Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0005-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Vorsatzverdacht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-I/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Reinhold Weinzierl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2/II, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 13. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 6. Dezember 2004 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
vorsätzlich a) unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von
€ 908,41 und an Einkommensteuer für 2001 in Höhe von
€ 1.266,40 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden
seien (Forderungseingang), sowie b) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 05-06/2002, 08-10/2002, 01-12/2003,
01-05/2004 und 07/2004 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von € 26.484,04 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiemit die Finanzvergehen zu a) nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen Pkt. a) dieses Bescheides richtet sich die
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Jänner 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
weder mit dem Vorsatz noch mit der Absicht, eine Verkürzung der Abgaben
herbeizuführen, den o.a. Zahlungseingang verkürzt. Durch den
Zahlungseingang über die Kanzlei RA Mag. A und die
bescheidmäßige Schätzung des Jahres 2000 sei der
Beschwerdeführer der Auffassung gewesen, dass diese Einnahmen bereits
versteuert gewesen wären. Weder objektiv noch subjektiv habe daher der
Beschwerdeführer eine Verkürzung der Abgaben für möglich
gehalten bzw. angestrebt. In subjektiver Hinsicht sei hier der Verdacht der
wissentlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommen- und Umsatzsteuer
tatsächlich nicht gegeben. Die Beschwerde mündet in den Antrag auf
teilweise Einstellung des Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist
seit 1998 als Baumeister tätig. Daneben betreibt er den X-Shop. Er ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Der Beschwerdeführer
bekämpft mit dem gegenständlichen Rechtsmittel lediglich den unter
Pkt. a) des angefochtenen Bescheides dargestellten Tatvorwurf.
Aus dem Strafakt, SN X,
und dem Veranlagungsakt des Beschwerdeführers, StNr. Y, sowie dem
Arbeitsbogen samt Bericht gemäß
§ 150 BAO vom 30. Juni
2004 über die für die Zeiträume 2001 und 2002 durchgeführte
Buch- und Betriebsprüfung, AB-Nr. Z, ergibt sich - soweit es
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung von Relevanz ist
- Folgendes:
Im Jahr 2000 wurde die
Kundenforderung an Herrn B abgeschrieben. Im Jahr 2001 ging jedoch der Betrag
von S 75.000,00 brutto beim Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Mag. A
ein. Mag. A setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni
2001 davon in Kenntnis. Dieser Vorgang wurde in der Buchhaltung des
Beschwerdeführers nicht erfasst, weshalb der Prüfer diesen Betrag zu
den Umsätzen für 2001 hinzurechnete. Bei der Gewinnermittlung hat der
Prüfer bei diesem Vorgang die Kosten von Mag. A von S 1.693,20 sowie
einen Kostenvorschuss von S 20.000,00 berücksichtigt, sodass sich der
Gewinn des Beschwerdeführers für 2001 um S 53.306,80
erhöhte.
Aus dieser Feststellung
resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 2001 in Höhe von
S 12.500,00 (entspricht € 908,41) sowie - unter
Berücksichtigung der Aufwandserhöhung von S 21.693,20 - an
Einkommensteuer für 2001 von S 17.426,26 (entspricht
€ 1.266,40). Diese wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
1. Juli 2004 vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er den aus der angeführten Forderung an
B resultierenden Umsatz bzw. die sich daraus ergebenden Einkünfte nicht
erklärt hat, den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG in dem in Pkt. a) des angefochtenen Bescheides dargestellten Umfang
verwirklicht hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser
Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Mit Schreiben von 13. Juni
2001 hat Rechtsanwalt Mag. A den Beschwerdeführer darüber informiert,
dass auf die ausstehende Forderung an B eine Zahlung eingegangen ist. Diese
Zahlung hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Es ist in
Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsätze bzw. Einkünfte in
den Abgabenerklärungen vollständig zu erklären sind. Hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen und dem Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits seit 1997
unternehmerisch tätig ist, schon aufgrund seiner unternehmerischen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt waren. Es bestehen daher hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu
bemerken, dass diese im Juni 2001 erfolgte Zahlung auf eine Schätzung der
Bemessungsgrundlagen für 2000 keine Auswirkung haben konnte. In den am
12. Jänner 2004 eingereichten Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für 2001 hat der Beschwerdeführer
diese gegenständliche Zahlung nicht erklärt. Das Vorbringen, er sei
der Auffassung gewesen, die gegenständlichen Einnahmen seien durch die
"bescheidmäßige Schätzung des Jahres 2000" bereits versteuert
gewesen, geht demnach ins Leere. Weiters ist zu bemerken, dass das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG kein wissentliches,
sondern lediglich bedingt vorsätzliches Handeln voraussetzt, wofür
- wie oben dargestellt - hinreichende Verdachtsmomente
vorliegen.
Aus diesen Gründen war der
Beschwerde keine Folge zu geben.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende
Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-I/05
- Stammnummer
- 17324
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF