Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1080-W/05
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit des Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1080-W/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1. Juli 2004
bis 31. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn B,
geb. am 23.11.2001, bis Juli 2004 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Das Finanzamt erließ am 8. Juli 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den
Monat Juli 2004 und begründete die Rückforderung damit, dass das Kind
sich laut Aktenlage seit 24. Juni 2004 nicht mehr im Haushalt des Bw.
aufhalte.
Der Bw. erhob am 11. August 2004 gegen obigen Bescheid
Berufung und führte zur Begründung aus:
"Der Bw. und
sein mj. Sohn B.S. wurden nach dem SPG am
31. März 2004 aus dem Hause R.,
weggewiesen.
Der KV samt Sohn
fand in der Folge Unterkunft bei seinen Eltern.
Da sich die
Unterbringung dort jedoch als sehr schwierig gestaltete, wurde der Mj. in ein
Krisenzentrum der Stadt Wien untergebracht.
Der KV musste in
der Folge eine Wohnung suchen, und schloss diesbezüglich einen Mietvertrag
ab.
Diese Wohnung ist
für ihn und den mj. B gedacht und
wird vom KV auch für den mj. Benjamin von Anfang an laufend
erhalten.
Der Mj. wurde
seitens des AJF Wien Favoriten nicht entlassen, insbesondere ein Beschluss des
BG Schwechat erging, dass der Mj. dort unterzubringen sei, weil der KV über
keine Wohnmöglichkeit verfüge.
Dieser Beschluss
erging, nachdem der KV bereits die gemietete Wohnung inne hatte, und über
diese, kindesgerecht eingerichtet, verfügt.
Der Beschluss ist
daher nach ständiger Judikatur nichtig und wurde auch
angefochten.
Es ist noch im
August 2004 mit der Aufhebung des Beschlusses des BG Schwechat durch das LG
Korneuburg zu rechnen.
Der Sohn
B.S. wird daher bei sonstiger Exekution
zurückzuführen sein.
Da der KV im
Wesentlichen die Wohnung über knapp 70
m
2
für den Sohn B auch zwischenzeitig zu
erhalten hat (Kosten mon. ca. € 700,--) und der Sohn
B noch dieser Tage
"heimkehrt", ist ihm die FB und der KAB
zuzuerkennen..."
Das Finanzamt erließ am 18. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat eine Person Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Da sich Sohn
B seit 24.6.2004 bei Pflegeeltern im
Haushalt befindet, war Ihre Berufung abzuweisen, da Sie keine
Anspruchsvoraussetzungen für den Beihilfenbezug
erfüllen."
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung Berufung
und führte dazu aus:
"...gegen die
aussig näher bezeichnete Entscheidung lehnt sich der Obsorgeträger des
mj. B.S. inhaltlich und sachlich im vollem
Umfang.
Das Finanzamt
führt im Wesentlichen darin aus, dass jener Personenkreis, in dessen
Haushalt das Kind lebt, Anspruch auf Familienbeihilfe
hätte.
Im Gegenzug dazu
führt der Bw. aus, dass für den Fall, dass die Ausführung kraft
Gesetz des Finanzamtes richtig wäre, kein Kind mehr mit Großeltern
urlauben dürfte, kein Schüler auf Schiurlaub oder Maturareise u. dgl.
gehen dürfte.
Darüber hinaus
handelt es sich bei dem mj. B.S. um
"legalisierte Kindesentführung", weil der Obsorgeträger
drei Tage keine Wohnung hatte.
Gegen den
veranlassenden Beamten hat die STA Wien auch bereits strafrechtlich relevante
Voruntersuchungen eingeleitet (Amtsmissbrauch gem. § 302
StGB).
Der KV, den auch
die Sorge- und Unterhaltspflicht besteht, beharrt daher auf Zuerkennung der
Kinderbeihilfe, da er trotzdem für den Mj. in Naturalien sorgt und die
Unterkunft für den wahrscheinlich bald Rückkehrenden auch weiterhin zu
erhalten hat.
Das Finanzamt wertete die "Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung" als Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß 2 Abs. 2 FLAG
hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind
gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt
das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
3 lit. d FLAG sind Kinder einer Person auch deren Pflegekinder (§§ 186
und 186a ABGB).
Gemäß
§ 2 Abs.
5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
§ 26 Abs. 1 FLAG lautet:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend,
zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht und auf
subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
Fest steht im vorliegenden
Fall, dass der Sohn des Bw. seit 24. Juni 2004 bei Pflegeeltern lebt, was der
Bw. im Übrigen auch nicht bestreitet.
Ist aber keine Zugehörigkeit des Sohnes zum Haushalt
des Bw., sondern zu dem der Pflegeeltern gegeben, besteht ein vorrangiger
Anspruch der Pflegeeltern auf Bezug von Familienbeihilfe. Ob der Bw. seinem Kind
Unterhalt in bar oder in Naturalien leistet, ist bei dieser Sachlage ohne jede
Bedeutung. Das Finanzamt hat somit zu Recht die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für Juli 2004 vom Bw. zurückgefordert
hat.
Wenn der Bw. in seinem Vorlageantrag vom 9. Mai 2005
betreffend Haushaltszugehörigkeit vermeint, dass "kein Kind mehr mit
Großeltern urlauben dürfte, kein Schüler auf Schiurlaub oder
Maturareise u. dgl. gehen dürfte", so wird dazu auf § 2 Abs. 5
lit. a FLAG hingewiesen, wo es heißt, dass die Haushaltszugehörigkeit
nicht als aufgehoben gilt, wenn sich das Kind nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 27.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1080-W/05
- Stammnummer
- 17330
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF