Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0210-F/02
Familienbeihilfe, Enkelkinder, überwiegende Kostentragung, Glaubhaftmachung, Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-F/02vom 09.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
22. September 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
28. August 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 1992 bis 31. Juli
1994 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Familienbeihilfe wird für die Zeiträume vom 1. April 1992 bis 31.
Dezember 1992 und vom 1. März 1993 bis 31. Juli 1994 betreffend die im
Antrag vom 17. April 1992 angeführten Kinder KEs, geboren am 24. Dezember
1984, KId, geboren am 25. April 1986, KEv, geboren am 17. Dezember 1989, ME,
geboren am 6. Juni 1986, MB, geboren am 2. Oktober 1988, MM, geboren 14.
Dezember 1989 und MMu, geboren am 4. Jänner 1992,
gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 17. April 1997 beantragte der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe
für sieben in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von April 1992 bis
einschließlich September 1996.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 schränkte der
rechtliche Vertreter des Bw den Zeitraum für die beantragte Gewährung
der Familienbeihilfe von April 1992 auf Juli 1994 ein und legte für diesen
Zeitraum folgende Unterlagen vor:
4
Formulare Beih 1 betreffend sieben Personen bzw Enkelkinder (KEs, geboren am 24.
Dezember 1984, KId, geboren am 25. April 1986, KEv, geboren am 17. Dezember
1989, ME, geboren am 6. Juni 1986, MB, geboren am 2. Oktober 1988, MM, geboren
am 14. Dezember 1989 und MMu, geboren am 4. Jänner 1992);
2
Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung
Meldebestätigung
2
Familienstandsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in Fotokopie
12
Geburtsurkunden (Original)
2
Heiratsurkunden (Original)
einen
Befreiungsschein in Kopie
eine
Vollmacht im Original
Auszug
aus dem Reisepass in Kopie
eine
Bescheinigung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 5. November 1996
über Versicherungszeiten des Antragstellers
einen
Pensionsbescheid in Fotokopie;
Der rechtliche
Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe
hervor, dass der Bw seine sieben in seinem Hauhalt lebenden Enkelkinder zur
Gänze mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bis zur Pension
erzielten Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern der minderjährigen
Enkelkinder, das Ehepaar MS und MSe und das Ehepaar KH und KIf, seien selber
jeweils arbeitslos und verfügten über kein eigenes Einkommen. Aufgrund
dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern
der sieben minderjährigen in B lebenden Enkelkinder nicht in der Lage ihre
Kinder selbst zu unterhalten, sodass der als Arbeiter bis zur Pension (Juli
1994) in Österreich beschäftigte Antragsteller und Großvater die
sieben Enkelkinder erhalten hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde
um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für die sieben
minderjährigen Enkelkinder von April 1992 bis Juli 1994 gebeten.
Laut Meldebestätigung ist der
Bw seit 10. Dezember 1990 in der Gemeinde BG bzw H mit Unterbrechungen (Wegzug
durch Abreise in die Heimat etc.) gemeldet. Mit Schreiben vom 5. November 1996
wurden von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse betreffend den Bw
Versicherungszeiten vom 9. Feber 1977 bis 31. Mai 1995 bestätigt. Für
den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 wurde eine Kopie des
Befreiungsscheines gemäß
§ 15 Abs 1 des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975,
vorgelegt. Im Bescheid vom 23. November 1994 wurde die Zuerkennung der Pension
(vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) ab 1. Juli
1994 ausgesprochen.
Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe
der Bw ab April 1992 bis jetzt und weiterhin seine Enkelkinder KEs, geboren am
24. Dezember 1984, KId, geboren am 25. April 1986 und KEv, geboren am 17.
Dezember 1989, mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze
erhalten. Die Eltern der Enkelkinder, der Vater KH, geboren am 21. Juni 1960,
und die Mutter KIf, geboren am 8. Feber 1960, seien beide beschäftigungslos
und hätten keinerlei Einkünfte. Ab April 1992 bis jetzt hätte in
J beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht - einen
Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder. Das
einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei ab April 1992 der
Bw, welcher ein österreichischer Pensionist ist. Er bringe oder schicke
über einen Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.000 für den
Unterhalt der erwähnten Enkelkinder. Von keiner dritten Seite hätten
die Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen. Daher hätten die
erwähnten Beträge von je ATS 1.000 den Gesamtkosten für den
Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und
Heizung, ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese Angaben wurden vom
Großkomitat von ZD, Kanton von ZD, Ortsgemeinschaft GLMZ, Föderation
von B und Hg, B und Hg, am 18. Juni 1997 gemacht. Eine
Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern
betreffend Geburt der Enkelkinder und deren Eltern sowie ein Auszug aus dem
Matrikelbuch betreffend Heirat der Kindeseltern vom 12. März 1997 wurden
ebenfalls beigelegt. Dieselben Bestätigungen wurden betreffend die
Enkelkinder ME, geboren am 6. Juni 1986, MB, geboren am 2. Oktober 1988, MM,
geboren am 14. Dezember 1989, MMu, geboren am 4. Jänner 1992,
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 wurde der rechtliche
Vertreter vom Finanzamt ersucht, folgende Ergänzungspunkte zu erklären
und mittels Unterlagen Nachweise zu erbringen:
Es
werde Familienbeihilfe für den Zeitraum April 1992 bis Juli 1994 beantragt.
Im ersten Schriftverkehr vom 17. April 1997 habe der ursprüngliche
Antragszeitraum den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 30. September 1996
miteinbezogen. Es werde daher um diesbezügliche Stellungnahme und
Zurücknahme des Antrages für den Zeitraum August 1994 bis September
1996 gebeten.
Es
werde um einen Nachweis der Lohnbezüge für den Zeitraum April 1992 bis
Juli 1994 bzw September 1996 (siehe oben) mittels Kopien der Lohnkonten
gebeten.
Ebenfalls
werde um Vorlage einer Arbeitserlaubnis/Beschäftigungsbewilligung bzw eines
Befreiungsscheines ab 1. Jänner 1996 - falls der ursprüngliche
Antragszeitraum weiterhin aktuell bleibe - gebeten.
Es
sei ein Nachweis der behaupteten Unterhaltsleistungen im beantragten Zeitraum
unbedingt erforderlich. Die Bestätigung darüber sei nicht
ausreichend.
Das Finanzamt ersuchte den
rechtlichen Vertreter mit Ersuchen vom 9. Mai 2000 noch folgende Punkte zu
klären:
Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen
von monaltich ATS 7.000 für die Enkelkinder nach B in die Ortschaft M
gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen,
Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach
B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den
Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor
April 1992 und nach Juli 1994 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein
Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für wieviele
Personen der Unterhalt von monatlich ATS 7.000 verwendet worden ist (nur
für sieben Enkelkinder oder auch für die Eltern der Kinder oder auch
noch für andere Verwandte (Gattin und Sohn Si). Wenn der Unterhalt von ATS
7.000 nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie
lebte. Es sei die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Gattin und den
Sohn Si in den Jahren 1992 bis 1994 nachzuweisen. Ebenfalls werde ein Nachweis
verlangt, wie diese Unterhaltszahlungen finanziert wurden.
Mit Eingabe vom 17. August 2000 legte der rechtliche
Vertreter des Bw zwei eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt
beglaubigter Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus
ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt
tatsächlich erhalten haben sowie eine beglaubigte Bestätigung der
Gemeinde Z vom 30. Juni 2000. Zusätzlich übermittle er auch die
Gehaltsabrechnungen für die Jahre 1992 und 1993 und Krankengeldbelege
betreffend das Jahr 1994. Da durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen weder
Post noch Banküberweisungen möglich waren, habe der Antragsteller das
Geld für den Unterhalt der Enkelkinder über die Kollegen, die sich
nicht mehr in Österreich aufhalten, geschickt bzw über die
humanitären Organisationen und Vereine, die nicht mehr existieren,
übermittelt. Der Geldfluss ins Ausland sei sohin dreifach mit
öffentlichen Urkunden bestätigt und zwar einmal auf der Familien-,
einmal auf der Unterhaltsbescheinigung und dann noch mit der beglaubigten
Erklärung der Kindeseltern. Da die überwiegende bzw alleinige
Erhaltung der Enkel vom Antragsteller durch die oben angeführten Urkunden
nachgewiesen wurden, erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge
bereits vorgelegter Beweismittel nicht mehr notwendig.
Laut Bestätigung vom 30. Juni 2000 wurde von der
Ortsgemeinschaft "G" bescheinigt, dass der Bw, Sohn des Me, aus Ma, und welcher
in Österreich beschäftigt war, im Zeitraum ab dem Jahre 1992 bis Juli
1994 die in Rede stehenden Enkelkinder samt Eltern erhalten habe. Der Genannte
habe den angeführten Kindern regelmäßig jeden Monat eine
Geldhilfe übermittelt, was hieramts bekannt und was den Kindern für
den Unterhalt in den schwersten Kriegsjahren von Nutzen gewesen sei, und zwar in
einem Betrag von ca. ATS 1.000. Die Richtigkeit dieser Anführungen
würden auch die Eltern der genannten Kinder bestätigen. Die
Bestätigung sei über Ersuchen des Genannten ausgestellt worden, und
zwar aufgrund des Tatbestandes zwecks Regelung des Anspruches auf eine
Vergütung in Österreich, wobei derselbe ein Pensionist sei, als Zulage
für die Enkelkinder, und als solche könne sie für andere Zwecke
nicht verwendet werden.
Außerdem wurden Kopien betreffend Kontoauszüge,
einer Kassa-Auszahlung per 11. September 1992, diverse Überweisungsbelege
und Bezugsabrechnungen betreffend die Jahre 1992 und 1993 vorgelegt.
Im Akt befindet sich auch eine übersetzte
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und
Hg, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen
Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb
von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen
und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt
worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte,
welche das Minimum für das biologische Überleben einer
vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von
notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie
ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie,
welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste
für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.
Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich für 1992
ein monatliches Nettoeinkommen des Bw von ATS 17.509,5, für 1993 monatlich
ATS 16.117 und für 1994 wurde eine Auflistung der in diesem Jahr erhaltenen
Bezüge aus der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse beigelegt.
Mit Bescheid vom 28. August 2000 wurde das formlose
Ansuchen vom 17. April 1997 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe
für sieben Enkelkinder von April 1992 bis Juli 1994 abgewiesen, da der
Aufforderung vom 9. Mai 2000 nicht vollständig nachgekommen worden sei.
Dieses Verhalten werde in Ausübung der freien Beweiswürdigung als
Anzeichen dafür angesehen, dass die für die Zuerkennung der
beantragten Leistungen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben
sind.
Mit Eingabe vom 22. September 1997 erhob der rechtliche
Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte aus, dass
die Erstbehörde offensichtlich trotz der vorgelegten öffentllichen
Urkunden die überwiegende bzw urkundlich bescheinigte sogar alleinige
Kostentragung des Bw für seine in B lebenden minderjährigen
Enkelkinder im Antragszeitraum (Kriegsereignisse in B-Hg) für nicht
glaubhaft bzw nicht nachgewiesen halte. Diese Ansicht der Behörde sei in
keiner Weise nachvollziehbar und werde im angefochtenen Bescheid auch nicht
näher bzw entsprechend begründet.
Gemäß
§ 168 BAO sei die Beweiskraft von
öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den
Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß
§
292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen
begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde -
als für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs
2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über
Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde)
amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird.
Aufgrund der vorgelegten öffentlichen Urkunden, die
von der hiefür zuständigen Behörde in B-Hg ausgestellt wurden und
aus welchen unmissverständlich klar und deutlich sowie widerspruchsfrei und
eben rechtlich verbindlich hervorgeht, dass der Bw aufgrund der Kriegsereignisse
in B-Hg und mangels Unterhaltsfähigkeit bzw -möglichkeit seitens
der Kindeseltern seine in B lebenden minderjährigen Enkelkinder im
Antragszeitraum zur Gänze, das heisst allein, erhalten hat, sei für
eine von der Behörde angeblich vorzunehmende freie Beweiswürdigung,
noch dazu diese im klaren Widerspruch zum Inhalt der vorgenannten Urkunden, kein
Platz.
Nicht nachvollziehbar bzw teilweise für den geltend
gemachten Anspruch überhaupt ohne Relevanz seien die im
Ergänzungsansuchen der Behörde vom 9. Mai 2000 an den Bw gerichteten
Aufforderungen bzw Fragestellungen. Diesbezüglich werde ergänzend auch
auf die Ausführungen in der Berufung im Rahmen eines Parallelverfahrens
zugunsten eines anderen namentlich genannten Bw verwiesen. Um Wiederholungen zu
vermeiden werde auch auf die dortigen weiteren Berufungsausführungen
verwiesen.
Aufgrund der obigen Darlegungen werde sohin beantragt, der
vorliegenden Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw
im Wege einer Berufungsvorentscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Bw
die verminderte Familienbeihilfe für seine sieben in B lebenden
minderjährigen Enkelkinder, die im Antragszeitraum von ihm allein und zur
Gänze erhalten worden sind, für den Zeitraum April 1992 bis
einschließlich Juni 1994 gewährt und nachgezahlt wird.
Mit Ergänzungsersuchen vom 21. Dezember 2000 forderte
das Finanzamt den rechtlichen Vertreter abermals auf, die bereits im Schreiben
vom 9. Mai 2000 angeführten Fragen zu beantworten und die dargestellten
Sachverhalte wie dort dargestellt nachzuweisen. Außerdem wurde noch
ersucht bekanntzugeben, bis wann die Familienbeihilfe nunmehr beantragt werde
(30. Juni oder 31. Juli 1994).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den
Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit)
zwischen der Republik Österreich und der Republik B-Hg aus (Kundmachung der
Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Gemäß des Abkommens über die Soziale
Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als
Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe
vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als
Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum
auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil
anzuwenden.
Nach den obigen Ausführungen ist der
Anspruch auf ausländische Beihilfe
beihilfenschädlich:
Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf
ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder
im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind
und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht
gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde
Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde Z, vor.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten
Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür,
dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden
hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden
Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die
Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt
haben.
In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass
trotz Vorlage der durch die Gemeinde Z ausgestellten
Familienstandsbescheinigungen die
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
(Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2
Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die
Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus.
Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc.
unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel
eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die
Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.
Zur Anspruchsvoraussetzung
der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes
auszuführen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen
die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden sieben
Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in
B-Hg, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die
Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw
geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung
obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die
bezeichneten sieben Enkelkinder darstellen:
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen.
Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden,
die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht
werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd
exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im
gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht
zumutbar sein (siehe VwGH vom 22. November 1961, 940/60). Im vorliegenden
Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des
Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.
Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner
Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im
Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde,
Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung
der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in
Höhe von ATS 1.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des
Reisepasses, Kopie des Pensionsbescheides etc.). Im Zuge des
Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die
monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr berechnet sowie
ein Versicherungsdatenauszug erstellt, aus dem hervorging, dass der Bw ab 1.
Juli 1994 in vorzeitiger Alterspension stand. Vom 22. Jänner bis 14.
März 1993 bezog er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) und laut Auflistung
der nachgewiesenen Versicherungszeiten in der Bescheinigung der Vorarlberger
Gebietskrankenkasse vom 5. November 1996 ergibt sich, dass er bis 20. Dezember
1992 bei der P und erst wieder vom 15. März 1993 bis 30. November 1993 bei
der AUNB beschäftigt war und somit im Zeitraum von 21. Dezember 1992 bis
14. März 1993 weder beschäftigt war noch Krankengeld bezog.
Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben
ergaben sich nach Berücksichtigung etwaiger Kranken- bzw Arbeitslosengelder
folgende monatliche Nettoeinkünfte des Bw:
1992 rund ATS 17.868, 1993 rund ATS 16.310 und 1994 rund
ATS 29.072,35
Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw
ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner
eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten,
auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat
können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem
Erkenntnis vom 22. September 1980, 2842/78, ist es nämlich nicht allein
ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist
ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die
Enkelkinder überwiegend getragen hat.
Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in
seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über
geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern
sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung
der Gemeinde Z vom 30. Juni 2000 vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht
unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort
angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die
persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger
Familienheimfahrten, die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen) als
Boten bzw die Einschaltung humanitärer Organisationen genannt. Dass er in
Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher
auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und
glaubhaft.
Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten
Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis
Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und
Hg, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw
für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht,
um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder
aufzukommen.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im
gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten
Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen
Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im
Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst
erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine
Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.000
unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest
überwiegend) aufgekommen ist.
Betreffend die Monate Jänner und Feber 1993 wird auf
die Bestimmung des § 3 Abs 1 FLAG 1967 verwiesen, aus der hervorgeht, dass
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn der Bw im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt ist und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezieht. Der Bw hat in diesen Monaten laut Versicherungsdatenauszug
der österreichischen Sozialversicherung vom 6. August 1997 und Auflistung
der nachgewiesenen Versicherungszeiten vom 6. November 1996 ausschließlich
Arbeitslose bezogen und war vom 21. Dezember 1992 bis 21. Jänner 1993 ohne
Beschäftigung und ohne jeglichen Bezug.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-F/02
- Stammnummer
- 17606
- Gültig
- 09.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF