Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0374-G/05
Liebhaberei bei einer Tätigkeit als Autor, Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von Dokumentationen mit Fotografien: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0374-G/05vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Szabo & Partner Wirtschaftstreuhandgesellschaft
m.b.H., 1210 Wien, Floridsdorfer Hauptsr. 29/5, vom 14. Februar 2005
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch HR Dr. Karl
Beck, vom 11. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide und die Berufungsvorentscheidungen werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw ist Architekt. Strittig ist, ob die in den Jahren
2001 und 2002 erzielten negativen Einkünfte aus seiner selbständigen
Tätigkeit als "Autor, Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von
Dokumentationen mit Fotografien" wegen Liebhaberei steuerlich unbeachtlich
sind.
Für die Jahre 1998 und 1999 (Vorjahre im
Verwaltungsakt nicht vorhanden) erklärte der Bw Einkünfte aus einer
Tätigkeit als freier Mitarbeiter in Architekturbüros. Zu diesem Zweck
reichte er jährlich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein, ohne zwischen der
Tätigkeit als freier Mitarbeiter und anderen Tätigkeiten zu
trennen.
Im Jahr 1999 gab der Bw die Tätigkeit als freier
Mitarbeiter auf und beteiligte sich an zwei Architektur-Gesellschaften (KEG und
GesbR).
In einer Vorhaltsbeantwortung vom
12. Oktober 2001 (Vorhalt vom 12. August 2001 zur
Steuererklärung 1999) gab der Bw ua an, er sei neben seiner
Tätigkeit für die Architektur-Gesellschaften auch als Autor,
Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von Dokumentationen mit Fotografien
tätig. Die Frage des Finanzamtes, was aus seinem Büro in der A-Strasse
geworden sei, beantwortete der Bw dahingehend, dass er seine "eigene"
selbständige Tätigkeit seit Ende 1999/Anfang 2000 in der B-Strasse
ausübe.
Für das Jahr 2000 erklärte der Bw ua.
negative Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit im Betrag
von 20.224,64 S, wobei Einnahmen im Betrag von 3.961,07 S Ausgaben im
Betrag von -24.185,71 S gegenüberstehen.
Am 4. Juli 2002 versendete das Finanzamt einen
Vorhalt an den steuerlichen Vertreter des Bw mit folgendem Inhalt:
Wie weit sind Sie im Jahr 2000 noch als
Einzelunternehmer tätig gewesen bzw. weiterhin tätig. In welcher Form
folgt die Trennung der Betriebsausgaben Einzelunternehmer/ARGEN? Um
Stellungnahme wird gebeten.
Mit Schreiben vom 12. August 2002 führt der
steuerliche Vertreter aus, der Bw sei im Jahr 2000 als Autor von Beiträgen
für diverse Fachliteratur tätig gewesen. Hierbei handle es sich um
einen Beitrag in einem deutschen Fachbuch und einen Artikel in einer
österreichischen Fachzeitschrift für Architektur. Zu diesem Zweck
seien Recherchen, Gespräche, Fotodokumentationen und Reisen erforderlich
gewesen. Es seien auch die üblichen Kosten für Bürobetrieb und
Kommunikation angefallen. Weitere Ausgaben seien Fahrtkosten gewesen, die nicht
von der Architekturgesellschaft (KEG) übernommen würden wie zB 80% der
Kosten für die Jahresnetzkarte der Wiener Linien.
Für das Jahr 2001 erklärte der Bw ua.
negative Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit im Betrag
von -51.147,23 S, wobei Einnahmen im Betrag von 800 S Ausgaben im
Betrag von -51.947,23 S gegenüberstehen.
Für das Jahr 2002 erklärte der Bw ua. negative
Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit im Betrag von
-1.094 €, resultierend aus Ausgaben für Abschreibung
Anlagevermögen, Reise- und Fahrtspesen, Telefongebühren,
Büromaterial, Fachliteratur sowie Spesen des Geldverkehrs. Einnahmen
erzielte der Bw nicht.
Am 6. September 2004 versendete das Finanzamt
einen Vorhalt an den steuerlichen Vertreter des Bw ua. folgenden
Inhalts:
Sie werden gebeten mitzuteilen, inwieweit Herr
X als Autor
diverser Fachzeitschriften für Architektur Einnahmen erzielen
wird?
In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Oktober 2004
führt der Bw dazu im Wesentlichen aus, er habe im April 2002 infolge
Übermüdung einen folgenschweren Verkehrsunfall verursacht. Damit im
Zusammenhang stehe auch seine berufliche Entwicklung. Er habe im Sommer 2002
mehrere Wochen in einem Rehabilitationszentrum verbracht. Auch heute noch sei
die Funktionsfähigkeit seiner linken Hand eingeschränkt und er habe
seine ursprüngliche Leistungsfähigkeit noch nicht wiedererlangt. Ab
Herbst 2002 habe er ein äußerst aufwendiges und mit vielen
Schwierigkeiten behaftetes Projekt zu leiten begonnen, das nicht nur für
ihn sondern auch für seine Architektur-Gesellschaft zu einer existenziellen
Frage zu werden gedroht habe. Diese beiden Ereignisse hätten dazu
geführt, dass mit einer ab nächsten Jahr anstehenden Neuorientierung
und dem Abschluss des genannten Projekts "dieser Einnahmezweig" wieder
verstärkt in Angriff genommen werde.
Für das Jahr 2003 erklärte der Bw ua. negative
Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit im Betrag von
-685,51 €, resultierend aus AfA Anlagevermögen, Reise- und
Fahrtspesen, Buchwert abgegangener Anlagen sowie Übrige
Aufwendungen/Betriebsausgaben. Abgesehen von Erlösen für
Anlagevermögen erzielte der Bw keine Einnahmen.
Mit den hier angefochtenen Einkommensteuerbescheiden vom
11. Jänner 2005 versagte das Finanzamt dem Bw die
Ausgleichsfähigkeit der Verluste aus der strittigen Tätigkeit und
begründet dies wie folgt:
Da die journalistische Tätigkeit offensichtlich
nicht mehr geeignet ist Gewinne zu erzielen können die geltend gemachten
Ausgaben nicht anerkannt werden.
Dagegen wendet sich der Bw mit Schreiben seines
steuerlichen Vertreters vom 14. Februar 2005 und bringt vor, seine
Haupteinnahmequelle sei bis jetzt wohl aus seiner Stellung als mitarbeitender
Kommanditist bei der KEG gewesen. Ende 2004 sei er ausgeschieden. Er befinde
sich in einer Phase der beruflichen Umorientierung. Es zeichne sich aber ab,
dass er in Zukunft verstärkt journalistischen Tätigkeiten und
Vortragstätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur erbringen werde. Daher
werde sich aus der journalistischen Tätigkeit wahrscheinlich ein Gewinn
ergeben.
Seine abweisenden Berufungsvorentscheidungen vom
25. Februar 2005 begründet das Finanzamt wie folgt:
Laut Ihren Ausführungen wird sich aus der
journalistischen Tätigkeit wahrscheinlich erst ab 2005 ein Gewinn
ergeben.
Da in den Jahren 2002 und 2003 diese Tätigkeit
nicht oder nur in ganz geringem Umfang ausgeübt werden konnte, kann
für diese Jahre auch keine Einkunftsquelle vorliegen.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 beantragt
der steuerliche Vertreter des Bw die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, es sei
nicht darauf abzustellen, ob mit einer Tätigkeit in jedem Jahr ein Gewinn
erzielt werden könne, sondern eine Einkunftsquelle liege dann vor, wenn die
Tätigkeit so ausgeübt werde, dass sie dazu geeignet sei, Gewinne zu
erzielen. Dies sei beim Bw der Fall. Bei den Verlusten 2002 und 2003 handle es
sich um Anlaufverluste.
Das Finanzamt legt die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Juli 2005 zur Entscheidung vor.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt - unbesehen der
Vorhalte, deren Fragestellungen wenig zielgerichtet erscheinen - solche
Ermittlungen unterlassen.
Das Finanzamt hätte nämlich ermitteln
müssen, wann der Bw mit seiner Tätigkeit als "Autor, Schriftsteller,
Vortragender und Hersteller von Dokumentationen mit Fotografien"
tatsächlich begonnen hat (wobei der Beginn mit dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben bzw. Aufwendungen anzunehmen ist).
Auch hätte es - besonders im Hinblick auf die
zeitweilige Einnahmenlosigkeit - ermitteln müssen, ob bzw. inwieweit der Bw
auch Ausgaben (Aufwendungen) geltend gemacht hat, die nicht durch diese bzw.
eine Tätigkeit veranlasst waren (somit keine Betriebsausgaben sind) oder
gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht hätten abgezogen
werden dürfen.
Weiters hätte es ermitteln müssen, wie der Bw die
Tätigkeit als "Autor, Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von
Dokumentationen mit Fotografien" in den einzelnen Jahren nach ihrer Art und
Ihrem Umfang ausgeübt hat, um beurteilen zu können,
welche
der genannten Tätigkeitsfelder der Bw tatsächlich ausgeübt
hat,
falls
er mehrere dieser Tätigkeitsfelder ausgeübt hat, ob es sich bei der
Tätigkeit als "Autor, Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von
Dokumentationen mit Fotografien" um eine oder mehrere gesondert zu beurteilende
Tätigkeiten handelt,
falls
einzelne Tätigkeitsfelder bisher einnahmenlos geblieben sind, ob sich der
innere Entschluss des Bw zur Einnahmenerzielung durch entsprechende Handlungen
dokumentiert und er zielstrebig darauf hingearbeitet hat,
ob
es sich dabei um eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung
(§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993) oder - als
Freizeitbeschäftigung mit fachlichem Hintergrund - bloß um eine
Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen ist
(§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993),
handelt.
Auf Grundlage dieser
Ermittlungsergebnisse hätte das Finanzamt dann ermitteln müssen,
welchen Plan der Bw bezüglich dieser Tätigkeit gehabt hat und wie sie
sich zukünftig entwickeln wird. Dazu hätte das Finanzamt den Bw zur
Abgabe einer Prognoserechnung auffordern müssen. In dieser Prognoserechnung
hätte der Bw in Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung einerseits
die bis zum Prognosezeitpunkt tatsächlich erzielten und die zukünftig
zu erwartenden steuerlichen Ergebnisse auszuweisen gehabt. Der Bw hätte
dafür die steuerlichen Ergebnisse der vor dem Jahr 2000 liegenden
Kalenderjahre zu isolieren gehabt (bis 1999 vermengt mit den steuerlichen
Ergebnissen aus der Tätigkeit als freiberuflicher Mitarbeiter bei einem
Architekturbüro).
Auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse kann erst
beurteilt werden,
ob
die Betätigung, wenn sie typischerweise der Lebensführung zuzurechnen
ist (§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993), nach der
tatsächlichen Entwicklung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
erwarten lässt und ob der Bw vor Erzielung eines Gesamtgewinnes die Art der
Betätigung zwischenzeitig geändert hat oder zukünftig ändern
wird,
ob
beim Bw, wenn die Betätigung typisch erwerbwirtschaftlich ist
(§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung 1993), rückblickend
eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht (im Sinne eines steten Strebens nach Gewinn)
nach außen zu erkennen ist (insbesondere er sich jederzeit erwarten
konnte, in einem angemessenen Zeitraum einen Gesamtgewinn zu
erzielen).
In jedem Fall hätte das Finanzamt
auch zu ermitteln gehabt, inwieweit und wie lange der Bw durch seinen Unfall
(Unabwägbarkeit) tatsächlich an der Ausübung der Tätigkeit
als "Autor, Schriftsteller, Vortragender und Hersteller von Dokumentationen mit
Fotografien" gehindert war.
Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den
angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu
überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen
Umfangs, deren Vornahme vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides,
spätestens aber nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals
vorzunehmen. Die im Aufgabenbereich der Abgabenbehörde erster Instanz
gelegene Ermittlungstätigkeit würde ansonsten - dem Wesen einer
nachprüfenden Tätigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zuwider laufend - schwerpunktmäßig in das Rechtsmittelverfahren
verlagert. Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte es in der Hand,
Abgabenansprüche zu realisieren, gleichzeitig aber den mit der
Geltendmachung solcher Ansprüche verbundenen Aufwand zu ersparen. Eine
solche Sichtweise der Aufgabenverteilung zwischen den Abgabenbehörden
erster und zweiter Instanz kann der BAO, insbesondere den Bestimmungen des
§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO sowie des § 279 Abs. 2 BAO
(notwendige "Ergänzungen"), nicht entnommen werden (vgl.
UFS 3. Jänner 2005, RV/0338-I/04).
Da das Finanzamt Ermittlungen erheblichen Umfangs
unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden können, war die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen.
Graz, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 189 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0374-G/05
- Stammnummer
- 17475
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF