Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0853-W/05
Verfassungsgerichtshofgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/05vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A.S., -,
gegen
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1.
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die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 27. April 2004, Erf.Nr.
x, St.Nr. y, betreffend Gebühren und Erhöhung und
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2.
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die Verständigung gem.
§ 276 Abs. 6 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 17. Mai 2005, Erf.Nr. x , St.Nr. y , betreffend die Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat
entschieden:
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1.
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Die Berufung
hinsichtlich Gebühren und Erhöhung wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
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2.
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Die Berufung
hinsichtlich die Verständigung gem. § 276 Abs. 6 BAO wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 5. Februar 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof eine
Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des
Arbeitsmarktservices z vom 9. Dezember 2003, GZ. a, ein. Gleichzeitig
ersuchte der Bw. um Beigabe der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2004, Zahl B b, wurde vom
Verfassungsgerichtshof der Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen
und die Beschwerde zurückgewiesen.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro
180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei
ihm am 5. Februar 2004 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden
die Gebühr gemäß
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz
(VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00,
fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2005 als unbegründet
abgewiesen wurde. Im Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung der
Gebühren zu Unrecht erfolgt sei. Die weiteren Ausführungen betreffen
nicht das gegenständliche Verfahren.
Mit Verständigung vom 17. Mai 2005 wurde der Bw. von
der Vorlage seiner Berufung an den unabhängigen Finanzsenat in Kenntnis
gesetzt.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Zu Punkt 1.:
Unbestritten ist, dass beim Verfassungsgerichtshof
Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices z vom 9. Dezember 2003,
GZ. a , eingebracht wurde.
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde
vom 28. Jänner 2004, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 5. Februar
2004, einer Gebühr in Höhe von Euro 180,00 unterliegt oder
nicht.
§ 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in
der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung
lautet:
"Für
Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen
ist eine Eingabengebühr von 180 Euro zu entrichten.
Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr
befreit. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der
Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr
ist zu entrichten, indem sie mit Erlagschein unter Angabe des Verwendungszwecks
auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien eingezahlt wird. Der postamtlich bestätigte Nachweis
der Erlagscheineinzahlung ist der Eingabe anzuschließen und dem
Antragsteller von der Einlaufstelle auf Verlangen zurückzugeben; zuvor ist
auf dem Zahlschein ein deutlicher Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt
verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
Gebührenentrichtung durch Vorlage des Erlagscheines nachgewiesen wurde.
Für die Erhebung der Eingabengebühr ist das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig. Im
Übrigen gelten für die Eingabengebühr die Bestimmungen des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des
§ 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2
und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf diese
Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen vorgesehen
sind.
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits
ausgeführt, ist zur Entrichtung der Gebühr gemäß
§ 13
Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe
eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
soll auch finanziell schlechter gestellten Personen der Zugang zu den
Höchstgerichten gewahrt bleiben. Die Verfahrenshilfe ist im VfGG selbst
nicht geregelt, es gelten aber gemäß
§ 35 VfGG die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung (ZPO) (§§63 bis 73)
sinngemäß.
Auf Grund des § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei
Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie
außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe u. a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
bundesgesetzlich geregelter staatlicher Gebühren umfassen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist bei Bewilligung der
Verfahrenshilfe auszusprechen, welche Begünstigungen zur Gänze oder
zum Teil gewährt werden.
Soweit Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten nach Abs. 3
leg. cit. Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie
beantragt worden sind.
Die Zuerkennung der Befreiung tritt also in diesem Fall -
anders als sonst im Bereich des Gebührenrechtes - nicht ex lege, sondern
erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also hier erst
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 17a
VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Zu dem Argument, gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1
GebG seien sämtliche Eingabe an den Verwaltungs- oder
Verfassungsgerichtshof gebührenfrei, schreibt Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, § 14
TP 6 Rz 103:
"Anträge
und Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof
und den
Verwaltungsgerichtshof
unterliegen den Eingabengebühren iSd § 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3
VwGG...Nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Fassung des § 14 TP 6 Abs.
5 Z 1 GebG unterliegen Eingaben an diese Gerichtshöfe darüberhinaus
(etwa abgesonderte Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder
erfolglose Verfahrenshilfeanträge) keiner Gebühr."
D.h. Beschwerden sind weiterhin gebührenpflichtig nach
dem VwGG bzw. VfGG, alle an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
gerichteten Eingaben sollen aber von der im
Gebührengesetz geregelten Eingabengebühr befreit sein (vgl. zB
Fiala, Das Gebührengesetz 1957, 3. Auflage).
§ 15 GebG ist auf vorliegenden Fall nicht anwendbar,
da er Gebühren für Rechtsgeschäfte betrifft.
Hinsichtlich einer allfälligen Gebührenbefreiung
für Landesbeamte nach den zitierten Gesetzesstellen wurde in vorangehenden
Verfahren des Bw. bereits ausgeführt, dass § 120
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) und § 89
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG) Schriften und Amtshandlungen
in den entsprechenden
Verwaltungsverfahren, die die genannten Abschnitte - jeweils
Disziplinarverfahren - betreffen, von den Gebühren befreit sind. Mit
Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist das Verwaltungsverfahren
in dieser Sache abgeschlossen. Durch
die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz
wird nicht das Verwaltungsverfahren fortgesetzt, sondern ein neues - und
zwar ein gerichtliches Verfahren - eingeleitet. Davon abgesehen handelte
es sich in dem der Beschwerde vorangehenden Verwaltungsverfahren
nicht um ein Verfahren nach BDG oder
LDG.
Auch die übrigen Vorbringen sind nicht geeignet, das
Berufungsbegehren zu stützen.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H.
der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben,
unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des
Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16.3.1987,
86/15/0114). Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im
Ermessen der Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Bemerkt wird, dass es sich bei gegenständlicher
Gebührenfestsetzung nicht um ein
Finanzstrafverfahren sondern um ein Abgabenverfahren handelt, somit die Beigabe
eines Verteidigers (§77 Abs.1 FinStrG) nicht vorgesehen ist.
Zu Punkt 2.:
§ 276 Abs. 6 BAO lautet auszugsweise:
"Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines
zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen
Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt
der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu
verständigen
...."
Diese Verständigung ist
kein Bescheid sondern lediglich eine
Mitteilung in Zusammenhang mit der Ausübung der Verständigungspflicht
durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Sie ist daher nicht
rechtsmittelfähig.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine
Berufung insbesondere bei mangelndem Bescheidcharakter der angefochtenen
Erledigung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
VwGH 15.5.2000, 95/17/0458, 18.6.2001, 2001/17/0044).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-W/05
- Stammnummer
- 17506
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF