Findok · EAS-Auskünfte
EAS 610
Inländische Studioaufnahmen durch ausländische Schallplattenproduktionsgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/4-IV/4/95vom 12.04.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einer niederländischen Gesellschaft
namhafte ausländische Künstler für Schallplattenproduktionen
verpflichtet und erfolgen die Schallplattenaufnahmen in hiezu kurzfristig
angemieteten österreichischen Studios, so unterliegen die den
Künstlern zufließenden Einkünfte gemäß
§ 98 EStG
der österreichischen Besteuerung, weil die freiberufliche Tätigkeit im
Inland ausgeübt wurde. Diese Steuerpflicht besteht unabhängig davon,
ob der in Österreich freiberuflich tätige Künstler im Rahmen
einer öffentlichen Darbietung auftritt oder nicht.
Die Steuerpflicht ist gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1
EStG im Steuerabzugsweg von der niederländischen Gesellschaft wahrzunehmen.
Diese Abzugspflicht hängt nicht davon ab, dass der Schuldner der
Einkünfte (die niederländische Gesellschaft) in Österreich eine
Betriebstätte unterhält.
Das DBA-Niederlande steht der Geltendmachung der
österreichischen Besteuerungsansprüche nicht entgegen. Artikel 18 des
Abkommens teilt das Besteuerungsrecht an den Einkünften
berufsmäßiger Künstler jenem Staat zu, in dem die
künstlerische Leistung erbracht worden ist; es ist hiezu nicht
erforderlich, dass die künstlerische Leistung aus Anlass einer
öffentlichen Unterhaltungsdarbietung erbracht wird. Auch kann das
niederländische Unternehmen aus dem DBA-Niederlande nicht ableiten, dass es
nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften zur Haftung für die
Steuer der Künstler herangezogen wird; das Abkommen schützt das
niederländische Unternehmen davor, mit den von ihm erzielten Gewinnen einer
österreichischen Besteuerung unterzogen zu werden; nicht aber davor, dass
es hinsichtlich seiner Haftungsverpflichtungen für die Steuerschulden
seiner Vertragspartner einzustehen hat.
Allerdings wird zu bedenken sein, dass dann, wenn die
inländische Abzugssteuerpflicht lediglich die den Künstlern bezahlten
Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Hotel, Mietwagen usw.) betrifft, bei
Geltendmachung einer Antragsveranlagung gemäß
§ 102 Abs. 1 Z 3
EStG. die Nettoeinkünfte jedes Künstlers unter S 37.000,00 liegen
könnten und dass dann der inländische Steuerertrag auf Null sinken
würde.
Vorsorglich soll auch folgender Aspekt mitbedacht werden:
Auch jene Vergütungen, die den ausländischen Künstlern nach
Fertigstellung der Schallplatten als Entgelt für die Verwertung der
Urheberrechte daran als Schallplattentantiemen zufließen, sind
nach inländischem Recht
steuerabzugspflichtig. Denn es handelt sich hierbei um
betriebliche Einkünfte der
Künstler und daher um (nachträglich zufließende) "Einkünfte
aus im Inland ausgeübter selbständiger Tätigkeit als
Künstler", die nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG Steuerabzugspflicht
auslösen. Diese steuerliche Erfassung in Österreich wird aber nach
Maßgabe der mit den Ansässigkeitsstaaten der Künstler
bestehenden DBAs unzulässig. Denn es handelt sich hierbei um
"Lizenzgebühren" im Sinn der DBAs, deren Quelle nach den dem
OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBAs nicht in Österreich gelegen ist, so
dass im Regelfall keine inländische Steuerpflicht besteht.
12. April
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitTätigkeitsstaatfreier BerufUnterhaltungsdarbietungenSteuerabzugAbzugssteuerVeranlagungAbzugsbesteuerungLizenzgebührAnsässigkeitAnsässigkeitsstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/4-IV/4/95
- Stammnummer
- 17234
- Gültig
- 12.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF