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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 580

Dienstnehmerentsendung in das Fluglinienbüro von Kiew

geltende FassungEAS-AuskunftE 1183/1/1-IV/4/95vom 27.02.1995

Wortlaut laut Findok

Wird ein österreichischer Staatsbürger von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen, das internationale Flüge durchführt, für die Dauer von drei Jahren in dessen ukrainische Repräsentanz entsandt, so sind die hiefür gezahlten Bezüge in der Ukraine gemäß Artikel 11 Abs. 4 lit. e des mit der Sowjetunion abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung freizustellen; diese Bezüge unterliegen daher der österreichischen Besteuerung. Das mit der Sowjetunion abgeschlossene Abkommen ist bis auf weiteres auch gegenüber der Ukraine anzuwenden (AÖF Nr. 317/1994). 27. Februar 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungFreistellungausländische RepräsentanzArbeitskräfteentsendungAuslandsentsendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 1183/1/1-IV/4/95
Stammnummer
17297
Gültig
27.02.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF