Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0580-K/02
Abfertigungsrückstellung, fiktive Abfertigungsansprüche, Kollektivvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0580-K/02vom 01.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die in § 14 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen nicht vor, bestehen zu den Bilanzstichtagen insbesondere keine fiktiven Abfertigungsansprüche, weil die Arbeitsverhältnisse nicht ununterbrochen drei Jahre gedauert haben, kann damit eine Abfertigungsrückstellung nicht gebildet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Transportunternehmer, geb.
13. Mai 1941, K, R, vertreten durch N, Steuerberater, K , Z, vom 21. Juni
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Spittal an der Drau vom 21. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Basis der im Zuge einer durchgeführten
Betriebsprüfung ( BP ) getroffenen Feststellungen nahm das Finanzamt die
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ( BAO) wieder
auf. Den Einkommensteuerbescheiden 1998 bis 2000 legte es u.a. die im BP-Bericht
vom 28. Februar 2002 festgehaltenen nachfolgenden Feststellungen
zugrunde:
TZ
26 Abfertigungsrückstellung:
Mangels
Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung der
Abfertigungsrückstellung ( keine ununterbrochene Beschäftigungsdauer
von drei Jahren ) kann die Bp die Rückstellung gemäß
§ 14
EStG nur für nachstehenden Dienstnehmer anerkennen:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
P.
Josef
|
42.000,00
|
42.000,00
|
42.000,00
|
Ansatz in
Fünftel
|
2/5
|
3/5
|
4/5
|
Abfertigungsrückstellung
laut BP in ATS
|
16.800,00
|
25.200,00
|
33.600,00
Dieser
Sachverhalt führt zu nachstehenden Bilanz- und
Erfolgsberichtigungen:
Konto
"Abfertigungsrückstellung" ......
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Erfolgsänderung
|
124.024,00
|
40.276,00
|
129.290,00
TZ
32 Wertpapierunterdeckung:
Sachverhalt
siehe TZ 26 des BP-Berichtes!
Aufgrund dieses
Sachverhaltes berichtigt die Betriebsprüfung die laut Erklärung im
Sinne des § 14 Abs. 5 EStG vergenommene Gewinnerhöhung
nachstehend:
|
|
1999
|
2000
|
Gewinnerhöhung
laut Erklärung
|
42.300,00
|
56.880,00
|
Gewinnerhöhung
laut Betriebsprüfung
|
5.040,00
|
7.560,00
|
Gewinnminderung
laut Betriebsprüfung
|
-
37.260,00
|
-
49.320,00
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung war
hinsichtlich des Dienstnehmers Josef P. das Erfordernis einer ununterbrochenen
Beschäftigungsdauer von drei Jahren ( durchgehende jährliche
Beschäftigungsdauer vom 1.1. bis 31.12.) gegeben. Bezüglich der
anderen Arbeitnehmer lagen Unterbrechungen von zwei bis drei Monaten ( Mitte
Dezember bis Anfang März des darauf folgenden Jahres ) vor. Im Jahre 1998
war keiner der in Frage stehenden Dienstnehmer - mit Unterbrechungen -
länger als sechs Jahre beim Bw. beschäftigt gewesen.
In der gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide
erhobenen Berufung beantragte der Bw. bei Ermittlung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für die Streitjahre die unter TZ 26 und TZ 32 dargestellten
Gewinnerhöhungen bzw. -minderungen rückgängig zu machen und
begründete:
Ergeben sich
Unterbrechungen einer Tätigkeit ausschließlich aus
saisonüblichen, witterungsbedingten Unterbrechungen der Arbeit und
können die davon betroffenen Dienstnehmer als "Stammarbeiter" bei Besserung
der Witterungslage mit ihrer Wiedereinstellung rechnen, ist für die
Bemessung des Abfertigungsanspruches ein ununterbrochen bestehendes
Dienstverhältnis anzunehmen.
Mitarbeiter, die
bei ihrem letzten Dienstgeber wieder eingestellt werden, werden während
ihrer Arbeitslosigkeit vom AMS gesondert bearbeitet. Dies war bei der Firma des
Bw. immer der Fall.
Nimmt ein
Dienstnehmer nach der Arbeitslosigkeit die Beschäftigung nicht mehr auf,
besteht der Abfertigungsanspruch trotzdem.
Einkommensteuerrechtlich
ist die Bildung von Abfertigungsrückstellungen auch für freiwillige
Anrechnung von Vordienstzeiten möglich.
Im Schreiben vom 23. Oktober 2002 verwies das Finanzamt
darauf, dass aufgrund der für das Frächtergewerbe geltenden
Kollektivverträge ein Abfertigungsanspruch erst gegeben sei, wenn das
Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert habe. Davon ausgenommen
seien lediglich Bauarbeiter aufgrund des BUAG ( Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 idgF).
Solange die angeführte Bestimmung des
Kollektivvertrages nicht geändert werde, bestehe keine Verpflichtung zur
Zahlung einer Abfertigung. Für freiwillige Abfertigungen sei jedoch die
Bildung einer Rückstellung von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die in der Berufungschrift angeführte
freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten wurde ersucht bekanntzugeben, bei
welchen Dienstnehmern Vordienstzeiten freiwillig angerechnet worden
seien.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes führte der steuerliche Vertreter im Schreiben vom 20.
November 2002 aus, dass für den Bw. der Kollektivvertrag für das
Güterbeförderungsgewerbe gelte. Das Erfordernis eines ununterbrochenen
3-jährigen Dienstverhältnisses sei dort nicht geregelt. Der
Kollektivvertrag nehme Bezug auf das Arbeiter-Abfertigungsgesetz.
Der Abfertigungsanspruch nach dem
Arbeiter-Abfertigungsgesetz werde aber durch Zusammenrechnungsbestimmungen
ergänzt, die regelten, unter welchen Voraussetzungen - über
§ 23 Angestelltengesetz hinausgehend - unterbrochene Dienstzeiten
für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches eine
Einheit bildeten. Diesbezüglich erfolgte der Verweis auf einen Artikel in
RdW 1998/9 Seite 571 f. Diesem liegt eine Entscheidung des OGH vom 28. August
1997, 8 Ob A 202/967g, über die Anrechnung von Vordienstzeiten
gemäß
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG zugrunde,
Weiters wurde vorgebracht:
Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz enthalte offensichtlich die
folgenden Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen :
"7. Regelung betreffend Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber
Wird innerhalb von 120 Tagen nach der letzten Beendigung
das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber fortgesetzt, erfolgt anstelle
der Auszahlung der Abfertigung gemäß Z 6 die Anrechnung der der
Abfertigung zugrunde liegenden anrechenbaren Dienstzeiten auf das neue
Dienstverhältnis (RdW 1987 Seite 61).
Die neue Rechtsprechung des OGH ( 9 06 A 231 /01 p ) ziehe
zur Auslegung von Abfertigungsansprüchen § 914 ABGB heran. Demnach sei
unter anderem die " Absicht der Parteien zu erforschen" ( AsoK 2002 Seite 330
ff).
Der grundsätzliche Parteiwille des Bw. beinhalte die
Abfertigungsansprüche. Dies insbesondere deshalb, da beim Zwangsausgleich
1991 die Abfertigungsansprüche ausbezahlt worden und die Dienstnehmer heute
noch zum Teil dieselben seien.
Der Hinweis auf die Anrechnung von Vordienstzeiten sei
bloß allgemeiner Natur gewesen. Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern
würden vom Bw. nicht angerechnet.
Im Zuge des Berufungsverfahrens brachte der UFS im
Schreiben vom 06. August 2004 dem Bw. jene Gründe zu Kenntnis, aufgrund
derer er der vom Bw. ins Treffen geführten Schlußfolgerung aus der
Entscheidung des OGH vom 28. August 1997 nicht folgen könne.
Sehr wohl sei eine ( freiwillige ) Anrechnung von
Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern durch den Bw. möglich. Dass eine
solche nicht erfolgte, sei jedoch bereits im Schreiben vom 20. November 2002 zum
Ausdruck gebracht worden.
Im streitgegenständlichen Verfahren fänden die
für Bauarbeiter geltenden Ausnahmebestimmungen des BUAG keine
Anwendung.
Auch die Bezugnahme auf die (für die Streitjahre nicht
mehr anzuwendenden) Übergangsbestimmungen würden dem Bw. nicht zu
einer anderen Beurteilung verhelfen.
Im Lichte des Erkentnisses des VfGH vom 11. Dezember 2002
zu B 1609/01 wäre für die
streitgegenständlichen Jahre eine
Bildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG bei Vorhandensein
entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen in den Dienstverträgen
grundsätzlich möglich.
Es erging die Einladung zu den o.a. Ausführungen eine
Stellungnahme abzugeben und etwaige weitere Vorbringen, Darstellungen oder
Anträge durch zweckentsprechende Unterlagen zu untermauern.
Für den Fall der Aufrechterhaltung des
Berufungsbegehrens wurde ersucht, eine genaue Aufstellung hinsichtlich aller
Arbeitnehmer, für die die Bildung einer Abfertigungsrückstellung
begehrt wurde bzw. wird, beizubringen, aus welcher sich sämtliche
Beschäftigungszeiten, insbesondere die Unterbrechungszeiten, Ende der
Arbeitsverhältnisse, der Wiedereintritt , sowie die
getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen
nachvollziehen lassen würden.
Zu diesem Schreiben führte der Bw. im Schreiben vom
31. Jänner 2005 aus, dass trotz betehender prinzipieller Bereitschaft der
Firma des Bw. den langjährigen Mitabeitern einer der gesetzlichen
Abfertigung nachgebildete Abfertigung zu gewähren, hierüber bis dato
keine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen sei. Dies deshalb, weil das
Arbeitslosenversicherungsgesetz den Arbeitnehmern einen Abfertigungsanspruch
nach einem Wiedereintritt in das Unternehmen nach saisoneller Unterbrechung
vermittle.
Die Firma des Bw. könne nur bereit sein, eine
Abfertigung wie bei Beendigung eines ununterbrochenen Dienstverhältnisses
zu zahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
EStG 1988 lautet auszugsweise:
Abs.1:
Rückstellungen können nur gebildet werden für
1.
Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende
Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen,......
Abs. 2:
Rückstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach
§ 14 zu bilden.
§ 14 Abs. 1
EStG 1988 normiert:
Eine
Abfertigungsrückstellung kann im Ausmaß bis zu 50 % der am
Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden.
Fiktive Abfertigungsansprüche sind jene, die bei Auflösung des
Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten
1. an
Arbeitnehmer als Abfertigung aufgrund
- gesetzlicher
Anordnung oder
- eines
Kollektivvertrages,
wobei in beiden
Fällen Beschäftigungszeiten ( Vordienstzeiten ) angerechnet werden
können,
2. an andere
Personen auf Grund gesetzlicher Anordnung.........
§ 1. Abs. 1
Arbeiter-Abfertigungsgesetz, ( BGBl. Nr. 107/1979 ) :
Dieses
Bundesgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse,die auf einem
privatrechtlichen Vertrag beruhen.
(2) Ausgenommen
sind Arbeitsverhältnisse .......
§ 2.
Abs. 1 (Abfertigung) : Dem
Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis
aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im §
253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt
wird. Auf diese Abfertigung sind die §§ 23 und 23a des
Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. ...........
§ 23
Abs. 1
Angestelltengesetz
(BGBl. Nr. 292/1921) :
Hat das
Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem
Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
Diese beträgt .......... Alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar
vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum selben
Dienstgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfertigung zu
berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhältnisses jedoch nur dann, wenn
das Dienstverhältnis einschließlich der Lehrzeit mindestens sieben
Jahre ununterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhältnisses allein
begründen keinen Abfertigungsanspruch. 1a) Bei der Berechnung der
Abfertigung ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 2 Abs. 3
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), § 15 Abs. 1a
Mutterschutzgesetz 1989, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder gleichartigen
österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu berücksichtigen. .......
§ 23a.
Abs. 1:
Der Anspruch auf
Abfertigung besteht auch dann, wenn das
Dienstverhältnis
1. mindestens
zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und ..........
Abs.7: Im
übrigen gilt der § 23 sinngemäß.
§ 13b
Abs. 1 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr.
414/1972 :
Voraussetzung
für den Erwerb eines Anspruches auf Abfertigung ist
1. das Vorliegen
eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses im Ausmaß von drei Jahren
(156 Beschäftigungswochen; §§ 5 und 6) bei einem Arbeitgeber oder
2. das Vorliegen
von mindestens 92 Beschäftigungswochen innerhalb eines Zeitraumes von 156
Wochen im Verlauf eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zum selben
Arbeitgeber oder zu einem Arbeitgeber aus einem
Beschäftigungsverhältnis, das vom Arbeitsamt vermittelt wurde, sofern
zwischen den Beschäftigungswochen jeweils keine Unterbrechungen von mehr
als 22 Wochen liegen und am Ende des Zeitraumes von 156 Wochen ein
Arbeitsverhältnis zu einem dieser Arbeitgeber besteht.
(2) Die
Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
nach Vorliegen von mindestens 92 Beschäftigungswochen während der
letzten 22 Wochen des Zeitraumes von 156 Wochen gekündigt wird und der
Arbeitgeber
1. dem
Arbeitnehmer anläßlich der Kündigung eine schriftliche Zusage
auf Wiedereinstellung vor Ablauf des Zeitraumes von 156 Wochen gibt und der
Arbeitnehmer der Aufforderung zur Wiederaufnahme zeitgerecht nachkommt oder nur
deshalb nicht nachkommt, weil er vom Arbeitsamt in ein anderes
Arbeitsverhältnis vermittelt wurde;
2. entgegen der
gegebenen Zusage (Z 1) den Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden nicht mehr
einstellt;
3. dem
Arbeitnehmer keine Zusage gemäß Z 1 gibt.
.........
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 9
EStG in Verbindung mit § 14 EStG können Rückstellungen
für Anwartschaften auf Abfertigungen bei Erfüllung der in
§ 14 EStG genannten Voraussetzungen gebildet werden. § 14
EStG 1988 normiert, dass als fiktive Abfertigungsansprüche jene anzusehen
sind, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses als Abfertigung an
Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines
Kollektivvertrages bezahlt werden müssen, wobei in beiden Fällen
Beschäftigungszeiten ( Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern)
angerechnet werden können.
Demnach gilt es im streitgegenständlichen Fall die
Frage zu beantworten, ob für den Bw. im Falle der Auflösung der
Arbeitsverhältnisse eine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfertigung an
seine Arbeitnehmeraufgrund einer
gesetzlichen Anordnung oder eines Kollektivvertrages besteht.
Mangels einer entsprechenden Regelung im für den Bw.
maßgeblichen Kollektivvertrag für das
Güterbeförderungsgewerbe sind aufgrund des Verweises in § 2
Abs. 1 des den Abfertigungsanspruch regelnden Arbeiter-Abfertigungsgesetzes
die §§ 23 und 23 a des Angestelltengesetzes ( AngG )
anzuwenden.
§ 23 des AngG 1993 normiert als Erfordernis
für das Entstehen eines Abfertigungsanspruches ein Dienstverhältnis,
welches ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Unter bestimmten Voraussetzungen
kann ein Abfertigungsanspruch gemäß
§ 23 a AngG 1993 bei
einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zehn Jahren entstehen.
Da laut den Feststellungen im Zuge der Betriebsprüfung
im Jahr 1998 kein Arbeitnehmer mit den in Frage stehenden Unterbrechungen
länger als sechs Jahre beschäftigt gewesen war, verbleibt zu
prüfen, ob Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die ununterbrochen drei
Jahre gedauert haben, sodass in diesem Fall vom Entstehen eines gesetzlichen
Abfertigungsanspruches auszugehen wäre.
Für das diesbezügliche Vorbringen des Bw., dass
von solchen Arbeitsverhältnissen auszugehen sei, da der
Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz durch
Zusammenrechnungsbestimmungen ergänzt werde, die regelten, unter welchen
Voraussetzungen - über § 23 Angestelltengesetz hinausgehend
- unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines
kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches eine Einheit bildeten, ist aus dem
Verweis auf die Entscheidung des OGH vom 28. August 1997, 8 Ob A 202/967g,
nichts zu gewinnen :
In dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass § 23
Abs. 1 Satz 3 AngG auf Fälle von unmittelbar aufeinander
folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber unabhängig
vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist. Für
die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG hat der OGH eine
verhältnismäßig kurze Unterbrechungfrist von 16 Tagen für
die Zusammenrechnung als nicht schädlich erachtet. Infolge der nur 16
tägigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bei demselben
Dienstgeber waren die beiden Dienstverhältnisse als unmittelbar
vorausgegangen im Sinn des nach § 2 Abs. 1 ArbAbfG anwendbaren
§ 23 Abs. 1 Satz 3 AngG zu betrachten. Die wesentliche
Aussage besteht darin, dass § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG im
Wortlaut grundsätzlich auf das Aufeinanderfolgen eines Arbeiter- und eines
Angestelltendienstverhältnisses abstellt und auf alle Fälle von
unmittelbar aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen mit demselben
Dienstgeber anzuwenden ist. Als "unmittelbar aufeinander folgend" ist nicht zu
verstehen, dass eines lückenlos an das nächste anzuschließen
habe. Es schade nicht, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist
(unter Verweis auf die nur 16 tätige Unterbrechung ) zwischen dem Ende des
einen und dem Beginn des nächsten liegt.
Da bei saisonbedingten Unterbrechungen
naturgemäß wesentlich längere Unterbrechungszeiträume als
die genannten 16 Tage vorliegen, bieten die angeführten Darlegungen in der
genannten Entscheidung des OGH für die begehrte Zusammenrechnung der
Arbeitszeiten infolge der saison- oder witterungsbedingten Unterbrechungen keine
Handhabe.
Insbesondere vermag auch der Verweis auf die
"neue Rechtsprechung" in der
Entscheidung des OGH 27. 03.2002, 9 Ob A 231 /01 p, wonach dieser zur Auslegung
von Abfertigungsansprüchen § 914 ABGB heranziehe und demnach unter
anderem die " Absicht der Parteien zu erforschen" ( AsoK 2002 Seite 330 ff) sei,
dem Berufungsvorbringen des Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser
Entscheidung lag die Problematik zugrunde, ob bei Arbeitsverhältnissen
aufgrund saisonaler Unterbrechungen, während derer der Dienstnehmer
"Stempeln" geschickt wurde, ein Abfertigungsanspruch entstanden
ist.
Das Höchstgericht brachte unter anderem zum Ausdruck,
dass eine Beurteilung des Sachverhaltes unter Erforschung der wahren
Parteienabsicht im Sinn der §§ 914 ff. ABGB zu erfolgen hat. Weiters
sind im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Umstände, die für das
Vorliegen einer (mit einer Wiedereinstellungszusage oder einer
Wiedereinstellungsvereinbarung verbundenen) Unterbrechung sprechen,
gegenüber den Umständen abzuwägen, die auf das Vorliegen einer
Karenzierung hindeuten. Denn aus der Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen
Einverständnis den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, und der
Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse kann aber nach der Übung des
redlichen Verkehrs geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis
unterbrochen wird, denn "Stempeln schicken" spricht für eine
Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nicht für eine Karenzierung,
sodass aus diesem Grunde kein Anspruch auf Abfertigung besteht.
In diesem Zusammenhang erscheint auch
ein Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Berufungsgerichtes zu diesem Fall nicht unerheblich zu sein, wenn dieses
begründete, dass die Absicht, den Arbeitnehmer mit dessen
Einverständnis "stempeln" zu schicken, in Verbindung mit der auf eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisenden Abmeldung bei der
Gebietskrankenkasse nach der Übung des redlichen Verkehrs ein gewichtiges
Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
ist, weil die durch das "Stempelngehen" geäußerte Absicht der
Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses voraussetzt und nicht anzunehmen ist, dass die
Arbeitsvertragsparteien sich wegen der Errichtung oder Verwendung einer
"Lugurkunde" i. S. d. § 293 StGB strafbar und gemäß
§
25 AlVG regresspflichtig machen wollten.
Dem Einwand des Bw., dass im gegenständlichen
Streitfall ununterbrochen bestehende Dienstverhältnisse
anzunehmenseien, da sich
Unterbrechungen einer Tätigkeit ausschließlich aus
saisonüblichen, witterungsbedingten Unterbrechungen der Arbeit ergäben
und die davon betroffenen Dienstnehmer als "Stammarbeiter" bei Besserung der
Witterungslage mit ihrer Wiedereinstellung rechnen könnten, muss entgegen
gehalten werden, dass die derartige Fälle regelnden Bestimmungen der
§§ 1 und 2 des BUAG für Arbeitnehmer der dort genannten
Unternehmen ( umschrieben: Baugewerbe ) Geltung haben, nicht jedoch auf
Beschäftigungsverhältnisse im Gütertransportgewerbe Anwendung
finden.
Weiters wird aber gerade durch den Einwand, dass die
Mitarbeiter mit einer Wiedereinstellung rechnen
könnten, klar zum Ausdruck gebracht, dass es keine
Wiedereinstellungsvereinbarungen, die für eine "Karenzierung" sprechen
würden, gibt. Derartige Vereinbarungen wurden auch nicht
beigebracht.
Aufgrund dieser Ausführungen ist das Vorliegen von
ununterbrochen drei Jahre dauernden Arbeitsverhältnissen - mit einer
Ausnahme ( vgl. TZ 26 ) - zu verneinen.
Dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten bei anderen
Arbeitgebern, welche zu einer Berücksichtigung gemäß
§ 14 Abs. 1 EStG führen könnten, durch den Bw. nicht
erfolgte, wurde im Schreiben vom 20. November 2002 klargestellt.
Auch die Bezugnahme auf die ( für die Streitjahre
nicht mehr anzuwendenden ) Übergangsbestimmungen verhelfen dem Bw. nicht zu
einer anderen Beurteilung.
Entsprechende einzelvertragliche Vereinbarungen in den
Arbeitsverträgen, die im Lichte des Erkentnisses des VfGH vom 11. Dezember
2002, B 1609/01, für die streitgegenständlichen Jahre eine Bildung im
Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 EStG möglich machen
würden, wurden wie im Schreiben vom 31. Jänner 2005 dargetan, nicht
geschlossen.
Wenn es auch - wie selbst dargetan - Wille des Bw.
ist, seinen Arbeitnehmern eine der gesetzlichen Abfertigung nachgebildete
Abfertigung zu gewähren, fehlt aber doch einerseits eine entsprechende
einzelvertragliche Vereinbarung oder andererseits eine erforderliche gesetzliche
oder kollektivvertragliche Verpflichtung zu einer solchen Zahlung.
Den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 609/1977, ist keine Begründung eines Abfertigungsanspruches zu
entnehmen, sie nehmen Bezug auf die diesbezüglichen gesetzlichen
Bestimmungen der bereits genannten Bundesgesetze.
Da auf Basis der dargelegten Gründe nicht vom
Vorliegen von Arbeitsverhältnissen, die ununterbrochen länger als drei
Jahre gedauert haben, auszugehen und daher das Entstehen eines gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zu verneinen ist, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0580-K/02
- Stammnummer
- 17395
- Gültig
- 01.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF