Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1962-W/04
Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen einander Nahestehenden
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1962-W/04vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Berufungswerberin, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Bruck an der Leitha, vertreten durch Oberrätin
Mag. Anna Holper, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre
2000 und 2001 entschieden:
Die
Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und
2001 vom 24. September 2003 sowie die diesbezüglich ergangegenen
Berufungsvorentscheidungen vom 4. Oktober 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Berufungszeitraum Einkünfte als
Angestellte bei der Firma T und vermietete bzw. verpachtete zwei Liegenschaften,
eine in S und eine in M. Ihr Gatte ist einer der beiden Gesellschafter sowie
Geschäftsführer der T.
Mit den
angefochtenen Bescheiden vom 24. September 2003 veranlagte das damalige
Finanzamt Bruck an der Leitha die Bw. zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 und 2001, wobei es von den Steuererklärungen
abwich.
Als
Begründung wurde angeführt, dass der Aufwand für
Reinigungsarbeiten und Ausbesserungsarbeiten für das Objekt M nicht
anerkannt werde, "da für diese Jahresrechnungen keine
Grundaufzeichnungen geführt wurden und [diese] somit einem Fremdvergleich
nicht standhalten würden".
Mit Schreiben
vom 21. Oktober 2003 erhob die Bw. Berufung gegen diese Bescheide mit den
Anträgen, die nicht anerkannten Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, sowie
Sonderausgaben im Gesamtbetrag von 119.474,96 S zu
berücksichtigen.
Die strittigen
Arbeiten seien durch die Mieterin, die T, durchgeführt worden, was
verglichen mit der Durchführung durch andere Firmen deutlich billiger
gekommen sei. Zum Beleg dafür wurden eingeholte Kostenvoranschläge
anderer Firmen vorgelegt; die geleisteten Arbeiten wurden allgemein
aufgelistet.
Bei den
Sonderausgaben wurde neben Versicherungsprämien auch
"Schulgeld" genannt.
Mit
ausführlicher Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2004 wurden die
Berufungen vom nunmehrigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
unbegründet abgewiesen; die Einkommensteuerbescheide wurden
abgeändert.
Aus dem
Mietvertrag ergäbe sich, dass die Vermieterin zur Durchführung der
strittigen Arbeiten nicht verpflichtet gewesen sei; die zwischen der Bw. und der
Mieterin getroffenen Vereinbarungen über die Arbeiten würden den
Kriterien, die an Verträge zwischen einander Nahestehenden steuerlich
angelegt werden, nicht standhalten.
Bei den
Sonderausgaben seien die Versicherungsprämien ohnehin berücksichtigt
worden, allerdings irrtümlicherweise (infolge der Angaben in der
Steuererklärung) mit dem vollen Betrag und nicht nur wie in § 18
Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorgesehen mit einem Viertel der Ausgaben und unter
Anrechnung des Pauschbetrages. Die Einkommensteuerbescheide seien daher insoweit
richtig zu stellen.
Das Schulgeld
stelle weder eine Sonderausgabe noch eine außergewöhnliche Belastung
dar.
Mit Schreiben
vom 4. November 2004 beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre
Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wird
nochmals begründet, warum nach Ansicht der Bw. die Aufwendungen für
Reinigung und Ausbesserungsarbeiten sehr wohl anzuerkennen seien.
Mit Bericht vom
19. November 2004 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufungen
unter Anschluss einer Zusammenstellung von Aktenteilen dem Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vor.
Aus den
ursprünglich und den über Anforderung des Unabhängigen
Finanzsenates am 20. Juli 2005 zusätzlich vorgelegten Aktenteilen
ergibt sich:
Die Bw. hat im
Jahr 1988 zu einem Kaufpreis von 1,500.000 S die Liegenschaft in M erworben und
das Objekt seit 1. März 1988 vermietet.
Hinsichtlich
des 1964 erbauten Zweifamilienhauses in S führt ein
Schätzungsgutachten unter anderem aus:
Erdgeschoss:
"Küche-Esszi", "Wzi", "Szi",
"Zi", Bad.Wc", "Flur", "Veranda",
"Stiege",
Obergeschoss:
"Küche-Esszi", "Wzi + Terr", "Szi",
"ZI", "Bad-WC", "Flur",
"Veranda", "Stiege".
Das EG umfasst
dem Gutachten zufolge 405,42 qm (Bauwert Kategorie B/C 1,702.764 S), das OG
319,38 qm (Bauwert Kategorie B/C 1,373.334 S). Im OG seien
werterhöhend Rahmenfenster mit Isolierglas angebracht.
Am 30.10.2000
wurde von der Bw. mit X ein auf fünf Jahre befristeter Mietvertrag
betreffend die Wohnung im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses in S zu einer Miete
von monatlich 4.500 S zuzüglich Betriebskosten (595 S)
abgeschlossen. Neben Vorhängen und Beleuchtungskörpern wurde auch eine
gebrauchte Waschmaschine und ein gebrauchter Tiefkühlschrank vermietet; der
Mieter übernahm alle einem Hausbesorger zukommenden Verpflichtungen und
darf dafür den Garten benützen.
Am 10.
März 1988 wurde zwischen der Bw. und der T hinsichtlich des Objekts M ein
Mietvertrag formularmäßig abgeschlossen (im Folgenden unter
"bisher" auszugsweise dargestellt), der am 15. Dezember 1989 unter
anderem wie folgt geändert wurde ("nunmehr"):
§ 1 Z 4
bisher: "Der Mietgegenstand besteht aus
Büroräume und Lagerräumen und Freifläche",
nunmehr: "Vermietet wird das gesamte Objekt".
§ 1 Z 7
bisher: "Der Mieter nimmt zur Kenntnis,
dass für das Haus kein Hausbesorger bestellt ist und übernimmt
gemeinsam mit den übrigen Mietern die einem Hausbesorger zukommenden
Verpflichtungen zur Selbstbesorgung.", nunmehr:
gestrichen.
§ 3 Z 2
bisher: "Der frei vereinbarte
Hauptmietzins (Mietzins) beträgt zur Zeit des Vertragsabschlusses monatlich
/ vierteljährlich / jährlich 25.170 S, in Worten
fünfundzwanzigtausendeinhundertundsiebzig.", nunmehr:
"Der Mietzins beträgt ATS 25170 plus
Mehrwertsteuer".
§ 3 Z 5
bisher: "Für die Benützung des
Aufzuges - der Zentralheizung entrichtet der Mieter den auf den
Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes, der
gegenwärtig 100 Prozent beträgt...", nunmehr: "Es
gibt keinen Aufzug und die Heizung wird vom Mieter selbst betrieben. Der
Vermieter behält sich vor, einen Erhaltungs- und Erneuerungskostenzuschlag
in Rechnung zu stellen.
§ 3 Z 6
unverändert: "Der vereinbarte Mietzins samt Zuschlägen ist im
voraus monatlich jeweils am Ersten des Monats zu bezahlen."
§ 3 Z 9
bisher: "Mit der (den) eingangs
gemieteten Wohnung (Geschäftsräumlichkeiten) wird der zum Haus
gehörige Hof des zum Hauses gehörigen Gartens im Ausmaß von ...
qm mitgemietet; hierfür ist ein monatlicher Zuschlag von .... S im Sinne
des Abs. 4 zu entrichten; dem Mieter steht das Alleinbenützungsrecht
zu.", nunmehr: "Die vermietete Fläche umfaßt das
gesamte Grundstück, dem Mieter steht das Alleinbenützungsrecht
zu."
§ 4
bisher: "Der Mieter bestätigt, den
Mietgegenstand in gutem, brauchbarem Zustand übernommen zu haben. Der
Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und haftet
für jeden Schaden, der dem Vermieter aus einer unsachgemäßen
Behandlung des Mietgegenstandes schuldhaft durch ihn oder die Mitbewohner
entsteht. Der Hauptmieter hat das Mietobjekt und seine Einrichtungen wie im
besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und
sanitären Anlagen so zu warten und so instand zu halten, daß dem
Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird
die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, ist dem Vermieter
ohne Verzug Anzeige zu machen.", nunmehr:
"Der Mieter hat den
Mietgegenstand in dem lt. Gutachten bestätigtem Zustand übernommen und
verpflichtet sich die im Gutachten vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten, im
Einverständnis mit dem Vermieter und auf dessen Kosten, durchführen zu
lassen bzw. zu veranlassen."
§ 5 Z 1
bisher: "Der Mieter erklärt, aus
zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder
Absperrung des Personenaufzuges, an den Wasser-, Gas-, Licht-, Kraft- und
Kanalisierungsleitungen, aus Mängeln der Waschküche u. dgl. keinerlei
Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störung weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Wasserleitungshähne sind stets dicht zu halten, zerbrochene Glasscheiben
sofort zu ersetzen und alle anderen Beschädigungen auf eigene Kosten
sogleich zu beheben.", nunmehr: "Für Reparaturen im
Gebäudeinneren ist der Vermieter verantwortlich. Die Instandhaltung des
Gebäudes obliegt dem Vermieter. Störungen und Absperrungen der
Wasserzufuhr, der Stromzufuhr, des Kanalnetzes u.Ä., die nicht durch den
Vermieter verursacht wurden, sind vom Mieter zu dulden."
§ 5 Z 2
bisher:
"Bauliche Veränderungen innerhalb des Bestandsgegenstandes oder an
der Außenseite dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters erfolgen.
Die in diesem Zusammenhang erfolgten Investitionen, Einbauten u. dgl. gehen
sofort unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters über. Das gleiche gilt
für Gas- und elektrische Leitungen. Der Vermieter hat bei Vertragsende das
Wahlrecht über die unentgeltliche Zurücklassung der Investition oder
auf Entfernung zu bestehen.", nunmehr: "Bauliche
Veränderungen dürfen nur mit Bewilligung des Vermieters
erfolgen."
§ 5 Z 3
bisher: "Hunde und Kleintiere
dürfen nicht - nur mit Bewilligung des Vermieters - gehalten
werden. Motorfahrzeuge jeglicher Art (Lkw, Pkw, Motorräder, Roller, Mopeds)
dürften im Hause nirgends, weder innerhalb der gemieteten Räume, noch
im Stiegenhaus, in den Gängen, in der Einfahrt, im Hofe, Garten, Vorgarten,
Dachboden, noch sonst an irgendeinem Orte abgestellt werden.",
nunmehr gestrichen.
Hinsichtlich
des Objekts M wurden am 20. April 2001 zwischen der Mieterin und der Vermieterin
"neue Nutzungsflächen von 719 qm" festgelegt, woraus sich eine
ab 1. August 2001 gültige Miete von 18.940 qm ergebe.
Einer
beigeschlossenen Aufstellung zufolge werde unverändert das Büro
(172,50 qm), das Lager 1 (238,50 qm), der Keller von Lager 2 (108 qm) und
die Hoffläche (200 qm) vermietet, nicht mehr jedoch das restliche Lager 2
(179 qm) und der Vorgarten (530 qm).
Laut in den
Akten befindlichen "Arbeitszeitaufstellungen" sollen folgende
Reinigungs- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden sein:
Im Jahr 2000
wurde für das Objekt M eine "Putzfrau" mit 2 Wochenstunden (52
Wochen minus 2 Wochen Betriebsferien) für "Reinigung Gehsteige und
Hofflächen" sowie ein "Hausarbeiter" mit "1 Tag pro Woche zu 7
Stunden (52 Wochen minus 2 Wochen Urlaub) für Instandhaltung der
Rasenflächen, Holzteile und aller anfallenden Kleinreparaturen"
beschäftigt.
Im Jahr 2001
wurden in M Arbeiten analog zum Jahr 2000 durchgeführt, allerdings war der
Hausarbeiter infolge fünfwöchigen Urlaubs kürzer
beschäftigt.
Im Jahr 2000
wurden für das Objekt S 11 x "Reinigungs- und
Reparaturarbeiten" mit einem Zeitaufwand von jeweils 8 Stunden
durchgeführt.
Im Jahr 2001
wurde im Objekt S 6 x das (nicht vermietete) Obergeschoss mit einem
Arbeitszeitaufwand von jeweils zwischen 8 und 9,5 Stunden gereinigt, ein
Spülkasten wurde mit einem Aufwand von 9,5 Stunden repariert sowie 7 x
"div. Reparaturen", Entrümplungen, und Auf- sowie
Wegräumarbeiten erledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit sich aus
den vorgelegten Aktenteilen entnehmen lässt, gehen die Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens davon aus, dass die Bw. mit der T einen (als
solchen steuerlich anzuerkennenden) Mietvertrag über die gesamte
Liegenschaft in M abgeschlossen hat. Nach Angaben der Bw. hat außer der T
niemand Zutritt zu dem Areal. Die Mieterin verwende das Objekt als Lager; von
ihr werde das gesamte Grundstück genutzt.
Nach dem
Vorbringen der Bw. haben Mitarbeiter der Mieterin einerseits Reinigungsarbeiten,
andererseits Reparatur- und Erhaltungsarbeiten durchgeführt. Der Gatte der
Bw. und Geschäftsführer der Mieterin hat am 16. September 2003
niederschriftlich ausgesagt, es werde der Hof und "ums Haus"
gereinigt bzw. werden "alle erforderlichen Reinigungsarbeiten"
gemacht. Vereinbart worden sei, "dass Reinigungsarbeiten etc. vom
Vermieter zu tragen sind". Grundaufzeichnungen über die erbrachten
Arbeiten gebe es nicht. Eine Aufstellung auf Bl. 61 und 64 der vorgelegten
Aktenteile zufolge erfolgt durch die "Putzfrau" "Reinigung der
Gehsteige und Hofflächen". Der "Hausarbeiter" sei
für die "Instandhaltung der Rasenflächen, Holzteile und aller
allfälligen Kleinreparaturen" zuständig gewesen.
Das Finanzamt
bezieht sich in seiner Berufungsvorentscheidung auf den zwischen der Bw. und der
T im Jahr 1988 abgeschlossenen Mietvertrag, unterlässt es aber den
"Zusatz zum Mietvertrag v 10-03-1988" vom 15. Dezember 1989 zu
würdigen.
Nach diesem
Zusatz verpflichtet sich der Mieter, die in einem Gutachten vorgeschlagenen
Sanierungsarbeiten "im Einverständnis mit dem Vermieter und auf
dessen Kosten durchführen zu lassen bzw. zu veranlassen". Fener sei
der Vermieter "für Reparaturen im Gebäudeinneren"
"verantwortlich", ebenso obliege die "Instandhaltung des
Gebäudes" dem Vermieter.
Die Behauptung
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass laut (im Berufungszeitraum
gültigem) Mietvertrag die Reinigung und Erhaltung
vereinbarungsgemäß dem Mieter obliege, ist für den
Unabhängigen Finanzsenat auf Grund der vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile
nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt bezieht sich zwar auf § 1
vorletzter Satz des ursprünglichen Mietvertrages, wonach der Mieter die
einem Hausbesorger zukommenden Aufgaben zu erfüllen habe, und auf
§ 4 des ursprünglichen Mietvertrages, wonach die
Erhaltungspflicht - ausgenommen die Behebung ernster Schäden -
dem Mieter auferlegt wurde; dieser Vertragstext liegt jedoch offenbar dem im
Berufungszeitraum gültigen Mietvertrag nicht mehr zu Grunde.
Aktenkundig
sind ferner Abrechnungen der T betreffend "Reinigungs- und
Reparaturarbeiten" in S, die vom Finanzamt bislang nicht beanstandet
wurden. In S befindet sich ein Zweifamilienhaus, das ursprünglich offenbar
vom Gatten der Bw. errichtet wurde (siehe dem Gutachten angeschlossener
Bauplan). In wessen Eigentum das Gebäude steht, ist nicht aktenkundig (das
Gutachten aus dem Jahr 2001 spricht von "IWR").
Den vorgelegten
Aktenteilen zufolge werden aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft
in M Einnahmenüberschüsse (64.805,59 S bzw. 59.687,45 S),
aus der Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft in S
Werbungskostenüberschüsse (135.752,97 S bzw. 135.704,26 S)
erklärt.
In S stehen
monatliche Mieteinnahmen von netto 4.090,91 S sowie Betriebskosteneinnahmen
von netto 495,11 S im Monat allein einer Gebäudeabschreibung von
jährlich 130.432,65 laut Steuererklärung gegenüber. Eine
"Prognose S" geht von einer zusätzlichen Vermietung des
Obergeschosses zu 7.000 S netto im Monat aus und gelangt auf diese Weise zu
einem prognostizierten "Gewinn" von 1.731,01 S im Jahr. Eine
nähere Überprüfung der geltend gemachten Aufwendungen und in
weiterer Folge des Vorliegens einer Einkunftsquelle (oder von Liebhaberei) durch
das Finanzamt ist nicht aktenkundig.
M ist von G
laut Routenplaner rund 14 km entfernt; S von G rund 119 km. Hinsichtlich des 14
km entfernten M betragen die in der Überschussrechnung geltend gemachten
Kilometergelder im Jahr 2000 10.118,50 S (2.065 km) und die Diäten
1.322,97 S. In der Überschussrechnung des Jahres 2001 werden
Kilometergelder und teilweise Diäten einerseits in den
Überschussermittlungen betreffend die einzelnen Objekte, andererseits als
beide Objekte gemeinsam betreffend geltend gemacht; für beide Objekte
wurden insgesamt 31.771,20 S (6.688 km) an Kilometergeld und
2.804,55 S an Diäten geltend gemacht. Eine Überprüfung der
einkünftebezogenen Veranlassung dieser Aufwendungen und des Vorliegens
eines steuerlich beachtlichen Verpflegungsmehraufwandes durch das Finanzamt ist
nicht aktenkundig.
Die Sache ist
somit nicht entscheidungsreif.
Das Finanzamt
wird im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Streitgegenstandes Reinigungs-
und Reparaturarbeiten M zunächst den konkreten Inhalt der zwischen der Bw.
und der T getroffenen und im Berufungszeitraum gültigen Vereinbarungen (an
Hand der schriftlichen Unterlagen sowie der Aussagen der Beteiligten) betreffend
die Verpachtung des Objektes in M zu ermitteln haben. Insbesondere wird zu
klären sein, wer nach dem Mietvertrag zur Tragung der Kosten der strittigen
Arbeiten verpflichtet gewesen ist. Erheblich ist auch, ob hinsichtlich der Miete
einerseits und der Durchführung der Reinigungs- und Reparaturarbeiten
(durch die Mieterin) ein gemeinsamer Vertrag geschlossen wurde oder ob
voneinander unabhängige Vereinbarungen getroffen wurden.
Die für
die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einander Nahestehenden - wie
hier zwischen der Bw. und der in Familienbesitz stehenden T - aufgestellten
steuerlichen Kriterien (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 66 ff) verlangen, dass derartige
Verträge
nach
außen ausreichend klar zum Ausdruck kommen;
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Ob diese
Kriterien erfüllt sind, lässt sich derzeit nicht sagen.
Ist der Inhalt
nach den ergänzend durchzuführenden Ermittlungen zweifelsfrei
feststellbar, wird ein Fremdvergleich anzustellen sein.
Hierbei ist
zunächst zu prüfen, ob die von der Mieterin in Rechnung gestellten
Arbeiten über den Umfang üblicher "Hausbesorgerarbeiten"
hinausgehen. Ferner wäre zu erheben, ob bei vergleichbaren Betriebsobjekten
die Durchführung von "Hausbesorgerarbeiten" auf Kosten des
Mieters oder auf Kosten des Vermieters durch zwischen einander Fremden
vereinbart worden wäre, wobei auf das Gesamtbild der Verhältnisse,
insbesondere die Gesamtmiethöhe, Bedacht zu nehmen sein wird.
Wirtschaftlich
entspricht die Verpflichtung der Vermieterin zur Durchführung bestimmter
Arbeiten auf ihre Kosten einer Reduktion der Gesamtmiete (weil diese Arbeiten
mit der Miete im Ergebnis gegenverrechnet werden), sodass anstelle einer
Monatsmiete von 25.710 S bzw. 18.940 S letztlich die Miete rund 18.200
S bzw. 11.440 S im Monat beträgt.
Ergibt diese
Prüfung Fremdüblichkeit, ist ferner zu prüfen, ob die
Durchführung dieser Arbeiten durch die Mieterin im Auftrag der Vermieterin
klar geregelt und fremdüblich war.
Je nach dem
Ergebnis der Ermittlungen und deren Würdigung, ist entweder
die
gesamte Vermietung des Objekts in M als steuerlich beachtlich oder steuerlich
unbeachtlich anzusehen (Letzteres mit der Konsequenz, dass überhaupt keine
Einkünfte/Umsätze hieraus bei der Bw. anzusetzen wären),
oder
bei steuerlich beachtlicher Vermietung die Durchführung der Reinigungs- und
Reparaturarbeiten durch die Mieterin als steuerlich beachtlich oder steuerlich
unbeachtlich anzusehen (Letzteres hätte zur Folge, dass die entsprechenden
Werbungskosten/Vorsteuern bei der Bw. auszuscheiden
wären).
Bemerkt
wird, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht vorweg
Pauschalvereinbarungen mit Firmen, die Betreuungsvereinbarungen schließen,
fremdunüblich sein müssen. Dass der für Reinigungs- und kleinere
Erhaltungs- und Reparturarbeiten verrechnete Stundensatz von jeweils 200 S
fremdunüblich wäre, hätte das Finanzamt unter Einholung von
Vergleichsofferten anderer Unternehmen zu belegen (die behauptete höhere
interne Kostenbelastung bei der T ist bis jetzt einerseits nicht bewiesen und
können andererseits etwa betriebswirtschaftliche oder [gewerbe]rechtliche
Gründe beim Leistungserbringer für eine allfällige Verrechnung
[knapp] unter den Selbstkosten maßgebend sein).
Offenkundig hat
die Bw. in einer ähnlichen Weise wie beim Objekt M die T mit der
Durchführung von Reinigungs- und Reparaturarbeiten beim Objekt S betraut.
Gegen die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten hat das Finanzamt
bislang keine Bedenken gehegt. Es wären aber auch diese Aufwendungen
daraufhin zu überprüfen, ob die ihnen zugrunde liegenden
Vertragsbeziehungen den Anerkennungskriterien für Verträgen zwischen
einander Nahestehenden stand halten. Insbesondere wäre auch zu erheben, in
welchem Zusammenhang diese Arbeiten mit der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung stehen.
Ferner wird das
Finanzamt die in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung geltend gemachten Fahrt- und Reisekosten zu prüfen haben, da
insbesondere hinsichtlich des Objekts M nach dem bisherigen Verfahrensstand ein
Grund für Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe unter der
Annahme, dass das Objekt seit Jahren an einen einzigen Mieter vermietet ist, der
noch dazu sämtliche Erhaltungsarbeiten selbst durchführt, nicht
ersichtlich ist.
Schließlich
wird die Bw. detaillierter als bisher darzulegen haben, warum die Vermietung des
(gesamten) Zweifamilienhauses in S eine Einkunftsquelle darstellen
soll:
Aktenkundig ist
die auf fünf Jahre befristete (mit vorzeitigen
Kündigungsmöglichkeiten versehene) Vermietung des Erdgeschosses an X
zu einer monatlichen Nettomiete von 4.090,91 S.
Die
"Prognose" für S der Bw. sieht folgendermaßen aus
(Beträge netto in Schilling):
|
Strom
|
580,00
|
|
Versicherung
|
7.921,00
|
|
Rauchfangkehrer
|
750,34
|
|
Gemeinde
S
|
2.730,00
|
|
Grundsteuer
|
3.455,00
|
|
Summe
Betriebskosten
|
|
15.436,34
|
Summe
Abschreibung
|
|
130.432,65
|
Summe
Aufwand
|
|
145.868,99
|
Miete
EG
|
4.100,00
|
|
Miete
OG (noch nicht dauervermietet)
|
7.000,00
|
|
Betriebskosten
|
1.200,00
|
|
12.300
mal 12 Monate
|
|
147.600,00
|
Summe
Einnahmen
|
|
147.600,00
|
Summe
Aufwand
|
|
-145.868,99
|
Prognose
Gewinn
|
|
1.731,01
Zu dieser
"Prognose" ist zu bemerken, dass allein die für das Objekt S
unmittelbar zusätzlich zur Gebäudeabschreibung geltend gemachten
Aufwendungen, zu denen noch die anteiligen "gemeinsamen"
Aufwendungen zuzurechnen wären, nicht 15.436,34 S, sondern im Jahr
2000 79.708,69 S und im Jahr 2001 58.387,62 S zuzüglich 1.916,20
"Abschreibungen Großreparaturen" betragen haben.
Auch ist
vorerst nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen die Bw. zu der Annahme
gelangt, das nach dem Schätzungsgutachten um rund 20% kleinere Obergeschoss
zu einer um rund 70% höheren Miete als das Erdgeschoss vermieten zu
können. Wesentliche Unterschiede zwischen der Ausstattung und dem
Bauzustand des Erd- und des Obergeschosses lassen sich - abgesehen von den
neuen Fenstern im Obergeschoss - dem Gutachten nicht entnehmen.
Die
"Gebäudeabschreibung" mit 130.432,65 S im Jahr basiert auf
einem gutachtlich festgestellten Gebäudeverkehrswert von
3.197.236,24 S zuzüglich 63.580,00 S Gerichts- und
Notariatskosten, wobei mit der Begründung, dass die Nutzungsdauer des
Objekts laut Gutachten "24(25) Jahre" betrage, ein jährlicher
AfA-Satz von 4% gewählt wurde.
Demgegenüber
beträgt der gesetzlich vorgesehene Normalabschreibungssatz 1,5% der
Bemessungsgrundlage jährlich (§ 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988). Von diesem kann abgewichen werden, wenn die
Nutzungsdauer nachgewiesen wird.
Die Beweislast
für die kürzere Nutzungsdauer obliegt dem Steuerpflichtigen; finden
sich in einem Sachverständigengutachten keine hinreichenden Aussagen
über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der
Bauausführung oder zu bereits bestehenden Schäden, ist es nicht
geeignet, einen niedrigeren AfA-Satz zu stützen (vgl.
Doralt,
EStG9, § 16 Tz. 159
m.w.N.).
Während
für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes in
erster Linie die Bauweise maßgebend ist, hängt die Restnutzungsdauer
eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des
Erwerbes ab; hiebei ist auch auf Beeinträchtigungen aus verschiedensten
Ursachen und auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten
Bedacht zu nehmen. Als Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die
durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden
müssten, kämen z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte
Bauausführungen oder besondere statische Probleme in Betracht (vgl.
z.B. VwGH 27. 1. 1994, 92/15/0127, m.w.N.).
Das
aktenkundige Gutachten vom 15. September 2001 enthält lediglich die Aussage
"BJ 1964 Alter 37J RND 24 J (fin) Kategorie (B/C) - sorgfältig
normal", auf die sich die Annahme einer 24- bzw. 25jährigen
Restnutzungsdauer stützen kann. Feststellungen über eine mangelhafte
Qualität der Bauführung oder bestehende Schäden enthält das
Gutachten nicht; die Restnutzungsdauer wird mit keinem Wort begründet.
Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, können
somit dem Gutachten nicht entnommen werden.
Entgegen der
bisherigen Auffassung der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist
daher dieses Gutachten nicht geeignet, eine kürzere als die gesetzlich
vermutete Restnutzungsdauer des Gebäudes in S nachzuweisen (vgl. zuletzt
VwGH 28. 1. 2005, 2000/15/0074).
Bei Anwendung
des Normalabschreibungssatzes beträgt die jährliche AfA
48.912,24 S, wobei auf den im Berufungszeitraum vermieteten Teil ca. 56%,
somit 27.259,27 S entfallen, sofern die Gutachtensangaben herangezogen
werden können.
Das Finanzamt
wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die Werbungskosten gesetzeskonform
zu ermitteln und in weiterer Folge zu prüfen haben, ob die Vermietung des
Gebäudes in S eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes
sowie der Liebhabereiverordnung darstellt.
Hierbei wird
auch zu untersuchen sein, ob das Zweifamilienhaus einheitlich im Sinne von
§ 1 Abs. 2 letzter Satz Liebhabereiverordnung bewirtschaftet wird
oder ob jede der beiden Wohnungen getrennt voneinander zu beurteilen (und daher
auch die - anteiligen - Aufwendungen jeder Wohneinheit gesondert
zuzurechnen) sind.
Die
Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der
Tatbestandmerkmale der in § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten
Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende
Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das
Ergebnis der Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer
Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich,
sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung
(§ 20 EStG 1988) zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh. I/2, Anm. 1).
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl.
Ritz, BAO-HB, 228).
Da die
durchzuführenden Ermittlungen anderslautende Bescheide nach sich ziehen
können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, waren die
angefochtenen Bescheide (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidungen)
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Im Hinblick auf
den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der
Vorrang vor der Durchführung von zweitinstanzlichen Ermittlungen zu
geben.
Wien, am 1.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1962-W/04
- Stammnummer
- 17409
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF