Findok · EAS-Auskünfte
EAS 557
Errichtung eines Verkaufslokals in Slowenien
geltende FassungEAS-Auskunft04 4502/41-IV/4/94vom 02.01.1995
Wortlaut laut Findok
Weitet ein österreichisches
Handelsunternehmen seine Geschäftstätigkeit durch Errichtung eines
Verkaufslokals auf Slowenien aus, besteht seitens des Bundesministeriums
für Finanzen die Bereitschaft, bis zum Wirksamwerden des mit Slowenien in
Verhandlung stehenden Doppelbesteuerungsabkommens durch Ausnahmegenehmigungen
gemäß
§ 48 BAO eine internationale Doppelbesteuerung unter
Steuerfreistellung der der slowenischen Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne (unter Progressionsvorbehalt) zu beseitigen. Hiedurch würde ein
Ausgleich von Anlaufverlusten mit dem positiven Inlandsergebnis des Unternehmens
nicht ausgeschlossen (ein solcher Effekt würde nach der geltenden
Rechtslage indessen eintreten, sobald die Doppelbesteuerung im Verhältnis
zu Slowenien durch ein Doppelbesteuerungsabkommen beseitigt wird).
2.
Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 48 BAOsteuerliche ZurechnungFreistellungSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltAuslandsbetriebstätteAuslandsverlusteVerlustausgleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4502/41-IV/4/94
- Stammnummer
- 17466
- Gültig
- 02.01.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF