Findok · EAS-Auskünfte
EAS 525
Grenzüberschreitende verschmelzende Umwandlung
geltende FassungEAS-AuskunftP 21.63/34/1-IV/4/94vom 11.11.1994
Wortlaut laut Findok
Erwirbt eine Banken-AG eines EU-Mitgliedstaates von einer
im gleichen EU-Staat ansässigen Nichtbanken-AG zu einem
fremdverhaltenskonformen und daher stille Reserven aufdeckenden Preis alle
Anteile an einer österreichischen Banken-AG als vorbereitenden Anteilswerb
für eine nachfolgende verschmelzende Umwandlung mit der
österreichischen Banken-AG, so wird damit im Ergebnis eine
österreichische Konzern-Bank in einen österreichischen Filialbetrieb
der ausländischen Banken-AG umgewandelt. Durch Untergang der zu
Marktpreisen in den Büchern der ausländischen Banken-AG angesetzten
Beteiligung kann in deren steuerlichen Rechenwerk ein Buchverlust eintreten;
dann nämlich, wenn an die Stelle des Beteiligungsmarktwertes die
niedrigeren Buchwerte des österreichischen Bankbetriebes treten. Nach
österreichischem
Recht wäre die Firmenwertkomponente des Buchwertverlustes verteilt auf 15
Jahre abschreibbar.
Die Frage, ob dieser Abschreibungsaufwand auf Grund des
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens bei der Gewinnermittlung der
österreichischen Bankenbetriebstätte oder bei der Gewinnermittlung des
Hauptsitzes der ausländischen Banken-AG zu berücksichtigen ist, wird
ohne Abklärung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens
nicht abschließend lösbar sein. Denn zieht man in Betracht, dass die
Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich des vorbereitenden
Anteilserwerbes die Haushaltseinnahmen der ausländischen Steuerverwaltung
erhöht hat, dann sollten folgerichtig die durch die Abschreibung dieser
stillen Reserven in den Händen des Anteilserwerbers verursachten
Steuermindereinnahmen von derselben Steuerverwaltung getragen werden. Denn es
erschiene nicht sachgerecht, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung
einer Konzerntochtergesellschaft mit einer anderen Konzerngesellschaft, die nach
den Regeln der EG-Fusionsrichtlinie steuerneutral ablaufen soll, einem
EU-Mitgliedstaat Steuermehreinnahmen verschafft, einem anderen Mitgliedstaat
aber gleichzeitig Steuermindereinnahmen verursacht.
Ein Verständigungsverfahren müsste in dem Staat
seinen Ausgang nehmen, in dem der Steuerpflichtige (die ausländische
Bank-AG) ansässig ist.
11. November
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 21.63/34/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17551
- Gültig
- 11.11.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF