Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0012-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei wegen geringerem Tatumfang
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-L/05vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen TS, geb. 19XX, whft.: W, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt,
Rechtsanwalt, in 4020 Linz, Landstraße 12, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 11. Februar 2005 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, dieses
vertreten durch HR Mag. Erich Jungwirth, vom 14. Jänner 2005,
SN 500-2005/00005-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen Teofil Sas wird
gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
a) im Zeitraum von Mitte
Jänner 1995 bis einschließlich 17. Juni 2002 in Wien und
Niederösterreich vorsätzlich 1.258 Stangen (= 251.600 Stück)
ausländische unverzollte Filterzigaretten verschiedener Marken,
nämlich 986 Stangen bzw. 197.200 Stück der Marke "Memphis Lights", 83
Stangen bzw. 16.600 Stück der Marke "Davidoff Lights", 60 Stangen bzw.
12.000 Stück der Marke "Marlboro", je 21 Stangen bzw. 4.200 Stück der
Marken "Marlboro Lights" und "Rothmans", 30 Stangen bzw. 6.000 Stück der
Marke "Memphis Classic", 19 Stangen bzw. 3.800 Stück der Marke "Marlboro
100`S", 11 Stangen bzw. 2.200 Stück der Marke "Vogue Menthol
Superslims 100`S", 5 Stangen bzw. 1.000 Stück der Marke "Camel", je 4
Stangen bzw. 800 Stück der Marken "Milde Sorte", "Cartier Vendome Lights"
und "Lucky Strike", je 3 Stangen bzw. 600 Stück der Marken "Monte Carlo",
"Marlboro Medium" und "Davidoff Classic" sowie 1 Stange bzw. 200 Stück der
Marke "HB", in einem Gesamtwert iHv. 13.977,73 €, darauf entfallende
Eingangsabgaben 35.508,34 €, davon Zoll 9.124,04 €, Tabaksteuer
18.191,08 € und EUSt 8.193,22 €, hinsichtlich welcher von namentlich
unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 bzw. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen worden war und
b) in Tateinheit zu
lit. a) vorsätzlich die angeführten Gegenstände des
Tabakmonopols im amtlich kundgemachten Kleinverkaufspreis (§ 19 TabMG
1968 bzw. § 9 TabMG 1996) von 32.538,78 €, hinsichtlich welcher
bei der Einfuhr in das Monopolgebiet von namentlich unbekannten Personen
vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44
Abs. 1 lit. b FinStrG eingegriffen worden war,
jeweils angekauft, wobei es ihm
zu lit. a) darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und dadurch die Finanzvergehen zu
lit. a) der gewerbsmäßigen (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38
Abs. 1 lit. a FinStrG und zu lit. b) der vorsätzlichen
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Jänner 2005 hat das Zollamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 500-2005/00005-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser in
Wien
a) im Zeitraum von Mitte Jänner 1995 bis
einschließlich 17. Juni 2002 vorsätzlich eine Menge von
1.282 Stangen (= 256.400 Stück) Filterzigaretten verschiedener Marken,
nämlich 1.010 Stangen (= 202.000 Stück) der Marke "Memphis
Lights", 83 Stangen bzw. 16.600 Stück der Marke "Davidoff Lights", 60
Stangen bzw. 12.000 Stück der Marke "Marlboro", je 21 Stangen bzw.
4.200 Stück der Marken "Marlboro Lights" und "Rothmans", 30 Stangen bzw.
6.000 Stück der Marke "Memphis Classic", 19 Stangen bzw. 3.800 Stück
der Marke "Marlboro 100`S", 11 Stangen bzw. 2.200 Stück der Marke "Vogue
Menthol Superslims 100`S", 5 Stangen bzw. 1.000 Stück der Marke
"Camel", je 4 Stangen bzw. 800 Stück der Marken "Milde Sorte", "Cartier
Vendome Lights" und "Lucky Strike", je 3 Stangen bzw. 600 Stück der Marken
"Monte Carlo", "Marlboro Medium" und "Davidoff Classic" sowie 1 Stange bzw.
200 Stück der Marke "HB", in einem Gesamtwert iHv. 14.221,81 €,
darauf entfallende Eingangsabgaben in der Höhe von 36.139,54 €, davon
Zoll 9.278,38 €, Tabaksteuer 18.522,04 € und EUSt 8.339,38 €,
hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft von
einer namentlich unbekannten Person das Finanzvergehen des Schmuggels
gemäß
§ 35 Abs. 1 FinStrG begangen worden war,
angekauft und
b) in Tateinheit zu lit. a vorsätzlich die
vorangeführten Gegenstände des Tabakmonopols im amtlich kundgemachten
Kleinverkaufspreis gemäß
§§ 19 TabMG 1968 bzw. 9 TabMG
1996 von 33.122,94 €, hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft von einer namentlich unbekannten Person
vorsätzlich in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§ 44
Abs. 1 lit. b FinStrG eingegriffen worden war, angekauft und hiermit
die Finanzvergehen zu a) der gewerbsmäßigen vorsätzlichen
Abgabenhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a,
38 Abs. 1 lit. a FinStrG und
zu b) der vorsätzlichen Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
In der Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe im Wesentlichen auf die Ergebnisse einer nach einer
entsprechenden Anzeige gegen den Bf. durchgeführten Amtshandlung vom
17. Juni 2002, bei der beim Beschuldigten insgesamt 212 Stangen
ausländischer unverzollter Filterzigaretten verschiedener Marken
vorgefunden bzw. sichergestellt worden waren, auf die Aussagen mehrerer
Abnehmer, denen zufolge sie der Beschuldigte seit Jänner 1995 mit
Schmuggelzigaretten beliefert habe sowie auf ein vom Beschuldigten am
10. Jänner 2005 abgelegtes Geständnis, wonach die ihm
vorgehaltene Menge von 1.282 Stangen Zigaretten durchaus den Tatsachen
entsprechen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Unbestritten bleibe der
erhobene Tatvorwurf hinsichtlich der am 17. Juni 2002 sichergestellten 212
Stangen Zigaretten. Davor habe der Bf. aber jedenfalls keine unverzollten
Zigaretten an sich gebracht und weiter veräußert. Daran ändere
auch die protokollierte Aussage vom 10. Jänner 2005 nichts, als diese
nur darauf zurückzuführen sei, dass der Bf. einerseits mangels
ausreichender Sprachkenntnis nicht verstanden habe, was er unterschrieben habe
und andererseits ein über das normale Maß hinausgehender psychischer
Druck auf ihn ausgeübt worden und er dabei gedrängt worden sei, auch
Dinge zuzugeben, die er nicht getan hatte. Des Weiteren sei auch das
durchgeführte Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft geblieben, als der
Bf., entgegen den Protokollen, nie gefragt worden sei, ob er einen Dolmetsch
brauche und stelle dies eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen
Gehörs dar. Auch werde in der Begründung lediglich pauschal auf die
Aussagen eines Anzeigers bzw. nicht näher genannter Abnehmer Bezug
genommen, ohne dem Bf. durch Vorhalt der einzelnen Aussagen eine ausreichende
Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Gegenäußerung
einzuräumen. Erst durch konkrete Vorhalte der einzelnen Aussagen sei es
nämlich dem Beschuldigten möglich, seinen über ein pauschales
Abstreiten der vorgeworfenen Delikte hinausgehenden Standpunkt entsprechend zu
vertreten. Da durch das mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren die
Finanzstrafbehörde den Sachverhalt unzutreffend festgestellt habe, werde
beantragt, die Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf das zugestandene
Tatausmaß zu beschränken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache
oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung an Verbrauchsteuern oder von Eingangs-
oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlich oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, der einen Schmuggel, eine "Abgabenhinterziehung oder
eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben" oder eine Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
gewerbsmäßig.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Nach den bisher vorliegenden, auch der
gegenständlichen Beschwerdeentscheidung zu Grunde zu legenden
Erhebungsergebnissen des Zollamtes Linz ist iSd. § 82 Abs. 1
FinStrG im Einklang mit der Aktenlage von nachstehendem Sachverhalt
auszugehen:
Am 8. Februar 2002 wurde das Zollamt Linz als
gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. a FinStrG zuständige
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass den
Sicherheitsbehörden von einer ihnen namentlich bekannten Person mitgeteilt
worden sei, dass der sich laut eigenen Angaben bereits seit 1989 in
Österreich aufhaltende (Vernehmungsniederschrift vom
17. Juni 2002) und laut Finanzstrafregister insgesamt fünf
finanzstrafrechtliche Vorstrafen, davon zumindest drei wegen
Zigarettenschmuggels bzw. vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des
Tabakmonopols (SN 12, 34 und 56) und eine Vorstrafe wegen des
Finanzvergehens der Abgaben- und Monopolhehlerei (SN 78) aufweisende Bf.
seit mehreren Jahren regelmäßig größere Mengen an
geschmuggelten Zigaretten an diverse Abnehmer im Raum Wels liefere. Im Zuge der
von den Zollämtern Linz und Wien durchgeführten Amtshandlungen am
17. Juni 2002 bei einer der vom Anzeiger als Übergabestelle
genannten Anschrift der angeblichen Abnehmer in Wels sowie in den
Wohnräumen des Bf. in Wien wurden im PKW bzw. in der Wohnung des
Beschuldigten insgesamt 212, allesamt zum gewinnbringenden Weiterverkauf an
Dritte bestimmte, Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten
verschiedener Marken vorgefunden bzw. sichergestellt. In der
anschließenden Verdächtigen-Einvernahme, gab der Bf., der zu Beginn
der Vernehmung ausdrücklich erklärte, der deutschen Sprache in
ausreichendem Ausmaß mächtig zu sein und auf die Beiziehung eines
Dolmetsch zu verzichten (S 2 der Niederschrift) und ursprünglich
lediglich zu den beschlagnahmten Zigaretten, nicht aber zu allfälligen
weiteren Lieferungen bzw. zu den Personen der einzelnen Abnehmer, Angaben machen
wollte, an, dass er die von den Zollbehörden bei ihm vorgefundenen
Zigaretten einige Tage zuvor im Bereich der Shopping City-Süd von einem ihm
namentlich nicht näher bekannten Dritten in der Absicht des
gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben habe. Im weiteren Verlauf der von 13.00
Uhr bis 18.50 Uhr dauernden Einvernahme durch zwei Erhebungsorgane des Zollamtes
Linz gestand der Bf. zu, bereits seit einigen Monaten ("... im letzten Sommer
...") in Wien von ungarischen Lieferanten eingekaufte geschmuggelte Zigaretten
gleichsam auf Bestellung nach Wels geliefert (insgesamt ca. 200 Stangen) und mit
Gewinnaufschlag weiterverkauft zu haben und machte auch sich mit den sonstigen
Angaben des Anzeigers in wesentlichen Punkten deckende Aussagen hinsichtlich
einzelner Abnehmer (S 7 ff der Niederschrift).
In weiterer Folge wurden im Zuge der von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchgeführten Vorerhebungen
einzelne, namentlich bekannte Abnehmer des Bf., u. zw. MS (17. Juni
2002, 2. August und 4. November 2004), SS (3. August 2004), AT
(23. Juli 2004) und HG (3. August 2004) sowie der Anzeiger
(15. Oktober 2004) jeweils als Verdächtige einvernommen. Diese gaben
dabei sinngemäß an, vom Bf. seit Anfang 1999 (Aussagen MS und SS
sowie AT) bzw. seit Anfang 1995 (Anzeiger) bis Juni 2002 zusätzlich zu den
am 17. Juni 2002 sichergestellten Zigaretten insgesamt weitere 1.070
Stangen Schmuggelzigaretten [MS: 18 Stangen der Marken "Marlboro" und "Rothmans"
im Zeitraum Juni 1999 bis April 2002, SS: 68 Stangen der Marke "Davidoff
Lights" im Zeitraum Anfang 1999 bis Oktober 2001, AT bzw. HG: 78 bzw. 36 Stangen
(Aussage AT) der Marke "Memphis Lights" im Zeitraum August 1999 bis April 2002
und Anzeiger: 870 Stangen der Marke "Memphis Lights" im Zeitraum Anfang 1995 bis
März 2002] angekauft zu haben. Zu diesen belastenden Aussagen befragt,
erklärte der Bf. am 10. Jänner 2005, nach ausdrücklichem
Vorhalt einer Zigarettenmenge von insgesamt 1.282 (212+1.070) Stangen laut den
bisher vorliegenden Aussagen der einvernommenen Abnehmer, und nach
ausdrücklichem Verzicht auf die Zuziehung eines Dolmetschers unter Hinweis
auf seine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache, "... nach reiflicher
Überlegung ...", dass die ihm vorgehaltene Menge hinsichtlich der "... doch
schon einige Zeit ..." zurückliegenden Lieferungen nach Wels durchaus den
Tatsachen entsprechen könne.
Weiters ist der für die gegenständliche
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
maßgeblichen Aktenlage (Gegenäußerung des HG vom
27. Jänner 2005 im Abgabenverfahren zu Zl. 500/90358/15/2 des
Zollamtes Linz) zu entnehmen, dass sich die von HG bezogene Zigarettenmenge von
den bisher angenommenen 36 auf insgesamt 12 Stangen der Marke "Memphis Lights"
reduziert.
Wenn aus dieser Ermittlungslage im angefochtenen
Einleitungsbescheid der Verdacht abgeleitet wird, der Bf. habe nicht nur die von
ihm in der Beschwerde zugestandene und am 17. Juni 2002 sichergestellte
Zigarettenmenge (212 Stangen verschiedender Sorten), sondern auch bereits zuvor,
nämlich ab Jänner 1995, weitere Gegenstände von Vortaten iSd.
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG in dem von den genannten Abnehmern angegebenen Ausmaß,
nämlich insgesamt 1.046 Stangen der im Spruch angeführten Marken,
angekauft und schon dadurch jeweils das objektive Tatbild der Abgaben- und der
Monopolhehlerei verwirklicht, so kann dieser Schlussfolgerung auch im Lichte des
nunmehrigen Beschwerdevorbringens nicht wirksam entgegengetreten werden.
Wenngleich die nicht unwesentlich den Verdachtsumfang (mit)bestimmende Aussage
des bisher lediglich der erkennenden Behörde, nicht aber dem Beschuldigten
bekannten Anzeigers letztlich wohl nicht als taugliches Beweismittel iSd.
§ 98 FinStrG herangezogen werden wird können (vgl. VwGH vom
18. Oktober 1988, Zl. 88/14/0092), liefert sie dennoch im derzeitigen
Verfahrensstadium zusammen in Zusammenschau mit den anderen angeführten
Sachverhaltsfeststellungen ausreichende Anhaltspunkte für eine auch in die
Zeit vor dem 17. Juni 2002 zurückreichende Täterschaft des Bf. in
dem im Spruch festgestellten Ausmaß.
Vorweg ist zur Beschwerdebehauptung, der Beschuldigte habe
mangels ausreichender Sprachkenntnis den Inhalt des von ihm (insbesondere am
10. Jänner 2005) unterschriebenen Protokolls nicht vollständig
erfasst bzw. sei insbesondere das Zugeständnis des von den Erhebungsorganen
vorgehaltenen Tatumfanges nur auf einen entsprechenden psychischen Druck
zurückzuführen, festzustellen, dass die dargestellte Aktenlage keine
Anhaltspunkte für deren Stichhaltigkeit erkennen lässt. Abgesehen
davon, dass diese Argumentation außer Acht lässt, dass der Bf.
bereits am 17. Juni 2002 weitere gewinnbringende Verkäufe von
Schmuggelzigaretten vor dem angeführten Zeitpunkt der Tatbetretung
zugestanden hat, hielt sich der Bf. vor dem erstmaligen Vernehmungszeitpunkt
bereits seit annähernd zwölf Jahren, u.a. auch zu Zwecken der
(gewerblichen) Berufsausübung, in Österreich auf und kann schon daraus
sowohl auf eine entsprechende grundlegende Kenntnis der (deutschen) Sprache als
auch auf eine hinreichende Erfahrung im Umgang mit österreichischen
Behörden geschlossen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte, der wohl auch aus den einschlägigen
(zollbehördlichen) Vorstrafen aus den Jahren 1992, 1996 (§ 35
Abs. 1 FinStrG), 1998 und 1999 (§§ 35 Abs. 1 und 44
FinStrG) über entsprechende Erfahrungen im Zusammenhang mit der
Konfrontation mit Tatvorwürfen iSd. bezogenen Gesetzesstellen
verfügte, eingangs der jeweils sich über mehrere Stunden erstreckenden
und somit vom äußeren Anschein her durchaus eingehend und keineswegs
oberflächlich geführt erscheinenden Vernehmungen vom 17. Juni
2002 bzw. vom 10. Jänner 2005 von den schon berufsbedingt im Umgang
mit Personen mit nichtdeutscher Muttersprache hinreichend versierten
Erhebungsbeamten jeweils auf die Möglichkeit der (unentgeltlichen)
Beiziehung eines Dolmetsch iSd. § 84 Abs. 3 FinStrG
ausdrücklich hingewiesen wurde, Derartiges aber willentlich abgelehnt hat.
Auch ein über das normale Ausmaß hinausgehender psychischer Druck
bzw. ein gar von den Erhebungsbeamten auf den Bf. ausgeübter Zwang zu einem
Geständnis nicht begangener Taten ist den vom Bf. eigenhändig
unterschriebenen und den Verlauf der Vernehmungen somit vollständig und
korrekt wiedergebenden angeführten Niederschriften nicht zu entnehmen,
sodass insbesondere der das Zugeständnis des vorgeworfenen Tatumfanges
betreffende Passus der Vernehmungsniederschrift vom 10. Jänner 2005
als frei von den behaupteten Mängeln zu Stande gekommen zu beurteilen war
und im Rahmen der im derzeitigen Verfahrensstadium zu beurteilenden
Verdachtslage unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten gewählten
Formulierung ("... Nach reiflicher Überlegung ...") durchaus als Hinweis
auf den tatsächlichen Tatumfang gewertet werden konnte. Unter
Berücksichtigung des allgemeinen Erfahrungsgrundsatzes, dass den
anlässlich der erstmaligen Konfrontation mit konkreten Belastungsargumenten
gemachten Angaben ein höherer Glaubwürdigkeitsgrad zuzuerkennen ist,
als späteren, nach einer entsprechenden Überlegungszeit im Zuge eines
Rechtsmittels gemachten (schriftlichen) Äußerungen, würde allein
diese Sachlage schon ausreichen, einen entsprechenden Tatverdacht zu
begründen.
Hinzu tritt hier aber auch noch das oben angeführte
Vorstrafenregister des Bf., der nicht nur bereits in den Vorjahren wiederholt
Finanzvergehen im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Zigaretten zu
verantworten hatte, sondern sich offenbar auch durch die gegen ihn wegen
§§ 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a
FinStrG vom Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführten Vorerhebungen bzw. trotz der (zugestandenen) Tatentdeckung
vom Juni 2002 nicht davon abhalten ließ, erneut Finanzvergehen derselben
Art (SN 78) zu begehen.
Sowohl für die subjektiven Tatvoraussetzungen
(Vorsatz) iSd. §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG als auch hinsichtlich der (zusätzlichen) Qualifikation
der Abgabenhehlerei iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ergeben
sich hinreichende Verdachtsmomente aus den bisher bekannt gewordenen Tat- und
Täterumständen.
Die über die sich nach dem im Rahmen der
Beschwerdeentscheidung gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu
berücksichtigenden aktuellen Erhebungsstand hinaus ergebenden
Änderungen bzw. Präzisierungen des Spruches finden ihre Grundlage in
der geltenden Rechtslage.
Ob der somit (in modifizierter Form) zu bestätigende
Tatverdacht nach dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchzuführenden Untersuchungsverfahren letztendlich zu der
Überzeugung führen wird, der Bf. habe die ihm zur Last gelegten Taten
im spruchgegenständlichen Ausmaß tatsächlich zu verantworten
(§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem weiteren Verfahren, in dessen
Verlauf dem Beschuldigten auch ausreichend die Möglichkeit einzuräumen
sein wird, sich (erneut) zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen detailliert
zu äußern bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen,
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-L/05
- Stammnummer
- 17343
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF