Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0578-L/02
Bescheidaufhebung mangels Sachverhaltsermittlung durch das Finanzamt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0578-L/02vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Mai 1999 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. April 1999 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt erlangte nach einer Betriebsprüfung
Kenntnis, dass der Berufungswerber von seiner Ehegattin namhafte
Geldbeträge erhalten haben soll und setzte ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens die Schenkungssteuer fest. In der Berufung wird
dagegen eingewendet, dass die Abgabenvorschreibung aus einer Niederschrift aus
dem Jahr 1993 und aus der Abgabenerklärung der Frau O aus dem Jahr 1998
resultiere. In dieser Abgabenerklärung über die Zuwendung unter
Lebenden wurde damals erklärt, Frau O hätte von ihrem verstorbenen
Vater in den Jahren 1989 bis 1991 beträchtliche Geldzuwendungen erhalten.
Dies sei unrichtig, vielmehr sei richtig, dass die besagten Geldbeträge von
der Mutter der Frau O, nämlich von Frau L, als Leihgeld zur Verfügung
gestellt wurden. Dieses Leihgeld werde seit etwa fünf Jahren in monatlichen
Raten zurückgezahlt. Eine Schenkung der Frau O an ihren Ehegatten sei
demgemäß nicht erfolgt, sondern nur eine
Darlehenshingabe.
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch
nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen
einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach § 115 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene
Bescheid ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen. Da diese
fehlenden Ermittlungen einen relativ großen Umfang haben, ist es
zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden. Dabei sind alle Einwendungen und Behauptungen zum Sachverhalt
einer entsprechenden Prüfung und Würdigung zu
unterziehen. Weiters normiert § 276 Abs. 6 BAO, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat. Im Hinblick auf den relativ großen Umfang der
erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen erscheint es
zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden.
Über die Berufung ist somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0578-L/02
- Stammnummer
- 17621
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF