Findok · EAS-Auskünfte
EAS 602
Waggonvermietung nach Bulgarien
geltende FassungEAS-AuskunftK 2727/5/1-IV/4/95vom 27.03.1995
Wortlaut laut Findok
Werden von einem österreichischen Unternehmen
Eisenbahnwaggons an ein bulgarisches Unternehmen vermietet, dann müssen die
hierfür von dem bulgarischen Unternehmen gezahlten Mietgebühren von
der 15-prozentigen bulgarischen Abzugssteuer entlastet werden. Diese
Steuerentlastungsberechtigung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 3 lit. a des
DBA-Bulgarien, wenn die vermieteten Waggons als "einzelne Exemplare einer
gewerblichen Ausrüstung" anzusehen sind (dies könnte dann fraglich
sein, wenn die vermieteten Waggons nach ihrer Bauart und Ausrüstung eine in
sich geschlossene Sachgesamtheit darstellen). Doch selbst dann, wenn die
Vermietung nicht unter Artikel 10 Abs. 3 lit. a des DBA subsumierbar sein
sollte, würde das Abkommen Anrecht auf Steuerentlastung vermitteln:
diesfalls auf der Grundlage von Artikel 4 (allgemeine Zuteilungsregel für
Unternehmensgewinne).
Eine andere Beurteilung wäre nur dann nötig, wenn
das österreichische Unternehmen in Bulgarien eine Betriebstätte
unterhält und diese in den Vermietungsvorgang eingeschaltet worden
wäre.
27.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 3 lit. a DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 4 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
LizenzgebührQuellensteuerentlastungSteuerabzugAbzugsbesteuerungVermietungseinkünfteMietentgeltAuslandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 2727/5/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17223
- Gültig
- 27.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF