Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3498-W/02
Gutachten über die Restnutzungsdauer einer vermieteten Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3498-W/02vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der.Bw., Vermietung des Hauses in W.,
vertreten durch Reinhard Stulik, Steuerberater, 3150 Wilhelmsburg,
Färbergasse 3, vom 19. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 20. Februar 2002 betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
H.Z. und M.R. sind nach den Angaben im Fragebogen
anlässlich des Beginnes der Vermietungstätigkeit Beteiligte der
Hausgemeinschaft in W. (im Folgenden Bw.). Die Bewilligung zur Errichtung des
auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen unterkellerten,
siebengeschossigen Appartementhauses mit einem ausgebauten Dachgeschoss wurde
mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, Bau-,
Feuer- und Gewerbepolizei, vom 19. Juli 1978, erteilt.
Nach dem Grundbuchsauszug erwarb H.Z. mit Kaufvertrag vom
26. April 1999 das Eigentum an dem Grundstück.
Laut Angabe im Fragebogen wurde mit der
Vermietungstätigkeit der Bw. am 1. Mai 1999 begonnen.
Wie aus den Beilagen zur Erklärung der Einkünfte
für das Streitjahr hervorgeht, wurde der ermittelte Kaufpreis (inklusive
Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vermittlungsprovision etc.) in
Höhe von S 13,783.606,00 im Verhältnis 15,385 % zu
84,615 % auf Grund (S 2,120.558,00) und Gebäude
(S 11,663.048,00) aufgeteilt. Die jährliche Abschreibung des
Anlagevermögens wird in Höhe von S 333.213,00 geltend gemacht;
dies entspricht einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren. Die
Überschussrechnung weist "Erlöse Mieteinnahmen S 600.000,00" und
einen "Verlust" aus der Vermietung in Höhe von S 155.976,60 aus.
Über Vorhalt des Finanzamtes ein Gutachten vorzulegen,
aus dem eine kürzere technische Restnutzungsdauer ersichtlich sei als die
den - grundsätzlich bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer zum Abzug zugelassenen - 1,5% der Bemessungsgrundlage
entsprechende Nutzungsdauer, wurde seitens des steuerlichen Vertreters der Bw.
mit Schreiben vom 28. Jänner 2002 Folgendes bekannt gegeben:
"Bezüglich der Nutzungsüberlassung ist es so,
dass die Liegenschaft an die LVGes.m.b.H. zur Nutung im Wege eines Mietvertrages
überlassen wurde und von dieser an Unternehmer vermietet wird."
Gleichzeitig wurde ein Gutachten des
Immobilientreuhänder C.D. überreicht. Aus diesem geht u.a. Folgendes
hervor:
"Bewertungsgutachten
Wien, am
30.01.2001
...
Zweck der
Bewertung: Ermittlung der Restnutzungsdauer zum Stichtag
01.05.1999 Befundaufnahme: 29.01.2001
...
Ergebnis des Gutachtens: 35 Jahre
1. Beschreibung des Bewertungsobjektes:
1.1. Umgebung: ...
1.2. Grundstück: ...
Grundstücksgröße lt. Grundbuch:
170,00 m2 ...
1.3. Gebäude:
Die
gegenständliche Liegenschaft ist zu etwa 2/3 verbaut. Das Gebäude
wurde im Jahr 1978 als Stahlbetonskelettbau erbaut, verfügt über eine
Hauseinfahrt mit vier nicht überdachten Abstellplätzen im Hof sowie
über einen getrennten Hauseingang. Das Gebäude ist zur Gänze
unterkellert und weist neben dem Erdgeschoss weitere 6 Obergeschosse sowie
ein Dachgeschoss auf. Im Keller befindet sich die Waschküche, ein Lagerraum
sowie das Heizhaus und eine Schleuse. Im Erdgeschoss ist der Raum für die
Restmüllgefäße
(6,50 m2) sowie der
Zählerraum (3,74 m2)
untergebracht. In allen übrigen Geschossen sind Kleinwohnungen
(Appartements). Der Maschinenraum für den Personenaufzug (Baujahr 1978)
befindet sich oberhalb des Dachgeschosses und ist über einen Dachausstieg
erreichbar. Als Dachdeckung wurde ein Blechdach mit geringer Neigung
gewählt.
1.4. technische Ausstattung:
1.4.1. Heizung:
Sämtliche Bestandobjekte werden zentral
beheizt, die Heizungsanlage befindet sich im Keller und besteht aus einem
Vaillant ...-Heizkessel (Baujahr 1979) sowie einem 500 Liter Vogel &
Noot-Warmwasserspeicher (Baujahr 1978). Hersteller bzw. Baujahr der
Steuerungselemente sind nicht erkennbar, es ist jedoch anzunehmen, dass diese
zeitgleich mit der Errichtung der Heizungsanlage installiert wurden. Es sind
keine wesentlichen Änderungen bzw. Adaptierungen an der Anlage seit ihrer
Errichtung zu erkennen. Die gesamte Anlage befindet sich jedoch in einem
sauberen Erhaltungszustand.
1.4.2. Personenaufzug:
Der Personenaufzug verfügt über 7
Haltestellen (Erdgeschoss, 6 Obergeschosse). Im Dachgeschoss befindet sich keine
Haltestelle. Das Fabrikat ist Otis, das Baujahr ist mit 1979 angegeben.
Augenscheinlich macht der Personenaufzug einen ordentlichen Eindruck. Es gibt
keine direkt Sprechverbindung zur Otis-Zentrale (REM), auch besteht kein
Vollwartungsvertrag mit der Lieferfirma. Mängel sind augenscheinlich keine
zu entdecken.
1.4.3. Bestandobjekte:
In den Geschossen 1 bis 6 sind je drei
Kleinwohnungen, im Dachgeschoss zwei Kleinwohnungen eingerichtet. Die Objekte
werden seit Anfang als Appartements kurzfristig vermietet, verfügen
über verfliesten Baderaum mit Duschmöglichkeit und WC im
Wohnungsverband und sind in durchschnittlicher Ausstattung. Als Bodenbelag wurde
teils Teppich, teils Fertigparkett bzw. Melan verlegt. Die Wände sind
gemalt bzw. tapeziert. Die Wohnungen im Dachgeschoss wurden vor etwa einem Jahr
renoviert. Die vermietete Nutzfläche beträgt
546,69 m2, die
durchschnittliche Größe einer Wohnung ist ca.
27,30 m2.
2. Eigentumsverhältnisse:
Die Liegenschaft steht im Alleineigentum von H.Z..
...
3. Bewertung des Objekts:
3.1. Lebensdauer:
Angenommene
Lebensdauer eines Stahlbetonskelettbaues: 60-80 Jahre
Gemäß
Tabelle zur Ermittlung der Wertminderung von Gebäuden
(Ross-Brachmann-Holzner) ergeben sich zur Wertminderung nach 21 Jahren folgende
Faktoren:
|
Lebensdauer 60
Jahre, normaler Erhaltungszustand, Wertminderung:
|
24
%
|
Lebensdauer 60
Jahre, vernachlässigter Erhaltungszustand, Wertminderung:
|
25
%
|
Lebensdauer 80
Jahre, normaler Erhaltungszustand, Wertminderung:
|
18 %
|
Lebensdauer 80
Jahre, vernachlässigter Erhaltungszustand, Wertminderung:
|
27,5
%
|
Mittelwert:
|
26,125
%
3.2. Gebäudewert zum
30.06.1999:
|
Neubaukosten
lt. Versicherungsgutachten
|
ATS 15,000.000,00
|
Ankauf 1999,
Kaufpreis
|
ATS 13,000.000,00
|
darin
enthalten der Gebäudewert
|
|
(Neubaukosten
mit 26,125 % Wertminderung)
|
ATS 11,081.250,00
|
Grundanteil
|
ATS 1.908.750,00
4. Ergebnis des Gutachtens
4.1. Restnutzungsdauer:
Gemäß Ross-Brachmann-Holzner ist bei
gegenständlichem Gebäude eine Lebensdauer von 60-80 Jahren zu
erwarten, dies würde zum Stichtag 01.05.1999 für das Gebäude eine
Restnutzungsdauer von 39-59 Jahren ergeben. Aufgrund der Art der Nutzung
(kurzfristige Vermietungen, Appartementbetrieb) sowie der fehlenden
Instandhaltungsarbeiten seit der Errichtung des Gebäudes und des daraus
resultierenden mittelmäßigen Erhaltungszustands ist zum Stichtag
01.05.1999 für das auf der Liegenschaft W. befindliche Gebäude eine
Restnutzungsdauer von 35 Jahren anzunehmen."
Das Finanzamt anerkannte eine Abschreibung des
Anlagevermögens (entsprechend dem gesetzlichen AfA-Satz von 1,5%) in
Höhe von S 174.945,00 (anstatt der beantragten S 333.213,00) und
stellte mit Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom 20. Februar
2002 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 2.291,00
(€ 166,49) fest. In der gesonderten Bescheidbegründung wird hiezu
ausgeführt:
"Bei Gebäuden die der Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der
Nutzungsdauer grundsätzlich nur 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden, außer es liegt ein Gutachten
über die technische Restnutzungsdauer und den Bauzustand vor.
In dem von Ihnen vorgelegten Gutachten wird über den
Bauzustand nicht abgesprochen. Nicht die mathematische Berechnung, sondern der
Bauzustand wie Risse und Sprünge der Mauern z.B. durch starke
Durchfeuchtung etc. sind für Nutzungsdauer eines Gebäudes
entscheidend. Hierüber wird in dem Gutachten nichts ausgeführt. Zu
beachten ist weiters, dass das Gebäude erst 1978 erbaut wurde.
Abschließend darf noch ausgeführt werden, dass
bei Miethäusern bestimmte Prozentsätze für Grund und Boden
ausgeschieden werden. Bei Gebäuden in gutem Bauzustand und entsprechender
Restnutzungsdauer sind Prozentsätze zwischen 20 und 25 % üblich. Bei
geringer Restnutzungsdauer wird der Grund und Boden in kurzer Zeit frei werden,
die Anschaffungskosten werden daher zum Großteil darauf entfallen. Bei
langer Restnutzungsdauer wird das Gegenteil der Fall sein.
Davon ausgehend ergibt sich bei einer linearen Verteilung
folgende Relation:
|
Restnutzungsdauer
in Jahren
|
Anteil
Grund und Boden
|
60
|
28%
|
50
|
40%
|
40
|
52%
|
30
|
64%
|
20
|
76%
|
10
|
88%
Da in dem vorgelegten Gutachten keine stichhaltigen
Ausführungen über den Bauzustand gemacht wurden, wurde der AfA-Satz
mit 1,5% angesetzt."
In der in der Folge erhobenen Berufung wird bezüglich
des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung
begründend ausgeführt:
"Bei diesem Objekt handelt es sich um ein Gebäude, das
in den siebziger Jahren errichtet wurde. Aufgrund der Art der Nutzung
(kurzfristige Vermietung) sowie fehlende Instandhaltungen ist bei diesem
Gebäude mit einer Restnutzungsdauer von 35 Jahren zu rechnen.
Wir werden die Grundlagen, die zu diesen Ergebnissen lt.
Gutachten geführt haben, bis 15.04.2002 vorlegen. Aus diesen Grundlagen ist
sodann der Bauzustand des Gebäudes ersichtlich und wie der Gutachter auf
eine Restnutzungsdauer von 35 Jahren kommt.
Unseres Erachtens ist auch nicht davon auszugehen, dass die
Restnutzungsdauer eines Gebäudes generell mit dem Grundanteil
zusammenhängt. Ein Gebäude, das stark genutzt wird, verändert
daher nicht diesen Grundanteil. Der Grundanteil mit 1,908.759,-- lt. Gutachten
bei 170 m2 ergibt einen
Quadratmeterpreis von 11.227,--, der unseres Erachtens sicher den Tatsachen
entspricht, wenn nicht sogar zu hoch angesetzt ist."
In der Berufung wurde auch darauf hingewiesen, "dass diese
Räumlichkeiten nicht zu Wohnzwecken dienen, sondern ausschließlich an
Unternehmer vermietet werden. Es sind ausschließlich Prostituierte
eingemietet, die diese Räumlichkeiten ausschließlich zur
Hauptberufsausübung nutzen."
In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes des Finanzamtes
übermittelte die Bw. ergänzend zu ihrer Berufung Bestätigungen
der Mieterinnen sowie ein Schreiben des Magistrates der Stadt Wien,
Magistratsabteilung 36, Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche
Elektro- und Gasangelegenheiten und Feuerpolizei, vom 16. April 1991 an das
Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk (rückgelangt beim
MBA 3: 23. April 1991). In diesem Schreiben wird auf Grund von
Erhebungen am 20. März 1991 mitgeteilt:
"T. BarbetriebsgesmbH Espresso Die beschriebene Bar konnte
nicht mehr vorgefunden werden. Vorkehrungen zum Schutz der Anrainer erscheinen
nicht notwendig. Das gesamte Objekt dient nun in seiner Gesamtheit der
Prostitution."
In den gleich lautenden Bestätigungen der Mieterinnen
einzelner Appartements, alle datiert vom 15. März 2002, wird
bestätigt, dass das jeweilige Appartement nicht zu privaten Wohnzwecken
benötigt werde, sondern, wie von der Vermieterin LV ausbedungen, es einer
gewerblichen Nutzung zum Empfang von Gästen unterliege.
Weiters wurde eine "Ergänzung zum Bewertungsgutachten
vom 30.1.2001", diese datiert vom 27. März 2002, übermittelt.
Diese hat folgenden Wortlaut:
"Aufgrund der Art und Weise der
Bauausführung des Gebäudes (Stahlbetonskeletbau) ist gemäß
Ross-Brachmann-Holzner von einer gesamten Nutzungsdauer von 60-80 Jahren
auszugehen. Das Gebäude wurde 1978 errichtet; nimmt man das Mittel diese
Zeitraumes an, dann würde das rechnerische 'Lebensende' des Gebäudes
im Jahr 2048 liegen und zum Stichtag 01.05.1999 49 Jahre betragen.
Das gegenständliche
Gebäude wies zum Zeitpunkt der Besichtigung starke
Abnützungserscheinungen sowie nicht unerhebliche Bauschäden im
Abschlussgeschoss auf. Die einzelnen Bestandeinheiten (Kleinstwohnungen) sowie
die gebäudetechnischen Einrichtungen (Personenaufzug, Zentralheizung und
Warmwasseraufbereitung, Elektroinstallationen) sind in brauchbarem Zustand,
jedoch wurden seit Errichtung der Liegenschaft (1978) keine nennenswerte
Erhaltungsarbeiten in das Gebäude getätigt; die optischen
Verbesserungsarbeiten in den Appartements (Malerei, Tapeten, Bodenbeläge,
Fliesen) hatten keine Einwirkung auf die Substanzerhaltung.
Das Blechdach ist an einigen
Stellen bereits undicht, die Dacheinfassungen sind schadhaft, generell fehlt der
Schutzanstrich des Blechdachs; dadurch gab es in der Vergangenheit mehrmals
Wassereintritte in den oberen Geschossen und Durchnässungen der
Gebäudesubstanz.
Durch die starke Abnützung des Gebäudes
und der gebäudetechnischen Einrichtungen sowie die weiterhin intensive
Nutzung als Appartementbetrieb ist die allgemein errechnete Restnutzungsdauer
von 49 Jahren zumindest um ein Drittel zu reduzieren und liegt somit im
Bereich zwischen 32-35 Jahren."
In der Berufungsvorentscheidung wandte das Finanzamt bei
Berechnung der AfA zwar einen Satz von 3% an, änderte jedoch die Aufteilung
des Kaufpreises der Liegenschaft zwischen Grund und Gebäude mit folgender
Begründung:
"Wie bereits in der Begründung zum Bescheid vom
20.02.2002 ausführlich dargelegt, wird bei der Berechnung der AfA von
Gebäuden ein bestimmter Prozentsatz der gesamten Anschaffungskosten
für Grund und Boden ausgeschieden. Bei kürzerer Restnutzungsdauer des
Gebäudes erhöht sich der Anteil von Grund und Boden, da dieser in
absehbarer Zeit frei wird und daher ein Großteil der Anschaffungskosten
darauf entfällt. Bei einer Restnutzungsdauer von 33 Jahren werden 64 %
des Anschaffungspreises für Grund und Boden ausgeschieden.
|
Kaufpreis:
|
13,783.606,00
|
|
|
G+B
(64%):
|
8,821.507,84
|
|
|
Gebäude:
|
4,962.098,16
|
x
3% AfA
|
148.863,00
|
|
|
AfA
bisher
|
174.945,00
|
|
|
Differenz
|
26.082,00
|
Gewinn:
|
2.291,00
|
|
|
|
+26.082,00
|
|
|
|
28.373,00
|
"
|
Der seitens
der Bw. eingebrachte Vorlageantrag enthält folgendes Vorbringen:
"Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass bei einer
Restnutzungsdauer von 33 Jahren 64 % auf die Anschaffung des Grund und
Bodens anfallen. Dieser Schluss lässt sich einfach nicht nachvollziehen,
denn wenn man heute ein Gebäude mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren baut,
ist der Grund zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht höher, da dieses in 35
Jahren abgenutzt und nicht mehr nutzbar ist.
Durch die Errichtung eines Gebäudes wird der Grund und
Boden nicht aufgewertet, sondern eher abgewertet. In diesem Zusammenhang
dürfte das Finanzamt übersehen haben, dass ein Gebäude, das nur
einer kürzeren Nutzungsdauer unterliegt, sich in dieser Zeit auch
amortisiert.
Gerade heute ist es keine Seltenheit, dass viele
Gebäude, die 60 Jahre alt sind, abgetragen werden und ein neues
Gebäude errichtet wird. Wenn ein Gebäude, das derzeit bzw. im Jahre
1999 ein Alter von 21 Jahren hatte und somit eine Restnutzungsdauer von 35,
somit eine Gesamtnutzungsdauer von 56 Jahren, ist es nicht unüblich, da die
Bauweise in den 70iger Jahren sehr sparsam erfolgte und somit die Nutzungsdauer
aus wirtschaftlichen Gründen meistens nicht länger gegeben ist.
Würde man schon bei einer Nutzungsdauer im Betriebsbereich mit einer 3%igen
Abschreibung ausgehen oder dem Finanzamt folgen, müsste man immer davon
ausgehen, dass 64 % der Anschaffungskosten auf Grund und Boden entfallen.
Dieser Schluss ist absolut unmöglich; wird vielleicht
im Einzelfall ein richtiges Ergebnis führen, jedoch kann dies keinesfalls
zur generellen Anwendung herangezogen werden."
Es wurde die vollinhaltliche Stattgabe der Berufung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988
sind Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung
(§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges
Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die
Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach
lit. e dieser Gesetzesbestimmung Folgendes: Bei Gebäuden, die
der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen,
können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der
Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden.
Für Gebäude wird für den
außerbetrieblichen Bereich ein AfA-Satz von 1,5% vorgegeben, was einer
Nutzungsdauer von 67 Jahren entspricht. Gleich den betrieblichen
AfA-Sätzen des § 8 Abs. 1 kann der Steuerpflichtige diesen
AfA-Satz jedenfalls anwenden.
In Tz. 44.3 und 4 zu § 28 weisen
Quantschnigg/ Schuch (Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988), darauf hin, dass
hinsichtlich Restnutzungsdauer die Aussagen der Tz. 21 zu § 8
sinngemäß gelten, dass zum Abweichen vom gesetzlichen AfA-Satz von
1,5% die in Tz. 22 zu § 8 getroffenen Aussagen
sinngemäß auch hier gelten und dass ein höherer AfA-Satz
grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Gutachtens über den
(technischen) Bauzustand in Betracht kommt. Dies gilt auch für gebraucht
angeschaffte Gebäude (vlg. auch VwGH 28.1.2005, 2000/15/0074 mwN).
Aus dem Hinweis auf die sinngemäße Geltung der
Aussagen der Tz. 21 zu § 8 ergibt sich, dass es unzulässig
wäre, von der dem gesetzlichen AfA-Satz zugrundeliegenden Nutzungsdauer die
beim Veräußerer verbrauchte Nutzungsdauer abzuziehen und die AfA nach
einer so ermittelten Restnutzungsdauer vorzunehmen.
In der angesprochenen Tz. 22 zu § 8
vertreten Quantschnigg/ Schuch die Rechtsansicht, dass der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer als es dem gesetzlichen AfA-Satz entspricht,
regelmäßig mit dem Gutachten eines Sachverständigen zu
führen sein wird.
Im vorliegenden Fall wurde durch das Gutachten und die
Gutachtensergänzung eine Nutzungsdauer von 35 Jahren nicht
nachgewiesen.
Die Restnutzungsdauer bei Altgebäuden richtet sich
nach dem Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes. Bei Bauten in Massivbauweise ist
eine Nutzungsdauer von mehr als 100 bzw. sogar 200 Jahren und mehr denkbar.
Nicht das Alter, sondern der Bauzustand ist entscheidend. Die kürzere
Lebensdauer verschiedener Gebäudeteile (Installationen, Verputz,
Türen, Fußböden, Anstrich, Malerei, sanitäre Einrichtungen)
begründet keine kürzere Nutzungsdauer als die sich aus den
konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende einheitliche technische
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (Quantschnigg/ Schuch, aaO, Tz. 22 zu
§ 8 mwN).
Wenn im Gutachten eine 35-jährige Restnutzungsdauer im
Wesentlichen bloß ausgehend von fehlenden
Instandhaltungsarbeiten - in den ersten zwei Jahrzehnten des
Gebäudebestandes - für angemessen gehalten wird, so
entsprach diese Vorgangsweise nicht den wiedergegebenen Rechtsausführungen.
Der Gesamtbau- und Erhaltungszustand des Gebäudes selbst wurde im Gutachten
nicht beschrieben. Auf dem angeschlossenen Farbfoto sind keine
Gebäudeschäden ersichtlich; das Erscheinungsbild kann als gut
bezeichnet werden. Erstmals im 14 Monate später erstatteten
Ergänzungsgutachten (eine neuerliche Befundaufnahme fand nach dem Inhalt
des Gutachtens nicht statt) ist die Rede von gewissen Schäden im
Dachbereich und von einer starken Abnützung des Gebäudes. Mit der
Gutachtensergänzung wurde somit ein anderes Bild des gegenständlichen
Objektes gezeichnet.
Weitere Befundangaben hinsichtlich des Bauzustandes wurden
nicht gemacht. Somit fehlt es an den Bauzustand des Gebäudes betreffenden
Umständen, welche zur Rechtfertigung einer 35-jährigen
Restnutzungsdauer geeignet erscheinen könnten, wie beispielsweise
durchfeuchtete Wände, Beschädigungen an konstruktiven und haltbaren
Gebäudeteilen, Risse und Sprünge der Mauern, schlechte
Bauausführungen oder besondere statische Probleme.
Für die Richtigkeit des Gebäudebefundes im
Gutachten vom Jänner 2001 spricht folgende Überlegung:
Hätte sich das Gebäude im Zeitpunkt des Ankaufes
nicht in dem mit Gutachten vom Jänner 2001 beschriebenen Zustand, sondern
tatsächlich in dem mit Gutachten vom März 2002 beschriebenen Zustand
gewesen, wäre es schier unerklärlich, dass jemand einen derart hohen
Kaufpreis zahlte: Wird vom Gesamtkaufpreis in Höhe von S 13
Millionen der Preis für Grund und Boden in Höhe von S 2 Millionen
ausgeschieden, verbleibt ein auf das Gebäude entfallender Kaufpreis in
Höhe von S 11 Millionen. Folglich errechnet sich ein Kaufpreis pro
Quadratmeter Nutzfläche in Höhe von (S 11.000.000,00 : 546,69
m² Nutzfläche =) mehr als S 20.000,00.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Verwaltungspraxis
hingewiesen: Bei einem Gebäude, das vor dem Jahr 1915 erbaut worden ist,
kann der bis zum Jahr 1988 zugrunde gelegte AfA-Satz insoweit angesetzt werden,
als er nicht mehr als 2% beträgt.
Unter Bedachtnahme auf das vorgelegte Gutachten, und zwar
insbesondere der Gutachtensergänzung, wird das gegenständliche
Gebäude von seinem Zustand her unter Berücksichtigung seiner
besonderen Benutzung und seines Bestandes wie ein vor dem Jahr 1915 erbautes
Gebäude behandelt und daher anstelle eines AfA-Satzes von 1,5% ein solcher
von 2% anerkannt, woraus sich (bei Beibehalten des seitens der Bw.
geschätzten Grund- und Bodenanteiles; vgl. den nachstehenden Absatz)
AfA-Beträge in Höhe von S 233.261,00 als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
errechnen.
Der Anteil des bei der Errechnung der AfA außer
Ansatz zu lassenden Grund und Bodens wurde nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates seitens der Bw. zutreffend geschätzt. Der Vorgangsweise des
Finanzamtes folgend errechnete sich bezüglich der vorliegend gegebenen
Grundstücksgröße von 170 m² ein unrealistisch hoher
Quadratmeterpreis. Die vom Finanzamt im Erstbescheid angewendete und in
der Berufungsvorentscheidung beibehaltene Methode stellt nur eine grobe
Richtschnur dar, welche jedoch im Einzelfall auf das Erzielen realistischer
Werte hin zu überprüfen ist.
Der Berufung war daher
teilweise stattzugeben.
Berechnung der Einkünfte:
|
Einkünfte
lt. Erklärung
|
-
155.977,00 S
|
AfA lt.
Überschussrechnung
|
+
333.213,00 S
|
AfA lt.
BE
|
-
233.261,00 S
|
Einkünfte
aus V+V lt. BE
|
-
56.025,00 S
Die im
Kalenderjahr 1999
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
werden gemäß
§ 188 BAO in Höhe von -
S 56.025,00 ( - € 4.071,50) festgestellt.
Hievon entfallen auf:
|
|
Anteil
an den Einkünften
|
H.Z.
|
-
S 28.012,50 ( - € 2.035,75)
|
M.R.
|
-
S 28.012,50 ( - € 2.035,75)
Wien, am 4.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3498-W/02
- Stammnummer
- 17513
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF