Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0248-W/05
Antragsbezogenheit des § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0248-W/05vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 13. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 14. Dezember 2004
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Entscheidungsgründe
Am 14. Dezember 2004 erließ das Finanzamt
einen Bescheid über die Aussetzung der Einhebung (Abweisung) und
führte aus, dass der Antrag vom 23. August 2004 betreffend Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO abgewiesen werde.
Dieser Bescheid umfasste einen Säumniszuschlag 2003 sowie die
Umsatzsteuervorauszahlungen 01-10/03.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus, dass sich aus der Tatsache der Teilnahme an einem
Umsatzsteuerbetrugskarussell ableiten lasse, dass damit die Gefährdung der
betroffenen Abgaben verbunden sei.
Dagegen brachte die Berufungswerberin (Bw.) das
Rechtsmittel der Berufung ein. Der Inhalt der Berufungsbegründung wird hier
nicht wiedergegeben, da dieser nicht entscheidungswesentlich ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch in dem Ausmaß der sich
bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden
Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt
sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine
Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung setzt somit einen Antrag
voraus.
Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung vom 23. August 2004, der allerdings nicht
aktenkundig ist.
Aktenkundig ist vielmehr eine Berufung vom
23. August 2004 gegen den Bescheid über die Aussetzung der
Einhebung vom 22. Juli 2004, mit dem der Aussetzungsantrag vom
9. April 2004 betreffend Umsatzsteuer 01-07/03 abgewiesen
wurde.
Diese Berufung legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom
9. Dezember 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Die
diesbezügliche Berufungsentscheidung erging am 8. Februar 2005 zur
GZ.RV/2011-W/04.
Auch der Sachbearbeiter bei der steuerlichen Vertreterin
der Bw. (Herr P.) bestätigte in einem Telefonat vom
19. Juli 2004, dass am 23. August 2004 ausschließlich
die genannte Berufung eingebracht worden sei.
Nachdem über diese Berufung nicht mittels Erstbescheid
zu entscheiden war und diese auch keinen Aussetzungsantrag betreffend
Säumniszuschlag 2003 Umsatzsteuervorauszahlungen 8-10/03 enthalten hat,
erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher
aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass mit
Eingabe vom 12. August 2004 gleichzeitig mit der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 08-10/2003 durch die
X-Rechtsanwälte-GmbHauch ein
Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, welcher allerdings nicht
Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 14. Dezember 2004
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0248-W/05
- Stammnummer
- 17407
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF