Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0396-I/04
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-I/04vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch die G OEG, in K,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
betragen:
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Einkommen 2002
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189.887,26 €
|
festgesetzte Einkommensteuer
2002:
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27.714,98 €
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Gegen den am
29. Jänner 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2002 erhob der
Berufungswerber mit Schreiben vom 25. Februar 2004 Berufung und beantragte
für seine Tochter S, die im Wintersemester 2002/2003 das Kolleg für
Tourismus und Freizeitwirtschaft in I besuchte, die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen für auswärtige
Berufsausbildung für den Zeitraum September bis Dezember 2002 in Form des
Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG 1988.
Nach einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 11. März 2004 stellte der
Berufungswerber mit Eingabe vom 28. März 2004 den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte aus, seine Tochter habe aufgrund der Entfernung und der
unregelmäßigen und häufig vormittags und nachmittags angesetzten
Unterrichtszeiten ab Oktober 2002 eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort in I
nehmen müssen. Weiters mache er bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten von 457,46 €
(1.285 km x 0,356 €) für die Vorstellung beim neuen
Arbeitgeber L und von 185,12 € (520 km x 0,356 €)
für die Anreise zum neuen Dienstort W, die sein steuerlicher Vertreter bei
der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2002 offensichtlich
übersehen habe, zusätzlich geltend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu dieser
Gesetzesbestimmung hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung
betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl. Nr. 624/1995, erlassen. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung idF BGBl II Nr.
449/2001 normiert, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen
gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, zeitlich noch
zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG
anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs.
3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.
In der zu
§ 26 Abs. 3 des StudFG 1992 erlassenen Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten (BGBl. 605/1993) ist M, der Wohnort des Berufungswerbers, als
Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt vom
und zum Ausbildungsort I zeitlich noch zumutbar ist (§ 3 der Verordnung).
Während
bislang die Verordnungen zum StudFG eine unwiderlegliche Vermutung aufstellten,
dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist, ermöglicht die durch BGBl. II Nr. 449/2001
erfolgte Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 ab dem Schuljahr 2001/2002
den Nachweis einer eine Stunde übersteigenden Fahrtdauer. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Ausbildungsort trotz
deren Nennung in einer Verordnung als nicht mehr zumutbar.
Da die
Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde
übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den jeweiligen Wohnort
bzw. Ausbildungsort) und nicht auf die Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte
abstellt, ist nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend,
sondern die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten
der jeweiligen Gemeinde heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten bzw. beendet wird. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung -
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder
Studienort.
Nach Ansicht
des VfGH kann der in § 26 Studienförderungsgesetz 1992 verwendete
Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11.12.1986, B
437/86).
Der Wohnort der Familie des
Berufungswerbers ist M . Die Tochter des Berufungswerbers besuchte im
Wintersemester 2002/2003 das Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft in
I, ist aber nicht täglich zum Ausbildungsort gependelt, sondern nahm sich
dort - wie im Vorlageantrag ausgeführt wird - aufgrund der Entfernung
und der unregelmäßigen Unterrichtszeiten eine
Zweitunterkunft.
Wie bereits
angeführt, ist nach Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. 605/1993) vom
Wohnort M die tägliche Hin- und Rückfahrt vom und zum Ausbildungsort I
zeitlich noch zumutbar.
Den Nachweis
wonach mit einem öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit zwischen M und I
eine Stunde überschreitet und dadurch die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Ausbildungsort trotz deren Nennung in der genannten Verordnung
nicht mehr zumutbar ist, hat der Berufungswerber nicht erbracht.
Nach den dazu
durchgeführten amtlichen Ermittlungen beträgt die Fahrtstrecke
zwischen Ober-M und I rd. 36 km. Wie eine telefonische Auskunft bei der
ÖBB-Postbus GmbH dazu ergab, ist ebenso wie nach den derzeit gültigen
Fahrplan auch im Berufungsjahr 2002 in der Früh (von rd. 06:00 bis 09:00
Uhr) von Ober-M in Richtung I und am späten Nachmittag (von rd. 16:00 bis
19:00) von I in Richtung Ober-M in Intervallen von ca. 1/2 Stunde und zur
restlichen Tageszeit in Intervallen von ca. 1 Stunde ein Bus verkehrt. Der Bus
benötigt für diese Strecke zwischen 40 Minuten und maximal
52 Minuten.
Die Fahrzeit
zum und vom Studienort unter Benützung der günstigen öffentlichen
Verkehrsmittel beträgt somit weniger als eine Stunde. Der Tochter des
Berufungswerbers war daher die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
Studienort noch zumutbar. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
von außergewöhnlichen Belastungen für auswärtige
Berufsausbildung in Form des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 lagen somit nicht vor.
Die im
Vorlageantrag zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten von
457,46 € für die Vorstellung beim neuen Arbeitgeber am 26. und
27. Juni 2002, sind - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - bereits von
seinem steuerlichen Vertreter im Schreiben vom 21. Jänner 2004
nachträglich beantragt und vom Finanzamt in dem am 29. Jänner 2004
erlassenen Einkommensteuerbescheid auch berücksichtigt worden.
Die vom
Berufungswerber zusätzlich geltend gemachten Reisekosten (Kilometergelder)
von 185,12 € werden vom UFS als Werbungskosten anerkannt.
Die
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
errechnen sich somit wie folgt:
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Werbungskosten lt. angefochten
Bescheid:
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15.326,83 €
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+ Fahrtkosten lt.
Vorlageantrag:
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185,12 €
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Werbungskosten lt.
Berufungsentscheidung:
|
15.511,95 €
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 3. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 3 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-I/04
- Stammnummer
- 17484
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF