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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 517

Österreichische KEG mit tschechischer Zweigniederlassung

geltende FassungEAS-AuskunftW 2373/1/1-IV/4/94vom 27.10.1994

Wortlaut laut Findok

Eröffnet eine Wiener Rechtsanwalts-Partnerschaft, die von drei in Österreich ansässigen Personen in der Rechtsform einer KEG geführt wird, in Tschechien eine Zweigniederlassung, so sind die der tschechischen Zweigniederlassung zuzurechnenden Gewinnteile in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Einkommensbesteuerung freizustellen. Der der tschechischen Niederlassung zuzuordnende und daher aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheidende Gewinnteil (Betriebeinnahmen und Betriebsausgaben) ist gemäß § 1 EStG nach österreichischem Recht zu ermitteln. Betriebsausgaben, die durch die Tätigkeit der tschechischen Niederlassung verursacht worden sind, müssen auch dann aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden werden, wenn sie in Tschechien nicht gesondert als Betriebsausgabe absetzbar sind (weil Tschechien die Niederlassung als eigenständige Körperschaft erfasst und deren Gewinne mit 42% der Nettoeinnahmen pauschaliert und mit einer 3%igen Steuer belegt). Für Zwecke des Progressionsvorbehaltes ist daher ebenfalls nicht die pauschalierte tschechische Besteuerungsgrundlage, sondern der aus dem (gemäß § 1 EStG) ermittelten Gesamteinkommen nach österreichischem Recht auszuscheidende tschechische Gewinnanteil anzusetzen. 27. Oktober 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltsteuerliche ZurechnungZurechnungZurechnung von Einkünften

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 2373/1/1-IV/4/94
Stammnummer
17505
Gültig
27.10.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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