Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0344-G/03
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-G/03vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch TPA,
Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, 8010 Graz, Friedrichgasse 31,
vom 19. November 2002 gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. Oktober 2002 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum 01/1996
bis 12/2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist hauptsächlich im Gewerbe der
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig. Im
Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für
die Bezüge des mit 100 % an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB und DZ abgeführt wurde,
obwohl der Geschäftsführer durch seine persönliche Mitarbeit voll
in den Organismus des Betriebes integriert sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
der Geschäftsführer für die Berufungswerberin im Grunde genommen
zwei Funktionen erfüllen würde. Zum einen sei er handelsrechtlicher
Geschäftsführer der Berufungswerberin, zum anderen sei er
Versicherungsmakler (also Einzelunternehmer) im Sinne der Gewerbeordnung und
vermittle im Namen und auf Rechnung der Berufungswerberin
Versicherungsgeschäfte. Im Gegenzug erhalte der Geschäftsführer
von der Berufungswerberin Provisionen unter dem Titel
"Geschäftsführung". Das Hauptbetätigungsfeld sei die
Ausübung des Versicherungsmaklergewerbes im Rahmen der Gesellschaft. Die
handelsrechtlichen Geschäftsführerbezüge würden sich an den
Umsatzerlösen und damit am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens
orientieren.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer neben der
Vertretung der Gesellschaft nach außen alle Maßnahmen und
Vorkehrungen organisatorischer, finanzieller, wirtschaftlicher und personeller
Art obliegen würde, die im Interesse der Gesellschaft liegen würden.
Zusätzlich seien vom Geschäftsführer Agenden des
Versicherungsmaklergewerbes für die Gesellschaft ausgeführt worden. Es
ergebe sich daraus das Bild eines leitenden Angestellten. Weiters wurde das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos bestritten. Zusammenfassend würden die
Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird in
Ergänzung zur Berufung darauf hingewiesen, dass die Abgabenbehörde
übersehen würde, dass bei der vorliegenden Rechtskonstruktion
lediglich eine Minimierung des Haftungsrisikos für den
Geschäftsführer beabsichtigt worden sei. Aus diesem Grunde würden
die Geschäftsabschlüsse vom Geschäftsführer auch im Namen
und auf Rechnung der GmbH abgeschlossen und später nach Maßgabe des
Provisionsvertrages an den Geschäftsführer ausbezahlt werden. Die GmbH
fungiere daher wirtschaftlich gesehen als Stellvertreter iSd ABGB.
Unglücklicherweise seien die Provisionen bisher in der Buchhaltung als
"Geschäftsführerbezüge" erfasst worden, was die
Abgabenbehörde dazu veranlasst hätte, die im Zuge dieses Vertrages
getätigten Zahlungen als Geschäftsführerbezüge der
Dienstgeberbeitrags- bzw. Dienstgeberzuschlagspflicht zu unterwerfen.
Unglücklicherweise deshalb, weil ein derartiger eigenständiger
Provisionsrahmenvertrag ohne Konnex zu einem Geschäftsführervertrag
wohl nie die Frage eines Dienstgeberbeitrags- bzw. Dienstgeberzuschlagspflicht
aufgeworfen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. ab 1999 auf § 122 Abs.
7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der jeweils geltenden
Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass nach dem
Firmenbuch der hier in Rede stehende Geschäftsführer PS seit 8.3.1993
die Berufungswerberin selbstständig vertritt. Auf Grund dieser
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der nach
außen hin auf Dauer angelegten erkennbaren Tätigkeit
(Versicherungsmaklertätigkeit), mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft sowohl durch ihre Führung als auch durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld verwirklicht wurde, ist von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin unabdingbar auszugehen. Das Vorbringen der Berufungswerberin
dahingehend, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zum einen
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin und zum
anderen Versicherungsmakler (also Einzelunternehmer) im Sinne der Gewerbeordnung
sei und unglücklicherweise die Provisionen in der Buchhaltung als
"Geschäftsführerbezüge" erfasst worden seien, ist daher
unbeachtlich, da bereits, wie oben dargestellt, nach dem Gesetzestext die
Gehälter und
sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte nach § 22
Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen. Die vorliegende Rechtskonstruktion zum
Zwecke der Minimierung des Haftungsrisikos für den
Geschäftsführer hat daher keinen Einfluss auf die DB- und DZ-Pflicht
der gegenständlichen Vergütungen der Berufungswerberin an den
Geschäftsführer.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löst die Pflicht aus, von
den Bezügen des Geschäftsführers gemäß
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz, bzw. ab 1999 nach § 122
Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-G/03
- Stammnummer
- 17489
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF