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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 557

Errichtung eines Verkaufslokals in Slowenien

geltende FassungEAS-Auskunft04 4502/41-IV/4/94vom 02.01.1995

Wortlaut laut Findok

Weitet ein österreichisches Handelsunternehmen seine Geschäftstätigkeit durch Errichtung eines Verkaufslokals auf Slowenien aus, besteht seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Bereitschaft, bis zum Wirksamwerden des mit Slowenien in Verhandlung stehenden Doppelbesteuerungsabkommens durch Ausnahmegenehmigungen gemäß § 48 BAO eine internationale Doppelbesteuerung unter Steuerfreistellung der der slowenischen Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne (unter Progressionsvorbehalt) zu beseitigen. Hiedurch würde ein Ausgleich von Anlaufverlusten mit dem positiven Inlandsergebnis des Unternehmens nicht ausgeschlossen (ein solcher Effekt würde nach der geltenden Rechtslage indessen eintreten, sobald die Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Slowenien durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird). 2. Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

§ 48 BAOsteuerliche ZurechnungFreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltAuslandsbetriebstätteAuslandsverlusteVerlustausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4502/41-IV/4/94
Stammnummer
17466
Gültig
02.01.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF