
familienintern verrechnet worden und nicht etwa von der Bw. an den
Verkäufer erstatt, um dann von deren Mutter prompt neuerlich gezahlt zu
werden. Demnach liege bei der Aufhebung des ersten Kaufvertrages keineswegs ein
Umgehungsgeschäft, sondern ein von allen Beteiligten ernstlich gewolltes
Rechtsgeschäft vor. Zum Beweis wurde die Einvernahme der Bw. und deren
Mutter beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG wird die
Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Die Anwendung des § 17 GrEStG hat nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zur
unabdingbaren Voraussetzung (vgl. ua. 9.8.2001, 2000/16/0085).
Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang nur
dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen
entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das
Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer
seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist
also nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer jene
Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss
inne hatte, wiedererlangt hat (vgl. ua. VwGH 30.4.2003,
2000/16/0094).
Erfolgt die Rückgängigmachung nur, um den Verkauf
des Grundstückes an den im Voraus bestimmten neuen Käufer zu
ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen
Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten, hat der Verkäufer in Wahrheit
nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das Grundstück einem Dritten zu
verkaufen. Eine Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein
Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen (vgl. ua. VwGH 19.3.2003, 2002/16/0258).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen in der
Berufung deutlich, dass die Verkäuferin die Verfügungsmacht nicht
wiedererlangt hat. Die Bw. betonte selber, dass sich an der Nutzung der Wohnung
durch die Bw. nichts ändern sollte und nur das Eigentum an der Wohnung
anstatt der Bw. deren Mutter zukommen sollte. Auch wenn der Kaufvertrag mit der
Bw. noch nicht grundbücherlich durchgeführt worden war und die Mutter
der Bw. infolge des Aufhebungsvertrages und Abschluss eines neuen Kaufvertrages
das Eigentum direkt von der Verkäuferin erwarb, so ändert dies nichts
daran, dass die Verkäuferin die freie Verfügungsmacht über die
Eigentumswohnung nicht wiedererlangt hat. Aus dem Berufungsvorbringen ergibt
sich weiters, dass nicht nur die Bezahlung des Kaufpreises nicht
rückabgewickelt wurde, sondern dass auch der Kaufgegenstand nicht an die
Verkäuferin zurückgestellt wurde. Es wäre der Verkäuferin
deshalb nicht möglich gewesen, die Wohnung an einen von ihr ausgesuchten
Dritten zu veräußern, sondern war Zweck des Aufhebungsvertrages nur
den Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch die Mutter der Bw. zu
ermöglichen. Dieser Zweck des Aufhebungsvertrages wurde in der Berufung
derart deutlich gemacht, dass von der Einvernahme der Bw. und ihrer Mutter
Abstand zu nehmen war. Nicht nur bei einer Weiterveräußerung einer
Liegenschaft durch den "Erstkäufer" an einen außenstehenden Dritten,
sondern gerade auch dann, wenn die Aufhebung eines Kaufvertrages lediglich zu
dem Zweck erfolgt, um das Grundstück postwendend zu denselben Konditionen
an einen nahen Angehörigen des "Erstkäufers" zu verkaufen, erlangt der
Verkäufer die freie Verfügungsmacht über die Liegenschaft nicht
wieder (vgl. dazu VwGH 26.1.1995, 94/16/0139).
Es liegen daher im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
für die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgang iSd § 17
Abs. 1 Z. 1 GrEStG nicht vor und war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1614-W/03
- Stammnummer
- 17646
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF