Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0203-G/03
Nachsichtswerber hat Voraussetzungen umfassend darzustellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0203-G/03vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom 7. Oktober 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 2. September 2002 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Durch den Berufungswerber (Bw.) wurde am 15. Juli 2002
die Nachsicht von 26,3% des zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden
Rückstandes von € 103.102,69 beantragt.
Die Gesamtverschuldung der Betriebe des Abgabepflichtigen
betrage zum 30. Juni 2002 cirka € 2,4 Mio. und setze sich wie folgt
zusammen: ca. € 2,144.000,00 Banken, ca. € 103.000,00
Finanzamt und ca. € 159.000,00 etwa 50 weitere Gläubiger. Bei
dieser Gläubigerstruktur seien zur wirtschaftlichen Sanierung Verhandlungen
über Schuldnachlässe mit den Großgläubigern
zweckmäßiger als die Durchführung eines gerichtlichen oder
außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens, zumal aufgrund der damit
verbundenen Publizitätswirkung wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen
für die Zukunft zu befürchten wären.
Dem Bw. sei es nach langen Verhandlungen mit den
Hauptgläubigern Bank1 und Bank2 gelungen, mit einer Umschuldung auf die
Bank3 Schuldnachlässe von insgesamt € 561.000,00, das seien 26,3%
der dort bestehenden Kredite, zu erreichen.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der
Unternehmen wäre die gänzliche Entrichtung des aushaftenden
Rückstandes unbillig. Nach der finanzbehördlichen Praxis könne
sich bei lebenden Unternehmen eine teilweise oder gänzliche Nachsicht als
zweckmäßig erweisen, wenn die Gläubiger in gleicher Weise
verzichten und die Sanierung nicht allein oder ausschließlich die
öffentliche Hand trage (vgl. Hinterleitner, ÖGWTZ
1986/1-2,3).
Der Bw. beantragte eine Nachsicht von € 27.116,00
und eine Stundung des Restbetrages von € 75.968,69 bis zur
Durchführung der Umschuldung, dem 10. August 2002.
Mit Schriftsatz vom 28. August 2002 führte der
Bw. aus, die Sanierung habe sich verzögert, weshalb er beantrage, den
Betrag von € 27.226,00 bis zur Erledigung des Nachsichtsansuchens,
einen Teilbetrag von € 12.326,57 bis zu einer von einem anderen
Abgabenkonto beantragten Umbuchung zu stunden. Für den Restbetrag von
€ 64.040,09 beantragte er die Bewilligung einer Zahlungserleichterung
in Form einer Anzahlung von € 22.040,09 am 29. August 2002 sowie
Monatsraten von € 7.000,00 beginnend ab 25. September 2002 bis
25. Februar 2003.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt auf den durch das Gesetzt geforderten Tatbestand der Unbilligkeit
für die Gewährung einer Nachsicht hin. Unbilligkeit in der Einhebung
setze im allgemeinen voraus, dass unter Bedachtnahme auf die besonderen
Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu den sich aus der Einziehung für den
Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergebenden Nachteilen
stehe. Der Antrag vom 15. Juli 2002 habe die Entrichtung eines
Betrages von etwa € 76.000,00 bis 10. August 2002 vorgesehen. Aus
edv-technischen Gründen sei für die Bezahlung dieses Betrages eine
Frist bis 26. August 2002 zuerkannt worden. Diese Frist sei nicht
wahrgenommen worden, vielmehr mit Eingabe vom 29. August 2002 ein
wesentlich ungünstigerer Zahlungsvorschlag unterbreitet
worden.
Der Abgabenrückstand setze sich
größtenteils aus Selbstbemessungsabgaben, vor allem Umsatzsteuer,
zusammen. Der aus Betriebsprüfung, Veranlagung , Festsetzung und bekannt
gegebenen Selbstbemessungsabgaben resultierende Rückstand sei in nicht
unerheblichem Ausmaß auf Vernachlässigung der abgabenrechtlichen
Pflichten zurück zu führen. Eine Unbilligkeit liege daher nicht vor.
Es könne auch nicht von einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen
der Einhebung der Abgaben und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden
Nachteilen gesprochen werden (VwGH 91/13/0118). Unbilligkeit sei auch nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabepflichtigen so schlecht sei,
dass die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte (VwGH 96/15/0053).
Der Berufungswerber entgegnete, persönliche
Unbilligkeit sei gegeben, da vor Durchführung der Sanierung sowohl eine
Überschuldung als auch eine Liquiditätsunterdeckung seiner beiden
Unternehmen bestanden habe. Die Ursachen dafür seien in der Vergangenheit
gelegen und zwar in einer langen Verlustphase seines Hotelbetriebes und in einem
etwa zweieinhalb Jahren zuvor erlittenen Schlaganfall, der vorübergehend
seine Tätigkeit als Steuerberater schwer beeinträchtigt habe. Ohne
Sanierungsmaßnahme sei ein Insolvenzverfahren zu befürchten gewesen,
dessen Ausgang vollkommen ungewiss gewesen sei, da zumindest zeitweise mit einem
Wegfall der Berufsbefugnis und damit einem erheblichen Einnahmenausfall zu
rechnen wäre. Bei einem derartigen Verfahren wäre selbst bei Abschluss
eines Zwangsausgleiches mit einem Ausfall von 80% der bestehenden
Abgabenverpflichtung zu rechnen
Die kreditgebenden Banken seien mit einem Großteil
des verwertbaren Vermögens besichert gewesen, dessen Verwertung die
aushaftenden Kredite nur zu einem Teil hätte abdecken können, was die
Banken zu einem Schuldnachlass von insgesamt 26,3% der Bankkredite veranlasst
habe.
Da die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten zum
Fälligkeitstag erneut Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt
hätte, sei um Zahlungserleichterung angesucht worden.
Wenn die persönliche Unbilligkeit der
Abgabenentrichtung bejaht werde, sei nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Im
angefochtenen Bescheid werde ohne nähere Begründung auf das Entstehen
des Rückstandes in nicht unerheblichem Ausmaß durch
Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten hingewiesen. Dem sei zu
entgegnen, dass der größte Teil des Rückstandes auf Grund der
Steuererklärungen zustande gekommen, ein Teil auf Grund der
Betriebsprüfung auf unterschiedliche Rechtsansichten
zurückzuführen sei. In der Vergangenheit begründete Vorwürfe
dürften nicht versteinert gesehen werden. Auf die Erfüllung der
steuerlichen Pflichten des Bw., sein erkennbares Trachten nach Erfüllung
von angemessenen Tilgungsplänen und ähnliche Merkmale der
Nachsichtswürdigkeit sei nicht minder bedacht zu nehmen. Zur
Zweckmäßigkeit der Nachsicht verweise er auf das Ergebnis der nach
Ergehen des angefochtenen Bescheides durchgeführten Nachschau, in welcher
eine Deckung der Verbindlichkeiten durch Vermögenswerte und eine Deckung
der laufenden Verpflichtungen aus den laufenden Einnahmen zu ersehen
sei.
Die Judikatur bejahe die Zweckmäßigkeit des
Abgabenverzichtes, wenn damit die Existenzgrundlage des Abgabepflichtigen und
damit die Steuerquelle erhalten bleibe. Daraus habe sich die gängige
Verwaltungspraxis entwickelt, bei lebenden Unternehmen zur Rettung der
wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens eine teilweise oder gänzliche
Nachsicht zu gewähren, wenn die Gläubiger in gleicher Weise verzichten
und die Sanierung nicht allein oder ausschließlich die öffentliche
Hand trage. Das gelte insbesondere bei einem außergerichtlichen Ausgleich,
bei dem eine Nachsicht annähernd gleich hohe Nachlässe der
übrigen Gläubiger zur Voraussetzung habe.
Der Bw. wurde durch das Finanzamt darauf hingewiesen, dass
der durch die Banken erhaltene Nachlass nicht, wie durch den Bw. behauptet, 26,3
, sondern 18,69% betragen habe. Der Bank seien am Grundvermögen
Sicherheiten von S 10 Millionen neben den Sicherheiten aus Einnahmen E-Werk
und S. geboten worden.
Der Bw. wurde gefragt, mit welchem Betrag das Darlehen der
KG zum 31.12.2002 aushafte und ob von diesem Darlehensgeber ebenfalls ein
Nachlass gewährt worden sei, gegebenenfalls, in welcher Höhe. (Das
Darlehen haftete zum 31. Dezember
2001 mit S 7,664.740,92
aus)
Der Bw. stellte die zum Zeitpunkt der Umschuldung
bestehenden Bankverbindlichkeiten und die Werte der Sicherheiten
ziffernmäßig dar und führte aus, es sei in Sanierungsfällen
üblich, dass die Gläubiger von den nicht besicherten Forderungen ein
prozentueller Nachlass gegeben bzw. der besicherte Teil der Forderungen
ausgesondert und voll befriedigt werde. Bei dieser Betrachtung wäre vom
seinerzeitigen Rückstand ein Nachlass von 46,3% zu
gewähren.
Die durchgeführte Sanierung betreffe die beiden
Betriebe des Bw. Das Darlehen der DI habe keine betriebliche Veranlassung, sei
in den Verbindlichkeiten der beiden Betriebe nicht enthalten und von der
Sanierung nicht betroffen. Die über die Höhe und Rückzahlung des
Darlehens geführten Verhandlungen seien noch nicht
abgeschlossen.
In der Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt darauf
hin, dass die begehrte Nachsicht ausschließlich mit dem Hinweis auf die
wirtschaftliche Sanierung begründet werde.
Die Gesamtabgabenverbindlichkeiten von
€ 103.102,69 zum 17. Juli 2002 betragen selbst nach Berichtigung
des durch die Banken gewährten Nachlasses nur 5,9% der Bankschulden
(€ 1,745.132,-). Über die Höhe des Privatdarlehens von der
KG DWB Industrieberatung Naue KG werde die Aussage verweigert,
womit der erforderliche Einblick in die Gesamtsituation des
Abgabengläubigers verwehrt bleibe und eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf
Billigkeit und Zweckmäßigkeit nicht möglich sei.
Bei eingehender Betrachtung der Entstehung der
abgabenmäßigen Zahlungsschwierigkeiten sei der Tatbestand der
Unbilligkeit in Frage zu stellen bzw. überhaupt zu negieren.
Anlässlich einer mit Unterbrechungen von November 2000
bis September 2001 durchgeführten Betriebsprüfung sei im Juni 2001
eine Selbstanzeige hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 aufgrund eines Ziffernsturzes
bei der Vorsteuerübertragung für den Hotelbetrieb in Höhe von
S 504.000,00 (€ 36.627,00) mit berichtigter Erklärungsabgabe
und Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt. Der Abgabepflichtige betreibe
neben seiner Steuernberatungskanzlei einen seit 1. April 1988 als
Einzelunternehmen geführten Hotelbetrieb, der, wie bereits anlässlich
der Betriebsprüfung 10/1994 festgestellt, verlustträchtig
sei.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung habe sich
schließlich noch ein Mehrergebnis von S 1,537.818,00
(€ 111.757,59) niedergeschlagen, das sich bis auf
S 5.562,00(Verspätungszuschlag) ausschließlich aus Umsatzsteuer
1994 bis 1998 zusammensetze.
Es wurde auf einige Feststellungen hingewiesen, wie die
unrichtige Umstellung von Soll-auf Istbesteuerung (S 251.322,00);
Differenzen USt-Zahllasten zwischen Buchhaltung und USt-Erklärung von
S 98.800,00 in einem Jahr sowie von S 100.000,00 in einem weiteren
Jahr; ungerechtfertigter Vorsteuerabzug für unecht befreite Arztleistungen,
für die keine USt in Rechnung gestellt worden war; Geltendmachung Vorsteuer
von S 50.000,00 für Kauf Klientenstock, obwohl keine Rechnung im Sinne
des UStG 1994 vorlag; USt-Nachforderung für 1998 S 594.071
(€43.172,82), da Einnahmen für eine erbrachte Leistung nicht der USt
unterworfen worden waren, eine USt-Korrektur durch den Abgabepflichtigen zu
unrecht um Minus S 324.457,60 erfolgt war; Nichtentrichtung bzw. nicht
volle Entrichtung der Kammerumlage für die Jahre 1994 bis 1998 für den
Hotelbetrieb.
Ratenzusagen seien teilweise wiederholt nicht eingehalten
worden. Der zum 15. Juli 2002 aushaftende Abgabenrückstand sei mit
49,63 % dem Betriebsprüfungsergebnis zuzuordnen, weiters seien darin
Umsatzsteuer 2000 von € 8.261,17, Umsatzsteuer 11/2001 von
€ 14.865,74, Selbstbemessungsabgaben zum 15. Juli 2002 von
€ 26.327,59, wovon € 23.172,00 auf die
Umsatzsteuer-Vorauszahlung 5/2002 entfallen, enthalten.
Auf Grund der abgabenrechtlichen Verfehlungen trotz der
qualitativen beruflichen Eignung des Pflichtigen könne von einer
Unbilligkeit in der Einhebung nicht die Rede sein. Eine Nachsicht des 5,9% der
Gesamtverbindlichkeiten ausmachenden Abgabenrückstand des Abgabepflichtigen
stelle bei verbleibenden Verbindlichkeiten von € 1,745.000,00 keinen
Sanierungsbeitrag dar.
Der Bw. stellte den Vorlageantrag ohne weiteres Vorbringen.
Ein durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Mai
2005 an den Bw. gerichteter Vorhalt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse
anhand eines beigefügten Formulars bekannt zu geben, blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fällige Abgabenschulden können gemäß
§ 236 Abs.1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil
durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des
Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Einhebung kann nach Lage des Falles
eine persönliche oder sachliche sein. Dabei liegt eine sachliche
Unbilligkeit vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (für viele VwGH
96/15/0067). Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der
wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht in einem
wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den
im Bereich des Abgabepflichtigen oder für den Steuergegenstand entstehenden
Nachteilen. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn
die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers
gefährde. Es genüge allerdings, dass die Abstattung der Abgabenschuld
mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme
(VwGH 2004/14/0040).
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2 § 236 Tz.9, 10
und darin zitierte Judikatur).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensentscheidung, sondern die Auslegung eines unbestimmten
Gesetzesbegriffes (VwGH 95/15/0053).
Der Umstand, dass der Bw. in der Vergangenheit einen
Schlaganfall erlitten hat, ist sehr zu bedauern und mag für das Entstehen
bzw. die Erhöhung seiner Verbindlichkeiten ausschlaggebend gewesen sein,
begründet eine persönliche Unbilligkeit allerdings nicht.
Im Berufungsfall ist nicht strittig, dass eine sachliche
Unbilligkeit nicht vorliegt. Zur persönlichen Unbilligkeit vertritt der Bw.
offenbar die Ansicht, diese sei dadurch gegeben, dass ihm bei Umschuldung von
Bankkrediten, die vor der Umschuldung € 2,146.200,00
( S 29,532.355,00) betragen hatten, ein Nachlass von
€ 564.200,00 ( S 7,763.561,20) gewährt wurde, sodass
nach der Umschuldung Bankkredite im Betrag von € 1,745.132,00
( S 24,013.539) aushafteten, während durch das Finanzamt eine
Nachsicht im gleichen Prozentsatz nicht gewährt werde.
Der Bw. behauptete in seiner Berufung, eine Entrichtung der
Abgabenschuldigkeiten zum Fälligkeitstag hätte (erneut)
Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, weshalb er um Zahlungserleichterung
angesucht habe. Damit macht er deutlich, dass nach seiner Ansicht die sofortige
volle Entrichtung der Abgabenschulden zu einer Zahlungsunfähigkeit
geführt hätte, berücksichtigt jedoch nicht die durch ihn in
Anspruch genommene Bestimmung des §212 Bundesabgabenordnung, die
für Fälle vorgesehen ist, in welchen die sofortige oder die sofortige
volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblicher Härte
verbunden wäre.
Es entspricht ständiger Judikatur, dass es Sache
desjenigen sei, der die Nachsicht einer fälligen Abgabe erwirken will,
deren Tatbestandsvoraussetzungen umfassend darzustellen (VwGH 2003/13/0156).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind für die Beurteilung eines
Nachsichtsansuchens die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum
Zeitpunkt der Entscheidung über das Nachsichtsansuchen maßgebend
(VwGH 2000/14/0112). Es müssten alle die Nachsicht rechtfertigenden
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, vor allem auch die
Voraussetzung für eine positive Ermessensübung im Zeitpunkt der
Erlassung der abschließenden Berufungsentscheidung erfüllt sein
(Stoll, BAO-Kommentar, 2448).
Im Verfahren vor dem Finanzamt hat der Bw. Angaben
über die zum 31. Dezember 2002 aushaftende Höhe des durch die KG
gewährten Darlehens und darüber, ob durch diesen Darlehensgeber
ebenfalls ein Nachlass gewährt worden ist, nicht gemacht, da er die Ansicht
vertrat, dieses Darlehen habe keine betriebliche Veranlassung, weshalb es in die
Sanierungs-Betrachtung nicht einzubeziehen sei.
Aus dem Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass der Bw. in
den Vorjahren über zahlreiche Beteiligungen an Personengesellschaften
verfügte. Angaben über seine derzeitigen wirtschaftlichen
Verhältnisse hat der Bw. trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht gemacht.
In welcher Höhe die gegenüber 50 Gläubigern
im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Verbindlichkeiten von rund
€ 159.000,00 noch aushaften, ist nicht bekannt. Auch die derzeitige
Höhe der Bankverbindlichkeiten hat der Bw. nicht bekannt
gegeben.
Aus einer Abfrage der Buchungen auf dem Abgabenkonto des
Bw. ist ein Abgabenrückstand zum 25. Juli 2005 in Höhe von
€ 42.655,94 ersichtlich. Es ist daraus zu erkennen, dass es dem Bw.
möglich war, den Abgabenrückstand innerhalb von drei Jahren von
€ 103.482,66 auf € 42.655,94 zu reduzieren.
Dass die Abstattung des derzeit noch bestehenden
Abgaben-Rückstandes eine durch § 236 BAO geforderte Unbilligkeit
darstelle, kann den Akten nicht entnommen werden und wurde durch den Bw. nicht
dargelegt.
Selbst bei der Annahme, im vorliegenden Fall sei eine
Unbilligkeit der Einhebung gegeben, wäre das Vorbringen des Bw. nicht
geeignet, das Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben. Bereits im Antrag vom
15. Juli 2002 hatte der Bw. nämlich ausgeführt, dass er
gegenüber weiteren etwa 50 Gläubigern mit rund € 159.000,00
verschuldet sei. Er hatte Verhandlungen mit den Großgläubigern (das
waren Kreditinstitute und Finanzamt) für zweckmäßiger gehalten
als die Durchführung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Ausgleiches. Diese Ansicht mag aus Sicht des Schuldners stimmen. Aus Sicht des
Gläubigers Finanzamt zeigt diese Einstellung, dass eine Nachsicht von
bestehenden Abgabenverbindlichkeiten zu Gunsten jener 50 Gläubiger erfolgen
würde, deren Gesamt-Forderungen rund 150% der im Zeitpunkt der
Antragstellung bestehenden Abgabenforderung ausmachte. Weshalb die volle
Entrichtung dieser Verbindlichkeiten möglich war, wurde durch den Bw. nicht
ausgeführt.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0203-G/03
- Stammnummer
- 17259
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF