Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0404-L/04
Unfallrentenbesteuerung bei der Veranlagung 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-L/04vom 25.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HM., vertreten durch Mag. Alfred
Holzinger, 4101 Feldkirchen, Am Rauschberg 14, vom 27. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 31. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 2003 rechnete das Finanzamt auch eine von der
Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bezogene Unfallrente in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage ein. Mit Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2003 vom 31. März 2004 setzte das Finanzamt eine Gutschrift an
Einkommensteuer mit 1.063,85 € fest.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Der Berufungswerber
fühle sich durch die Miteinbeziehung der Unfallrente in seinen
verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (Unversehrtheit des Eigentums,
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und Schutz des Vertrauens den
Pensionen aus dem Sozialversicherungssystem genießen) verletzt.
Der Gesetzgeber habe durch die Festlegung der Rentenhöhe der
Vollpension (bei 100% Erwerbsminderung) von 66,6% der Bemessungsgrundlage die
Absicht verfolgt, eine 100%ige Nettoersatzrate durch die Unfallrente
sicherzustellen. Dabei sei er von einer durchschnittlichen Abgabenbelastung der
Bemessungsgrundlagen von pauschal 33,3% ausgegangen und von der damals
bestehenden Steuerfreiheit der Unfallrenten. Wenn nun der Gesetzgeber durch eine
volle Steuerpflicht der Unfallrenten diese Nettoersatzrate dramatisch senke,
stelle das nicht einfach eine zulässige Besteuerungsmaßnahme dar,
sondern einen unzulässigen Verstoß gegen den Vertrauensschutz, den
Pensionen nach der Judikatur des VfGH genießen würden. Die
Unfallrente sei, weil sie durch Dienstgeberbeiträge finanziert werde,
pauschalierter Schadenersatz. Dem Gesetzgeber stehe es nicht frei, in solche
Schadenersatzleistungen beliebig einzugreifen, ohne die Unversehrtheit des
Eigentums zu verletzen. Dabei sei es ohne Belang, ob der Eingriff direkt
über eine Absenkung der Unfallrenten oder über den Umweg einer
ursprünglich nicht vorgesehenen Besteuerung erfolge. Der VfGH habe im
Erkenntnis vom 22.6.1992, G 65/92 grundsätzlich anerkannt, dass es
sich bei Unfallrenten zumindest teilweise um pauschalierten Schadenersatz handle
und sei in der Folge von der Nichtsteuerbarkeit des Schadenersatzes ausgegangen.
Der mögliche Einwand dagegen, dass Schadenersatzleistungen in Rentenform
gemäß
§ 29 Z 1 EStG steuerpflichtig seien, müsse mit der
Frage nach der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beantwortet
werden, wobei sich der Berufungswerber hier mit dem Hinweis auf die jüngste
Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes zu diesem Problemkreis
beschränke. Die Besteuerung der Unfallrente sei mit Erkenntnis G
85/02 vom 7.12.2002 bereits wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutzes aufgehoben worden. Aus diesen Gründen stelle der
Berufungswerber den Antrag, die Einkommensteuerveranlagung neu
durchzuführen und die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung aus
der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese waren aber bis zum
Ende des Jahres 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142 vom
29. Dezember 2000, entfiel die Befreiungsbestimmung bzw. wurde sie
mittels Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBl I 59/2001 vom 26. Juni 2001
dahingehend abgeändert, dass nur mehr Erstattungsbeträge für
Kosten im Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, einmalige Geldleistungen aus einer gesetzlichen
und einer gleichartigen ausländischen Unfallversorgung (die nicht laufende
Zahlungen abfinden) sowie Leistungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen steuerfrei gestellt wurden. Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung galten daher ab 1.1.2001 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates stellte
einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der
bezeichneten Regelung über die Unfallrentenbesteuerung.
Ergebnis der Prüfung des VfGH ist das Erkenntnis vom
7.12.2002, G 85/02:
(a) Der VfGH stellt zunächst fest, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Behandlung von Versehrtenrenten aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung als einkommensteuerpflichtige Bezüge
bestehen. Dem Gesetzgeber stünde es offen, die Versehrtenrente unter
Bedachtnahme auf ihre eigenständige Rechtsnatur in die
Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im
Hinblick auf die schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch
Entschädigungen für entgehende Einnahmen zählten gemäß
§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den steuerpflichtigen
Einkünften, ebenso wie wiederkehrende Bezüge und Renten im Sinne des
§ 29 Z 1 EStG 1988. Auch wenn man davon ausgehe, dass die
Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln, als einkommensersetzende Schadensrenten.
Auch der Blick auf andere sozialpolitische Funktionen
könne die Bedenken der Antragsteller nicht erhärten. Die
Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche Transferleistung, die
ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Dem
Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven Schadenersatzanspruch
vollkommen losgelöst sei.
(b) Der Gesetzgeber habe aber dadurch, dass er die
bezeichneten Bestimmungen ohne jede einschleifende Übergangsbestimmung und
"überfallsartig" eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF
des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl I 59/2001) sei (teilweise) als
verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende Einkommen plötzlich
dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher steuerfrei belassener Teil
des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in die Einkommensteuerpflicht
miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine Maßnahme
durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken würden, könne
nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert werden.
(c) Durch den für die Betroffenen ohne
Übergangszeitraum erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der VfGH
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 B-VG Abs. 7 zweiter Satz
Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 für
Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 (unter
Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen nach dem
Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien.
Zum anderen sei eine Frist bis zum
31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige legistische
Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich auf Artikel
140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
3. Auf Grund des bezeichneten Judikates des VfGH bleibt die
Steuerpflicht für Unfallrenten nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates im Jahr 2003 zweifelsfrei weiter bestehen:
(a) Das Hauptargument des Berufungswerbers -
Schadenersatzleistungen dürften nicht besteuert werden - hat der VfGH
selbst entkräftet und in diesem Punkt die Argumente der Antragsteller nicht
aufgegriffen: Unter Hinweis auf die Besteuerung anderer Entschädigungen
(§ 32 EStG 1988) und Renten (§ 29 EStG 1988) führte er
aus, dass die Besteuerung der Unfallrenten (ebenso wie die der
einkommensersetzenden Schadensrenten) durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes entspricht. Aus dieser Passage des Erkenntnisses vom
7.12.2002 ergibt sich, dass die vom Rechtsmittelwerber behauptete
Gleichheitswidrigkeit in diesem Punkt nicht vorliegt. Bemerkt wird, dass sich in
Österreich die Steuerpflicht der Renten aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung nicht aus § 29 EStG ergibt, sondern ausdrücklich im
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG geregelt ist.
(b) Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn nicht der VfGH für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf
dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles
anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 ist das aufgehobene Gesetz auf
die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des
Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Diese Ermächtigung des Abs. 7 ist
verbal nicht begrenzt, es können daher hinsichtlich der vor der Aufhebung
verwirklichten Sachverhalte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin
zu differenzierten Rückwirkungen - gewählt werden.
Der VfGH hat die Geltung des verfassungswidrigen Gesetzes
mit dem Ablauf des 31. Dezember 2003 begrenzt. Alle bis zu diesem
Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte unterliegen demnach der Steuerpflicht.
Gemäß Artikel 140 Abs. 7 B-VG hat der VfGH jedoch (nur) die
steuerpflichtigen Fälle der Jahre 2001 und 2002 von der Besteuerung
ausgenommen. Im Jahr 2003 sind daher alle bezahlten Unfallrenten in die
Veranlagung miteinzubeziehen.
Die Vorgangsweise des VfGH ist auch - betrachtet man die
Gründe der Aufhebung der strittigen gesetzlichen Bestimmung - konsequent:
Die Aufhebung erfolgte nicht deshalb, weil die Besteuerung der Unfallrenten an
sich verfassungswidrig wäre, sondern weil der Neuregelung eine Legisvakanz
oder Einschleifregelung hätte vorangehen müssen. Durch die Herausnahme
der Zeiträume 2001 und 2002 aus der Besteuerung der Unfallrenten, hat der
Gerichtshof selbst eine Art zweijährige "Legisvakanz" erzeugt. Betreffend
das Jahr 2003 war ein weiterer begünstigender Ausspruch deshalb nicht
vonnöten, weil sich alle betroffenen Personen auf Grund der mittlerweile
verstrichenen Zeit auf die neue Rechtslage einstellen konnten, sodass für
diesen Zeitraum von einer "überfallsartigen" Besteuerung nicht mehr
gesprochen werden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 25.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-L/04
- Stammnummer
- 17245
- Gültig
- 25.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF