Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0965-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-W/05vom 02.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder H.M. und M.A. ab 1.September 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
ist mit ihrem Gatten und den beiden Söhnen H.M., geb. 1.9.1985 und M.A.,
geboren 27.5.1983 im August 1999 illegal ins österreichische Bundesgebiet
eingereist. Im September 1999 wurden Asylanträge gestellt, die in 1.
Instanz im Februar 2000 abgewiesen wurden. Gegen die Abweisungsbescheide legten
die Asylwerber am 13. 3. 2000 Berufung ein.
Mit Bescheiden vom 22.4.2005
bzw. 21.4.2005 wurde über die Berufungen entschieden und der Bw. und deren
Familienangehörigen Asyl gemäß
§ 7 Asylgesetz
gewährt.
Die Bw. stellte am 14. Okt.
2004 erstmals einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre
beiden Söhne M.A. und H.M.. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch keine positiven
Asylbescheide.
H. vollendete am 1.9.2003
und A. am 27.5.2001 das 18. Lebensjahr. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres
standen beide Söhne der Berufungswerberin nicht mehr in
Berufsausbildung.
Am 1.10.2002 -
31.12.2003 war die Bw. beim Volksschulgemeindeverband P. als Arbeiterin
nichtselbständig beschäftigt und besaß eine gültige
Beschäftigungsbewilligung.
Der Bw. wurde die
Familienbeihilfe für ihren Sohn H.M., von 1.10.2002 (Beginn der
Beschäftigung der Bw.) bis 30.9.2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres von
H.) am 23.11.2004 ausbezahlt.
Am 30.11.2004 stellte die
Bw. neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für
beide Kinder und zwar rückwirkend ab der Einreise der Familie im September
1999. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 18.5.2005
abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 (2)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt Absatz 1 nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Gemäß
§ 10 Abs.3 FLAG wird die
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Gemäß
§ 10 Abs.4 FLAG 1967
gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß 2(1) lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Sie halten sich mit Ihrer Familie seit 24.8.1999
ständig im Bundesgebiet auf. Ab August 2004 erfüllen Sie daher die
Anspruchvoraussetzungen des § 3 Abs.2 FLAG 1967.
Mit Bescheid vom 22.4.2005 sind Sie anerkannter
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997.
Im Zeitraum vom 1.10.2002 bis 31.12.2003 waren Sie
beim Volksschulgemeindeverband P. und danach bei diversen anderen Dienstgebern
beschäftigt.
Ab 1.10.2002 erfüllen Sie daher die
Anspruchvoraussetzungen gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967.
Ihr Sohn H. hat am 1.9.2003 das 18. Lebensjahr
vollendet und stand nur bis 20.12.2002 als Arbeiterlehrling beim
Österreichischen Verkehrsbüro in Berufsausbildung.
Ihr Sohn A. hat am 27.5.2001 das 18. Lebensjahr
vollendet und stand danach nicht in Berufsausbildung.
Im Zeitraum 1.9.1999 bis 30.9.2002 erfüllten
Sie weder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 FLAG 1967 noch nach
§ 3 Abs.2 FLAG 1967.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe in diesem
Zeitraum war daher weder für H. noch für A. gegeben.
Aufgrund Ihrer Beschäftigung ab 1.10.2002
wurde Ihnen die Familienbeihilfe für H. für den Zeitraum 1.10.2002 bis
30.9.2003 (Vollendung des 18. Lebensjahres) bereits am 23.11.2004
ausbezahlt.
Für A. bestand auch ab 1.10.2002 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, da er bereits im Mai 2001 das 18. Lebensjahr
vollendet hat und im Zeitraum ab 1.10.2002 in keiner Berufsausbildung
stand.
Ihr Antrag vom 30. 11.2004 muss aus den genannten
Gründen für den gesamten Zeitraum ab 1.9.1999 bis dato abgewiesen
werden."
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung
eingebracht:
Die Bw. führt folgendes an:
"Mein Sohn H. hat im Februar 2004 mit dem UBAS
gesprochen, wegen unserer Asylangelegenheit. Es wurde ihm damals zugesichert,
dass wir das Asylrecht im Österreich im Jahr 2004 bekommen und mein Sohn
M.A. erhielt im Oktober 2004 vom Verwaltungsgerichtshof den Bescheid, dass der
Asylerstreckungsantrag zurecht erkannt wurde. (Bescheid anbei)
Ich habe im Dezember 2004 beim Finanzamt
Mödling einen Antrag gestellt auf Familienbeihilfe und dort auch
mitgeteilt, dass wir vom UBAS als anerkannte Flüchtlinge im Österreich
gelten. Gleichzeitig erwähnte ich, der Asylbescheid folgt. Hier folgt er
nun.
Es ist nicht meine Schuld bzw. meiner Kinder
Schuld, dass es so lange mit dem Asylverfahren gedauert hat (5 Jahre und 6
Monate) und dadurch die Familienbeihilfe nicht bezahlt worden ist (für uns
verloren gegangen ist).
Mein Sohn H.M. lebt seit 1.9.1999 (6 Jahre) in
Österreich, hat hier erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen. Er spricht
perfekt Deutsch. Er ist auch ein sehr guter Ringer (6 Medaillen) im W.SV. und
ist daher erfolgreich für Österreich tätig. Er hat die Kochlehre
begonnen, das 1. Lehrjahr mit der Berufsschule abgeschlossen. Jedoch infolge
meines und meines Mannes Krankwerden hat er die Lehre aufgegeben und eine besser
bezahlte Stelle annehmen müssen.
Mein zweiter Sohn M.A. spricht perfekt Deutsch und
ist als gelernte Bademeister angestellt und im Bad der Marktgemeinde
P..
Sowohl ich, als auch meine beiden Söhne
zahlen die vorgeschriebenen Steuern und Abgaben.
Wir sind der festen Überzeugung, dass uns die
Kinderbeihilfe rechtens zusteht und ersuchen vielmals deren baldige
Überweisung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist,.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme:
Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
die Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen Herrn Hr.M., seiner Gattin, die Bw., und seinen Söhnen
gemäß
§ 11 Abs.1 AsylG durch Erstreckung, gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt wurde, am 21.April 2005 und am 22.April 2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die
Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 2.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0965-W/05
- Stammnummer
- 17419
- Gültig
- 02.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF