Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0355-I/04
Berufsreifeprüfung - Rechtslage vor 2000
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0355-I/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan einer Handelsakademie eines Vertriebsangestellten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes X. vom 8. April 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 1998 und begehrte dabei die Anerkennung von Aufwendungen für
eine Berufsreifeprüfung als Werbungskosten.
Das Finanzamt kam diesem Begehren nicht nach, da es sich
bei einer Berufsreifeprüfung um Berufsausbildung handeln würde, deren
Kosten nicht abzugsfähig seien.
In der Berufung gegen diesen Bescheid teilte der
Einschreiter mit, er hätte die Berufsreifeprüfung nach dem Lehrplan
der Handelsakademien im Jahre 1998 begonnen und 1999 abgeschlossen. Weiters
legte er seinen beruflichen Werdegang dar.
Das Finanzamt legt die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung
zählen bis zur Novelle des EStG 1988, mit BGBl 1999/106, somit bis
einschließlich des Jahres 1999, Aufwendungen für die Berufsausbildung
zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Hingegen sind
Fortbildungskosten, die durch die Weiterbildung im bisherigen Beruf erwachsen,
wegen des Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und der
hierauf beruhenden Einnahmen, als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 leg. cit.
abzugsfähig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass die Ausbildung an höheren Schulen wie allgemein bildenden Schulen,
höheren technischen Lehranstalten oder Handelsakademien auch dann als
Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese Ausbildung neben einem bereits
ausgeübten Beruf im Rahmen eines zweiten Bildungsweges erfolgt. Denn das in
solchen Schulen erworbene Wissen stellt eine umfassende Ausbildungsgrundlage dar
und dient nicht der spezifischen fachlichen Weiterbildung (Fortbildung) in einem
bestimmten, bereits ausgeübten Beruf. Der Umstand alleine, dass der
erfolgreiche Abschluss einer derartigen Schule für das berufliche
Fortkommen vorteilhaft sein kann, ändert an dieser Beurteilung nichts, weil
jede derartige Ausbildung geeignet ist, die Chancen im (künftigen)
Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft als Ausbildung zu
verlieren (VwGH 7.8.1992, 92/14/0123).
Der Besuch einer Abendschule zur Erlangung der
Berufsreifeprüfung ist steuerlich grundsätzlich nicht anders zu
behandeln, als der Besuch einer allgemein bildenden oder berufsbildenden
höheren Schule. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass -
wie auch im gegenständlichen Fall - der Unterricht in den zu absolvierenden
Fächern nach dem Lehrplan einer dieser Schulen gestaltet ist und die in der
Beilage zur Arbeitnehmerveranlagungserklärung angeführten Fächer
sämtliche allgemeiner Natur (Englisch, Deutsch und Mathematik) sind.
Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988, nach welcher unter bestimmten Voraussetzungen auch Aufwendungen
für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich berücksichtigt werden
können, ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da - wie oben
ausgeführt - diese erst ab dem Jahr 2000 in das Einkommensteuergesetz
aufgenommen wurde.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0355-I/04
- Stammnummer
- 17410
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF