Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0095-G/04
Vermittlungsprovision für Grundstücksverkäufe als sonstge Einkünfte bei einem pauschalierten Land- und Forstwirt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-G/04vom 03.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PSW
Partnerschaft für Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, 8010 Graz,
Conrad von Hötzendorfstr. 37A, vom 30. Oktober 2002 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Oststeiermark vom 7. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer
1998 im Beisein der Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am
30. März 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung vom 12. Oktober 2000 wurde das
Finanzamt in Kenntnis gesetzt, dass der Berufungswerber (Bw.), eine
Vermittlungsprovision von insgesamt
S 2,000.000,00 dafür erhalten habe, dass er als Mittelsmann zwischen
den XX. Landwirten (als Grundbesitzer) und Ing. S. fungiert habe. Seine Aufgabe
habe darin bestanden, alle Landwirte als Grundbesitzer des Schotterareals zu
einem gemeinsamen Verkauf (zu moderatem Preis) zu bewegen.
Beigeschlossen wurde dieser Mitteilung eine zwischen dem
Bw. und Ing. S. getroffene Vereinbarung und zwei
Zahlungsbestätigungen.
Beim Bw. wurden in der Folge am 7. November 2000
Erhebungen gemäß
§ 143 BAO vorgenommen und in einer vom Bw.
unterzeichneten Niederschrift Folgendes festgehalten:
"Im Jahr 1998 wurde von
Ing. S. (lt.Vereinbarung vom
2. Juni 1998) S 400.000,00 und S 600.000,00 bar
für die
Vermittlung der
Grundstücksverkäufe
in
XX bezahlt (Schottergründe). Die
Auszahlung der Provision erfolgte am 3. Juli 1998. Die laut Vertrag
vereinbarte weitere Provision in Höhe von S 1,000.000,00 wurde bisher
von Ing. S. nicht bezahlt. Lt. Bw. wird
es zu dieser Zahlung nicht mehr kommen, da der Erwerber der Grundstücke mit
dem Schottervorkommen nicht zufrieden ist.
Mit der erhaltenen
Provision in Höhe von S 1,000.000,00 wurden Kredite
zurückbezahlt. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Steuererklärungen wurden ausgehändigt."
Nach zahlreichen Fristverlängerungsansuchen wurden die
Steuererklärungen 1998 dem Finanzamt schließlich am 25. April
2001 retourniert. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung teilte der
nunmehr steuerlich vertretene Bw. im Wesentlichen mit, dass es keine
Provisionseinkünfte gegeben habe, sondern die ausbezahlten Beträge
Veräußerungserlös für das Grundstück von dritter Seite
seien. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grund und Boden
blieben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Somit gebe es 1998 keine
anderen steuerpflichtigen Einkünfte als gemäß
§ 17 EStG pauschalierte Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft.
Dazu führte er aus, dass im Jahr 1998 von den
späteren Käufern des Schotterabbaugebietes XX Verhandlungen mit den
Grundstückseigentümern geführt worden seien. Dabei hätten
die späteren Käufer einen Höchstpreis von S 250,00 pro
m² geboten. Der Bw. habe jedoch "zu
wissen geglaubt", dass die Schotterabbaugebiete mehr Schottervorkommen
beinhalten als bei den Verkaufsverhandlungen angegeben worden sei. Da er zu
einem Verkauf von S 250,00 pro m² nicht bereit gewesen sei, habe das
gesamte Vorhaben zu scheitern gedroht. Da sich die späteren Käufer
viel günstigere Einkaufspreise für den Schotter erhofften, seien sie
bereit gewesen nur dem Bw. einen Differenzbetrag zum Verkaufspreis zu leisten.
Um zu verhindern, dass die anderen Grundstücksverkäufer davon Kenntnis
erlangen, sei in der Vereinbarung der
irreführende Begriff
"Verkaufsprovision" verwendet worden.
Auf Grund eines dazu ergangenen Vorhaltes der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 14. Mai 2001 führte der
Bw. in seiner Ergänzung zur Beilage zur Einkommensteuererklärung vom
13. August 2001 erklärend aus, weshalb es sich bei der strittigen
Zahlung um keine Vermittlungsprovision, sondern um einen "Kaufpreis"
handle:
Er habe seine Informationen dahingehend ausgenutzt, dass
ohne seine Grundstücke das Projekt zum Scheitern verurteilt gewesen
wäre und daher die Fa. S. den Differenzkaufpreis vorab bezahlt habe, dies
aber mit größtmöglicher Sorgfalt um ein Bekanntwerden des
erhöhten Kaufpreises zu verhindern. Dies erkläre auch den Umstand,
dass der Kaufvertrag mit dem Bw. unter den gleichen Bedingungen und mit
demselben Kaufpreis wie mit den anderen Käufern abgeschlossen worden sei.
Es habe für die Fa. S. die Gefahr bestanden, dass bei Bekanntwerden des
Kaufpreises auch die übrigen Verkäufer höhere Preise verlangt
hätten und dadurch die Rentabilität des Projektes geschmälert
worden wäre. Es sei richtig, dass ihm die Firma S. ein Schreiben vom
2. Juni übermittelt habe. Wie jedoch aus dem Schreiben klar
ersichtlich sei, wurde dieses Schreiben von ihm
nie gegengezeichnet. Daraus lasse sich
ableiten, dass er den Betrag nicht als Vermittlungsprovision akzeptiert
habe.
In der Begründung zu dem am 7. Mai 2002
ergangenen Einkommensteuerbescheid strich die Abgabenbehörde erster Instanz
nochmals heraus, dass aus der Vereinbarung vom 2. Juni 1998 klar
hervorgehe, dass der in Rede stehende Betrag von S 1,000.000,00 eine
Vermittlungsprovision sei und kein Zusammenhang mit dem Verkauf der dem Bw.
gehörenden Parzellen bestehe. Auch im Verlaufe des Telefonates mit einem
leitenden Angestellten der Fa. S. sei von einer
"Vermittlungsprovision für den Verkauf
von Schottergrundstücken" die Rede gewesen. Es sei nicht einzusehen,
warum eine Vereinbarung nicht mit dem tatsächlich gewollten Inhalt
formuliert worden sei, wenn sie ohnehin nur dem Bw. und der Fa. S. bekannt
gewesen sei.
Daraufhin erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und
wiederholte seine Ausführungen im Ergänzungsschreiben vom
13. August 2001 .
In der Begründung zu der in der Folge ergangenen
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2003 kam die Abgabebehörde
erster Instanz zu der Überzeugung, dass die Argumente des Bw. reine
Schutzbehauptungen darstellen, um durch Vortäuschung eines (steuerfreien)
Grundstückskaufpreises die Versteuerung der nicht erklärten
Vermittlungsprovision weiterhin zu vermeiden.
Dagegen wandte sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte erneut,
dass er die gegenständliche Vereinbarung nicht unterfertigt habe, da er mit
der Formulierung nicht einverstanden gewesen wäre. Auch die Unterfertigung
der Zahlungsbestätigung habe er ausschließlich als Bestätigung
für den Erhalt des Geldes angesehen. Ergänzend brachte er vor:
"Im übrigen hat es steuerlich auch keine Auswirkung,
wenn der Kaufpreis als Vermittlungsprovision bezeichnet wird, weil die
Provisionen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angefallen
sind. Da mit dem Erlös Bankverbindlichkeiten des landwirtschaftlichen
Betriebes zurückgezahlt wurden, sind auch die Erlöse dem
landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Eine Zuordnung der Einkünfte zu
den sonstigen Einkünften ist demnach nicht zulässig. Es sei daher
für das Ergebnis irrelevant, dass anstatt "Kaufpreis für das
Grundstück", "Vermittlungsprovision" in den Vereinbarungen ausgewiesen sei.
Es ergibt sich jedenfalls die Einbeziehung der Erlöse in die pauschalierten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft."
In der am 30. März 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung legte der Bw. ausdrücklich wert auf die Feststellung,
dass die gegenständliche Vereinbarung vom 2. Juni 1998 von ihm nicht
unterschrieben worden sei und legte zum Beweis eine von ihm nicht
unterschriebene Kopie dieser Vereinbarung vor. Von der Amtspartei wurde dazu
vorgebracht, dass die ihr vorliegende Vereinbarung (Kopie) die Unterschrift
beider Vertragsparteien trägt.
In der Folge wurde die Verhandlung vertagt, um zur
Klärung des Sacherhaltes Einsicht in den Originalvertrag nehmen zu
können.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
legte die Fa. S. schließlich die Vereinbarung vom 2. Juni 1998 im
Original vor. Mit der Tatsache konfrontiert, dass diese Vereinbarung doch von
ihm unterschrieben worden sei, zog der Bw. mit Schreiben vom 29. Juni 2005
seinen Antrag auf Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung
zurück und brachte darin zum Ausdruck, dass er niemals diese Vereinbarung
unterfertigt hätte und es ihm rätselhaft sei, wie seine Unterschrift
auf die Vereinbarung gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. auf Grund
der Zahlungsbestätigungen vom 3. Juli 1998 jeweils S 600.000,00
und S 400.000,00 von Herrn Ing. S. erhalten hat. Strittig ist die Frage, ob
es sich dabei um eine Vermittlungsprovision wie die Abgabenbehörde erster
Instanz annimmt oder um einen Differenzkaufpreis, wie der Bw. vermeint, handelt.
Beide Parteien haben in ihren Schriftsätzen versucht
Argumente und Erklärungen für ihre Sicht zu finden. Der
unabhängige Finanzsenat sieht jedoch keinen Anlass Kaufpreishochrechnungen
(Berufungsvorentscheidung) oder Spekulationen oder Vermutungen über das
Schottervorkommen als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen, da es
eine Vereinbarung mit einem eindeutigen und klaren Inhalt gibt, die keiner
weiteren Interpretation bedarf und nicht in Zweifel zu ziehen ist. So
heißt es in dieser Vereinbarung ausdrücklich: ".....erhalten Sie eine
Vermittlungsprovision von rd. 3 % der Gesamtkaufpreissumme.....". Es ist
nicht anzunehmen, dass ein im Wirtschaftsleben stehender Geschäftsmann, der
auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, sich auf Spekulationen oder
auf erst zu entschlüsselnde Geheimbotschaften einlässt. Wenn der
Käufer der Grundstücke in der Vereinbarung vom 2. Juni 1998
ausdrücklich von einer Vermittlungsprovision spricht und diese Absicht, wie
auch in der Begründung des bekämpften Bescheides hingewiesen wird, vom
Prokuristen dieser Firma bestätigt wird, sieht der unabhängige
Finanzsenat keine Notwendigkeit sich auf die Ebene der Spekulationen zu begeben
und eine eindeutige Vereinbarung nachträglich umzudeuten. Diese Auffassung
wird auch durch die Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung vom
12. Oktober 2000 bestätigt, da der Prüfer den dort geschilderten
Vorgang nur über Befragen des Prokuristen so darstellen
konnte.
Auch wenn es dem Bw. unerklärlich ist, wie seine
Unterschrift auf diese Vereinbarung kommt, steht fest, dass sowohl diese
Vereinbarung als auch die darauf Bezug nehmende Zahlungsbestätigungen vom
Bw. unterschrieben wurden. Dem Bw. selbst war es im November 2000 (Niederschrift
vom 7. November 2000) vollkommen klar, dass er diese Beträge für
die Vermittlung der Grundstücksverkäufe erhalten hat. Es ist
unglaubwürdig, wenn der Bw. nun (Schreiben vom 29. Juni 2005)
behauptet, er habe die Begriffe "Provision" und Mehrkaufpreis" nicht auseinander
halten können, obwohl er in seiner Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1998 noch behauptete, den
irreführenden Begriff
"Verkaufsprovision" bewusst gewählt zu haben.
Abgesehen davon ist auch der Abgabenbehörde erster
Instanz in den Ausführungen zur Berufungsvorentscheidung zuzustimmen, dass
es keinen Sinn macht Geheimabsprachen zu treffen, wenn ohnehin nur die
unterzeichnenden Vertragspartner Kenntnis des Inhaltes dieses Vertrages haben.
Unverständlich ist die Rechtfertigung des Bw. (Ergänzung vom
13. August 2001), er habe gehofft, dass der Inhalt dieses Vertrages
ohnehin nie rechtlich bedeutsam sein werde.
Wenn aber der Bw. diese Beträge, wie der
unabhängige Finanzsenat als erwiesen annimmt, für die Vermittlung der
Verkäufe erhalten hat, so handelt es sich dabei um eine steuerpflichtige
Leistung im Sinne von § 29 Z 3 EStG 1988. Nach dieser Bestimmung
sind sonstige Einkünfte, "Einkünfte
aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen
und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinn
der Z 1, 2 oder 4 gehören......"
Über den Begriff der Leistung enthält das Gesetz
keine ausdrückliche Bestimmung, es beschränkt sich auf die
Anführung von zwei Beispielen. Der VwGH knüpft bei der Auslegung
dieses Begriffes an die Bedeutung an, "die der Sprachgebrauch mit dem Wort
Leistung zu verbinden pflegt". In diesem Sinn kann jedes Verhalten, das darauf
gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, als
Leistung bezeichnet werden (VwGH 23. 5. 2000, 95/14/0029).
Leistungen im Sinn des § 29 Z 3
EStG 1988 können in einem positiven Tun bzw. Handeln, in einem
Unterlassen, in einem Dulden oder auch in einem Verzicht bestehen. Den
Tatbestand der Leistung erfüllen bereits einmalige Zahlungen;
Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist nicht erforderlich (BFH, BStBl
1983 II 201).
Der Ansicht des Bw. im Antrag auf Vorlage seiner Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, es sei in seinem Fall unerheblich,
ob es sich um eine Vermittlungsprovision oder um einen Kaufpreis handle, da
beide durch die Pauschalierung abgegolten seien, wird entgegnet:
Mit der Pauschalierung werden bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben die regelmäßig in dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge
abgegolten, die auch von Art 25 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst
sind. Die Rechtsgeschäfte und Vorgänge müssen daher entweder mit
landwirtschaftlicher Erzeugung oder mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen in
Zusammenhang stehen. Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung sind:
Anbau im eigentlichen Sinn, Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der
Bodenbewirtschaftung, Forstwirtschaft Fischerei und
Verarbeitungstätigkeiten. Die Verarbeitung muss der Landwirt mit Mitteln
ausüben, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen
Betrieben verwendet werden und die verarbeiteten Erzeugnisse müssen im
wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammen. Als
landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten Dienstleistungen, die normalerweise
zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen (Doralt,
EStG4, § 21, TZ
136-138).
Im gegenständlichen Fall kann die erhaltene
Provisionszahlung nicht darunter subsumiert werden.
Wie der VwGH in dem vom Bw. selbst zitierten Erkenntnis vom
25. Februar 1997, 95/14/0115 ausführt, können Vorgänge, die
nicht der Landwirtschaft zuzuordnen sind, dieser auch dann nicht zugeordnet
werden, wenn dadurch mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehende
Verbindlichkeiten abgedeckt werden. Der Auffassung des Bw., dass die Erlöse
dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen seien, weil mit dem Erlös
Bankverbindlichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes zurückgezahlt
worden seien kann nicht gefolgt werden.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 3.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-G/04
- Stammnummer
- 17340
- Gültig
- 03.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF