Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0574-L/02
Bescheidaufhebung mangels Schaverhaltsermittlung durch das Finanzamt
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0574-L/02vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 12. Mai 1999 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 8. April 1999 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 23.12.1999 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Das Finanzamt erlangte Kenntnis, dass die Berufungswerberin
von ihrem Vater namhafte Geldbeträge erhalten haben soll, und setzte mit
dem angefochtenen Bescheid - nachdem die Berufungswerberin die Frist zur
Vorlage der Abgabenerklärung verstreichen hatte lassen - die
Schenkungssteuer fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit der
Begründung, dass die Feststellungen, die Geldbeträge seien der
Berufungswerberin von ihrem Vater in den Jahren 1989 bis 1991 bar übergeben
worden, unrichtig seien. Vielmehr handle es sich um Leihgelder der Mutter. Der
Beweis hiefür sei darin zu sehen, dass die Berufungswerberin seit sechs
Jahren für ihre Mutter Zahlungen vornehme, welche in den vergangenen sechs
Jahren den Betrag von 3.714.696,00 ATS ergeben. An die Mutter werden auch
in den nächsten Jahren noch erhebliche Mittel zurückgezahlt, sodass
voraussichtlich wesentlich mehr zurückgezahlt werde, als die besagten
Leihgelder von insgesamt 4.547.447,00 ATS. Seit 1993 werden monatlich
z,00 ATS an die Mutter zurückbezahlt. Eine freigebige Zuwendung
seitens des verstorbenen Vaters an die Berufungswerberin liege daher nicht
vor. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung -
offensichtlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31.10.1991,
90/16/0176, - als unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO führt die Berufungswerberin weiter aus: Die
seinerzeitige Angabe bei der Betriebsprüfung sei nicht so erfolgt, dass die
Berufungswerberin eine Schenkung erhalten habe, sondern ihr Vater habe ihr das
Geld gegeben. Zwischenzeitig sei der Vater verstorben und die Mutter habe
gefordert, dass ihr die Berufungswerberin ihre Schulden bezahle, weil das Geld
nicht vom Vater gekommen sei. Nur aus diesem Grunde sei sie Verpflichtungen
für ihre Mutter eingegangen, die darin ausufern, dass die Berufungswerberin
seit 1993 monatlich z,00 ATS zahlen müsse bzw. für ihre Mutter
Kredittilgungen zu leisten habe. Die (seinerzeitige) Anwesenheit des
Steuerberaters sei diesbezüglich nicht maßgebend, weil dieser den
Sachverhalt nicht kennen konnte. Es handle sich keinesfalls um
Schutzbehauptungen.
Darüber
wurde Folgendes erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist dadurch
nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen Ermittlungen
einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach § 115 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene
Bescheid ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen;
außerdem hat sich die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem
Vorbringen in der Berufung bzw. im Vorlageantrag, wonach die Berufungswerberin
beträchtliche Rückzahlungen leiste bzw. über die Herkunft der
Geldbeträge nicht auseinandergesetzt bzw. auf irgendeine Art Erhebungen
durchgeführt. Da diese fehlenden Ermittlungen einen relativ großen
Umfang haben, ist es zweckmäßig, dass diese von der
Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden. Weiters sind auch die
Einwendungen und Behauptungen zum Sachverhalt, die erstmals im Vorlageantrag
gemacht wurden, einer entsprechenden Prüfung und Würdigung zu
unterziehen. Weiters normiert § 276 Abs. 6 BAO, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat. Die Berufungsvorentscheidung, die üblicherweise die
rechtliche Qualität eines Vorhaltes an den Abgabepflichtigen hat, hat sich
mit dem Berufungsvorbringen nicht befasst und die Abweisung ausschließlich
mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens begründet. Im
Hinblick auf den relativ großen Umfang der erforderlichen Ermittlungen und
Sachverhaltsfeststellungen erscheint es zweckmäßig, dass diese von
der Abgabenbehörde erster Instanz nachgeholt werden.
Über die
Berufung ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0574-L/02
- Stammnummer
- 17617
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF