Findok · EAS-Auskünfte
EAS 517
Österreichische KEG mit tschechischer Zweigniederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftW 2373/1/1-IV/4/94vom 27.10.1994
Wortlaut laut Findok
Eröffnet eine Wiener
Rechtsanwalts-Partnerschaft, die von drei in Österreich ansässigen
Personen in der Rechtsform einer KEG geführt wird, in Tschechien eine
Zweigniederlassung, so sind die der tschechischen Zweigniederlassung
zuzurechnenden Gewinnteile in Österreich unter Progressionsvorbehalt von
der Einkommensbesteuerung freizustellen. Der der tschechischen Niederlassung
zuzuordnende und daher aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage
auszuscheidende Gewinnteil (Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben) ist
gemäß
§ 1 EStG nach österreichischem Recht zu
ermitteln.
Betriebsausgaben, die durch die Tätigkeit der
tschechischen Niederlassung verursacht worden sind, müssen auch dann aus
der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn sie in
Tschechien nicht gesondert als Betriebsausgabe absetzbar sind (weil Tschechien
die Niederlassung als eigenständige Körperschaft erfasst und deren
Gewinne mit 42% der Nettoeinnahmen pauschaliert und mit einer 3%igen Steuer
belegt).
Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist daher
ebenfalls nicht die pauschalierte tschechische Besteuerungsgrundlage, sondern
der aus dem (gemäß
§ 1 EStG) ermittelten Gesamteinkommen nach
österreichischem Recht auszuscheidende tschechische Gewinnanteil
anzusetzen.
27. Oktober
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
SteuerfreistellungFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltsteuerliche ZurechnungZurechnungZurechnung von Einkünften
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2373/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17505
- Gültig
- 27.10.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF