Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1344-W/05
offenes Berufungsverfahren als Voraussetzung für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-W/05vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Verfahren zur Überprüfung eines Bescheides betreffend die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO setzt ein offenes Berufungsverfahren voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., -, gegen
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1.
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den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. März 2005,
Erf.Nr. x, St.Nr. y, betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO (Abweisung) und
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2.
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den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Mai 2005, Erf.Nr. x
, St.Nr. y , betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
(Stattgabe)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Zu Punkt 1.:
Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Gebühr
und Erhöhung wurde anlässlich der eingebrachten Berufung gegen den
Sachbescheid seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 21. März 2005 ein
Antrag um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO abgewiesen.
Zu Punkt 2.:
Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Gebühr
und Erhöhung wurde anlässlich des vom Berufungswerber (Bw.) gestellten
Antrages auf Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 23. Mai 2005 die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212 a BAO verfügt.
Gegen diese beiden Erledigungen richtet sich vorliegende
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 a BAO lautet auszugsweise:
"(1) Die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. ......
(3) Anträge
auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden....
Ein Verfahren zur Überprüfung eines Bescheides
betreffend die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO setzt demnach ein
offenes Berufungsverfahren voraus. Am 4. August 2005 erging zu RV/853-W/05 eine
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates betreffend
Gebühren und Erhöhung.
Da bereits über die zugrunde liegende Berufung
entschieden wurde, sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der
Einhebung nicht mehr gegeben, womit die Berufung als unbegründet abzuweisen
war.
Wien, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-W/05
- Stammnummer
- 17507
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF