Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2472-W/02
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2472-W/02vom 08.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 27. Juli 2001 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind S.B.,
geb. am 00.00.1995, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat für ihren Sohn S. aufgrund einer vom
Amtsarzt am 00.00.1998 bescheinigten "psychischen Retardierung"
(Behinderungsgrad des Kindes 60 v.H) und nach Rücksprache mit dem
Amtsarzt, wonach das Leiden und Gebrechen des Kindes in diesem Ausmaß
bereits seit der zweiten Jahreshälfte 1997 bestehe, die erhöhte
Familienbeihilfe ab Juli 1997 bis inklusive Juni 2001 bereits
bezogen.
Am 24. Juli 2001 brachte die Bw. den Antrag auf
(Weiter-)Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für ihren Sohn ein. Laut der mit dem Antrag
eingebrachten ärztlichen Bescheinigung (vom Amtsarzt ausgestellt am
00.00.2001) leidet das Kind seit Geburt an einer Entwicklungsverzögerung,
einer Sprachstörung und einem Herzfehler und ist dadurch zu 70% behindert.
Hinsichtlich des beantragen Zeitraumes erfolgte seitens der Bw. auf dem
Antragsformular Beih 3 keine Angabe.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 26. Juli 2001
habe die Bw. an diesem Tag im Finanzamt persönlich vorgesprochen. Die Bw.
sei darauf hingewiesen worden, dass die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt werden könne. Die Bw. habe darauf
bestanden, die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn ab dessen Geburt
zu beantragen. Da das Kind seit Geburt behindert sei, stehe ihr die erhöhte
Familienbeihilfe ab Geburt zu. Sie habe alleine drei Kinder groß gezogen
und sei überall nur belogen worden und durchs soziale Netz gefallen. Sie
werde auch für ihre anderen Kinder die erhöhte Familienbeihilfe
beantragen, denn die Bw. habe sich um sie gekümmert und sei überall
nur abgelehnt worden. Die Bw. sei sehr aufgebracht gewesen, es seien ihrerseits
Beschimpfungen, Androhung von Amtshaftungsklagen, usw. erfolgt, da die
früher (am 00.00.1998) von einem anderen Amtsarzt ausgestellte
Bestätigung den Behinderungsgrad des Kindes (im Ausmaß von 60%) erst
ab 1997 bescheinigt habe. Angesichts der Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit
der Bw. sei der ausführliche Diskurs nach einer Stunde abgebrochen worden
und die Bw. darauf hingewiesen worden, dass eine schriftliche Mitteilung
(Bescheid) betreffend des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe zugesendet
werde.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 wies das Finanzamt das
Ansuchen der Bw. betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
Geburt des Kindes teilweise ab und begründete dies unter Hinweis auf
§ 10 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 damit, dass
der Antrag am 24. Juli 2001 eingebracht worden sei und daher für den
Zeitraum Juli 1995 bis Juni 1996 dem Ansuchen nicht entsprochen werden
könne. Für den Zeitraum Juli 1996 bis Juni 1997 sowie ab
Juli 2001 wurde der Bw. die erhöhte Familienbeihilfe
gewährt.
Die Bw. erhob Berufung und beantragte die Stattgabe des
Rechtsmittels mit dem Ersuchen
''die
Familienbeihilfenzeit soweit auszudehnen, damit es möglich ist, beim
Auszahlenden den Nachweis, dass mein von Geburt an behindertes Kind ein Recht
auf die erhöhte Familienbeihilfe hat, einzubringen, um das erste Lebensjahr
nachbezahlt zu bekommen."
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Verweisquelle konnte nicht gefunden
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind monatlich um einen je nach Anspruchszeitraum unterschiedlich
hohen Betrag; für den strittigen Zeitraum war der Erhöhungsbetrag
monatlich mit ATS 1.650,- (119,91 €) festgelegt.
Gemäß
§ 8 Abs. 5
FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 10 Abs. 3 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 werden die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf
Jahre rückwirkend von Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass beim
Sohn der Bw. eine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5
FLAG 1967 vorliegt. Auch dass diese erhebliche Behinderung laut dem
vorgelegten ärztlichen Zeugnis vom 23. Juli 2001 bereits seit
Geburt besteht, wird im Bescheid des Finanzamtes nicht in Abrede gestellt.
Dem Vorbringen der Bw. nach ist diese nun der Ansicht, dass
für das laut Bescheinigung vom 23. Juli 2001 von Geburt an
behinderte Kind auch ein Recht auf die erhöhte Familienbeihilfe ab Geburt
bestehe und das Vorliegen der erheblichen Behinderung genüge, auch wenn der
dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag auf Gewährung des
Erhöhungsbetrages rückwirkend ab Geburt des Kindes erst nach Vorliegen
einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung im Juli 2001 gestellt
wurde.
Wie bereits das Finanzamt im erstinstanzlichen Verfahren
die Bw. zu Recht auf die Tatsache hingewiesen hat, besteht der Anspruch auf die
(erhöhte) Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Antragszeitpunkt (vgl. Aktenvermerk vom 26. Juli 2001 und
Bescheid vom 27. Juli 2001).
Die Bw. kann daher nur nochmals auf den oben stehenden
Wortlaut des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 hingewiesen werden, der einer
"Ausdehnung der Familienbeihilfenzeit auch auf das erste Lebensjahr"
des Kindes entgegensteht, da der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe am 24.
Juli 2001 gestellt wurde, und sich sohin ergibt, dass die Familienbeihilfe
rechtswirksam und gesetzeskonform längstens ab dem 1. Juli 1996
gewährt werden konnte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 8.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2472-W/02
- Stammnummer
- 17563
- Gültig
- 08.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF