Findok · EAS-Auskünfte
EAS 560
Keine Vermeidung der deutschen Vermögensteuer durch österreichische Immobilienbesicherung von Kapitalvermögen
geltende FassungEAS-AuskunftP 2415/1/1-IV/4/94vom 12.01.1995
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen österreichisch-deutscher
Verständigungsgespräche wurde am 6. Oktober 1994 übereingekommen,
dass das Vermögensbesteuerungsrecht an hypothekarisch gesicherten
Forderungen nach Artikel 14 DBA-Deutschland dem Staat zugewiesen ist, dem das
Recht auf Besteuerung der aus den Forderungen erzielten Einkünfte zugeteilt
ist.
Durch die mit dem Änderungsabkommen vom 8. Juli 1992
verfügte Herauslösung der Hypothekarzinsen aus dem Anwendungsbereich
des Artikels 3 des Abkommens und durch die damit eingetretene Anwendung des
Artikels 11 werden sowohl dem Wohnsitzstaat als auch dem Quellenstaat
Besteuerungsrechte an den Einkünften überlassen. Der Wortlaut des
Artikels 14 erteilt damit beiden Staaten die Vermögensteuerberechtigung
(die allerdings auf österreichischer Seite infolge Abschaffung der
Vermögensteuer nicht mehr ausgenützt wird).
In Deutschland ansässige Personen können daher
weder durch Veranlagung in österreichische Pfandbriefe (die auch vor der
Abkommensrevision stets unter Artikel 11 und nicht unter Artikel 3 des Abkommens
fielen) noch durch Anschaffung anderer Werte, die durch österreichischen
Grundbesitz besichert sind, vermögensteuerfreies Kapitalvermögen
erwerben.
12.
Jänner 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2415/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17377
- Gültig
- 12.01.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF