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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 602

Waggonvermietung nach Bulgarien

geltende FassungEAS-AuskunftK 2727/5/1-IV/4/95vom 27.03.1995

Wortlaut laut Findok

  Werden von einem österreichischen Unternehmen Eisenbahnwaggons an ein bulgarisches Unternehmen vermietet, dann müssen die hierfür von dem bulgarischen Unternehmen gezahlten Mietgebühren von der 15-prozentigen bulgarischen Abzugssteuer entlastet werden. Diese Steuerentlastungsberechtigung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 3 lit. a des DBA-Bulgarien, wenn die vermieteten Waggons als "einzelne Exemplare einer gewerblichen Ausrüstung" anzusehen sind (dies könnte dann fraglich sein, wenn die vermieteten Waggons nach ihrer Bauart und Ausrüstung eine in sich geschlossene Sachgesamtheit darstellen). Doch selbst dann, wenn die Vermietung nicht unter Artikel 10 Abs. 3 lit. a des DBA subsumierbar sein sollte, würde das Abkommen Anrecht auf Steuerentlastung vermitteln: diesfalls auf der Grundlage von Artikel 4 (allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne). Eine andere Beurteilung wäre nur dann nötig, wenn das österreichische Unternehmen in Bulgarien eine Betriebstätte unterhält und diese in den Vermietungsvorgang eingeschaltet worden wäre. 27. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LizenzgebührQuellensteuerentlastungSteuerabzugAbzugsbesteuerungVermietungseinkünfteMietentgeltAuslandsbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 2727/5/1-IV/4/95
Stammnummer
17223
Gültig
27.03.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF