Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0019-I/05
Kosten für den Waldaufseherkurs als Werbungskosten bei einem Forstarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-I/05vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
14. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz vom
14. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
nach der am 26. Juli 2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Dem alleinstehenden und bisher schon als Forstarbeiter
tätigen Berufungswerber wurde mit Beschluss des örtlichen
Gemeinderates vom 12.5.2000 eine Anstellung als Waldaufseher in Aussicht
gestellt. Die Gemeinde machte hiefür den erfolgreichen Abschluss des
"Waldaufseherkurses an der forstlichen Ausbildungsstätte der
Landeslehranstalt Rotholz" zur Bedingung. Der Berufungswerber hat den Kurs im
Zeitraum vom 24.9.2001 bis 29.5.2002 absolviert. Für die Kursdauer mietete
er in Wiesing (ca. 3 Kilometer entfernt vom Kursort Rotholz) ein Quartier. Der
Kursort ist von seinem Wohnort A in Osttirol ca. 160 Kilometer entfernt. Mit
17.6.2002 wurde der Berufungswerber als Waldaufseher in seiner Heimatgemeinde
angestellt.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2001 machte er folgende Ausgaben für den
angeführten Kurs als Werbungskosten geltend:
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1. Aufnahmeprüfung
(Fahrtkosten und Taggeld)
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1.798,20
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2. Kursunterlagen, Stempelmarken
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1.037,70
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3. Unterkunft am Kursort
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5.640,00
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4. Verpflegungsmehraufwendungen für 5
Tage
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1.800,00
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5. Km-Geld für wöchentliche
Heimfahrten
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22.633,10
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6. Km-Geld vom auswärtigen Quartier zum
Kursort
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2.523,50
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Summe
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35.432,50
Das Finanzamt hat die unter Pkt. 1 - 4 und Pkt. 6
angeführten Kosten antragsgemäß berücksichtigt. Von den
unter Punkt 5. angeführten Kosten wurden dagegen nur jene der ersten
Anreise zum Kursort (am 24.9.2001: 165 km zu je 4,90 s = 808,50 S) als
Werbungskosten in Abzug gebracht. Die übrigen Heimfahrten seien privat
veranlasst.
In der fristgerecht am 14.3.2003 eingebrachten Berufung
wurde eingewendet, es habe sich durchwegs um "Fahrten zu einer Fortbildung"
gehandelt. Weiters würden Taggelder für den Tag der
Aufnahmeprüfung (in Höhe von 240 S) und für weitere 27 Kurstage
(in Höhe von 9.960 S) als Werbungskosten geltend gemacht.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, die erste Fahrt zum Aufsuchen des Fortbildungsortes sei durch die
Schulungsmaßnahme veranlasst, weshalb die dafür entstandenen Kosten
(iHv 808,50 S) im bekämpften Bescheid bereits als Werbungskosten abgezogen
worden seien. Dagegen könnten die wöchentlichen Fahrten von Wiesing,
wo der Abgabepflichtige über eine angemietete Garconniere verfügt
habe, nach A "mangels eigener Wohnung am Heimatort" nicht zu Werbungskosten
führen. Die Veranlassung für diese Fahrten liege in der in der
Privatsphäre getroffenen Entscheidung, die Wochenenden im elterlichen
Haushalt zu verbringen. Ein Werbungskostenabzug käme für eine gewisse
Übergangszeit nur dann in Betracht, wenn der Berufungswerber seine Wohnung
am Heimatort aufgesucht hätte, "um dort nach dem Rechten zu sehen". Ein
eigener Hausstand setze aber voraus, dass er aus eigenem Recht genutzt
werde.
Nach der am 26. Juli 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung, in der der Berufungswerber bisher (gegenüber dem
Finanzamt) nicht geäußerte Umstände aufzeigte, ist folgender
Sachverhalt zu beurteilen:
Der Unterricht an der forstlichen Ausbildungsstätte in
Rotholz fand ganztägig von Montag bis Freitag statt. An den Kurstagen stand
dem Berufungswerber in Wiesing (über Vermittlung einer Verwandten) ein
Quartier zur Verfügung. Von dort hat er täglich den Kursort
aufgesucht. Schon vor Kursbeginn war mit der Quartiergeberin vereinbart, dass
die Unterkunft am Wochenende (zu wesentlich höheren Preisen) an Touristen
(Schifahrer) vermietet werde. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung
der Vermieterin wurde in der Berufungsverhandlung am 26.7.2005 vorgelegt. Das
Wochenende hat der Berufungswerber in A verbracht, wo ihm im Elternhaus ein
Wohnrecht zustand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG
1988).
Unbestritten ist, dass der absolvierte Waldaufseherkurs der
beruflichen Fortbildung und der Erlangung einer Anstellung als
Gemeindewaldaufseher diente und die dafür entstandenen Aufwendungen als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Im angefochtenen Bescheid ging das Finanzamt davon aus,
dass der Berufungswerber in Wiesing für die Dauer des Kurses auch am
Wochenende ein Appartement, in A dagegen keine eigene Wohnung (eigenen
Hausstand) zur Verfügung hatte. Diese Annahmen treffen, wie die in der
mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Angaben zeigen, nicht zu. Das
Quartier am Kursort konnte der Berufungswerber am Wochenende nicht
benützen, in A hatte er eine Wohnmöglichkeit im
Elternhaus.
Der Senat hält diese (erstmals in der mündlichen
Berufungsverhandlung erfolgten) Einwendungen für glaubwürdig. Die
Kosten für die Unterkunft in Wiesing hat der Berufungswerber für die
gesamte Kursdauer mit 5.640 S geltend gemacht. Dass die Vermieterin nicht bereit
war, das Quartier auch am Wochenende derart kostengünstig zu vergeben
anstatt zu wesentlich höheren Preisen an Schitouristen zu vermieten,
erscheint glaubwürdig und wurde von ihr auch schriftlich bestätigt.
Das Wohnrecht im Elternhaus in A wurde dem Berufungswerber mit
Übergabevertrag vom 23.4.1996 eingeräumt und stand ihm bis zur
Vollendung des 35. Lebensjahres zu (der Berufungswerber ist 1969
geboren).
Der Berufungswerber hat anstatt am Kursort von Freitag bis
Sonntag ein Ausweichquartier (dessen Kosten das Finanzamt erkennbar als
Werbungskosten anerkannt hätte) zu mieten die Fahrt zu seinem ca. 150
Kilometer entfernten Wohnsitz als billigere Variante vorgezogen. Diese Fahrten
hatten - ebenso wie die bereits berücksichtigte erste Anreise zum
Kursort am 24.9.2001 - ausschließlich den Zweck, zu Wochenbeginn zum
Kursort anzureisen und am Freitag nach Kursende wieder zum (einzigen) Wohnsitz
zurückzukehren. Die dafür entstandenen Kosten waren daher als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Verpflegungsmehraufwendungen wurden im angefochtenen
Bescheid nur für die Anfangsphase des Kurses berücksichtigt,
wofür die Berufungsvorentscheidung eine ausführliche Begründung
enthält. Der Berufungswerber hat dazu in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, dass "nur mehr die Fahrtkosten" strittig sind.
Werbungskosten waren daher im Betrag von 35.433 S (wie
ursprünglich im Formular L 1 beantragt) zu
berücksichtigen.
Somit war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 1. August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-I/05
- Stammnummer
- 17406
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF