Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0788-L/03
1. Steuerpflicht von Sitzungsgeldern einer Gemeinderätin 2. Werbungskosten einer Gemeinderätin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-L/03vom 22.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IB gegen den Bescheid des Finanzamtes
Steyr vom 9. April 2001 betreffend Einkommensteuer für 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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277.995
S
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Einkommensteuer
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81.447,89 S
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-53.499,90
S
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27.948,00
S
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer
|
2.031,06
€
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der vom
Finanzamt zu übermittelnden Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden auch Bw.) erklärte im
berufungsgegenständlichen Jahr - neben Einkünften aus
Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung
- auch sonstige Einkünfte aus einer Gemeinderatstätigkeit
(Sitzungsgelder), hinsichtlich derer ihr S 54.000,-- zuflossen. Als
Werbungskosten machte sie u.a. ein monatliches Pauschale von S 1.600,--,
diverse Spenden (z.B. an Feuerwehren oder für Bälle bzw. Feste;
Näheres siehe unten) sowie Reisekosten geltend, sodass sie aus der
Tätigkeit als Gemeinderätin einen Überschuss von S 4.492,--
erklärte. Laut Angaben in der Beilage zur Steuererklärung setzen sich
die Aufwendungen für das "Pauschale" aus Telefon-, Online- und
Faxgebühren, Büroaufwand, Blumensträuße,
Glückwunschkarten und -telegramme, bei Sitzungen oder kleinen
Einladungen anfallenden Konsumationen sowie Kosten von Plakataktionen
zusammen.
Gegen den
erklärungsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid wurde
Berufung mit folgender Begründung erhoben:
Der Bescheid
sei rechtswidrig, weil die sonstigen Einkünfte nur eine
Aufwandsentschädigung als Gemeinderätin beinhalten würden und
diese - mangels Dienstbezuges - nicht der Lohnsteuerpflicht
unterlägen. Zur Frage der Lohnsteuerpflicht von
Aufwandsentschädigungen von Gemeinderatsmandataren seien die zum
Arbeitslosengeld ergangenen Entscheidungen heranzuziehen. Im Folgenden werde die
hiezu ergangene Judikatur zitiert:
Arbeitslosengeld
gebühre nur jenen Personen, die arbeitslos seien. Gem. § 12 AlVG
sei arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses
keine neue Beschäftigung gefunden habe. Beschäftigung umfasse
allerdings nicht nur die im § 12 Abs. 3 lit. a, b und d AlVG
angeführten Tätigkeiten, sondern sei weit zu interpretieren (VwGH
12.2.1988, 87/08/0050, 23.4.1987, 86/08/0084). Beschäftigung sei jede
Erwerbstätigkeit, die eine nachhaltige Tätigkeit, die die Schaffung
von Einkünften wie Geld- oder Güterformen bezwecke. Eine
politische Tätigkeit, die mit Bezügen im Sinne des Bezügegesetzes
verbunden sei, entspreche diesem weiten Beschäftigungsbegriff.
2.
§ 23 Abs. 2 Bezügegesetz normiere taxativ Bezugsquellen, die
einem Arbeitslosengeld, einer Pension oder einer Sonderunterstützung
entgegenstünden. Insbesondere oberste Organe der Vollziehung, Nationalrats-
und Landtagsabgeordnete, Bürgermeister und Mitglieder der Stadtsenate von
Städten mit eigenem Statut übten eine Beschäftigung aus, deren
Bezüge mit diesen Sozialleistungen nicht vereinbar seien. Die taxative
Aufzählung des § 23 Abs. 2 Bezügegesetz beziehe sich
nicht auf Bürgermeister und Gemeinderäte (Stadträte) von
Gemeinden/Städten ohne eigenem Statut.Der VwGH habe den Anspruch
eines Bürgermeisters einer Gemeinde ohne eigenes Statut auf Bezug von
Arbeitslosengeld bejaht, weil es sich bei seinen Bezügen nicht um Einkommen
aus einer Erwerbstätigkeit handle. Die Ausübung der Funktion eines
Bürgermeisters sei somit keine selbstständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit, die die Schaffung von Einkünften in Geld- oder
Güterformen bezwecke (ARD 4253/3/91).Auch der OGH habe ausgesprochen,
dass der Bezug einer nicht geschäftsführenden Gemeinderätin kein
Erwerbseinkommen sei und daher dem Ehegatten zur Betreuung des gemeinsamen
Kindes kein Karenzurlaub zustehe (9 ObA 21/93, EvBl 1993/165).In der
Entscheidung 10 ObS 261/94 habe der OGH festgehalten, dass es
verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass nur Bezüge von
Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit
eigenem Statut Erwerbseinkommen im Sinne des § 253 Abs. 1
Z 4 ASVG seien: "Die
österreichischen Statutarstädte vereinigen zwei Verwaltungsebenen: die
gemeindlichte Selbstverwaltung und die staatliche Bezirksverwaltung, die
außerhalb der Statutarstädte von den Bezirkshauptmannschaften als
untersten staatlichen Behörden wahrgenommen wird. Die Besonderheiten der
Gemeindefunktionen in Städten mit eigenem Statut lassen daher erkennen,
dass sie über ehrenamtliche Tätigkeiten weit hinausgehen und somit den
Charakter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 253b Abs. 1
Z 4 ASVG annehmen."Im Erkenntnis vom 30.9.1994 habe der VwGH
den Anspruch einer Nationalratsabgeordneten auf Arbeitslosengeld verneint (ZAS
1995/12).Auch Auslagenentschädigung von Gemeinderatsmandataren, die
ein Ehrenamt ausübten, stellten kein Einkommen aus einer
selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne
des § 12 AlVG dar. Dies ungeachtet dessen, ob der Auslagenersatz
für einen Gemeinderat höher als jener eines Stadtrates der kleinsten
Stadt Österreichs mit eigenem Statut sei (OGH 17.10.1995, 10 ObF 169/95).
Der OGH hatte beurteilt, dass ein Stadtrat und zugleich zweiter
Vizebürgermeister einer Stadt ohne eigenem Statut, der eine
Aufwandsentschädigung beziehe, als arbeitslos im Sinne des AlVG gelte, weil
der Bezug nicht vom § 23 Abs. 2 Bezügegesetz umfasst
sei.Dem gegenüber habe der OGH in 10 ObS 261/94 gemeint, dass der
Bezug aus der Stellung eines Stadtrates und Bürgermeisterstellvertreters
einer Landeshauptstadt von § 23 Abs. 2 Bezügegesetz umfasst
werde und daher Erwerbseinkommen sei.
Zusammenfassung:Die
Mitgliedschaft zu einem kollegialen Gemeindeorgan und die Funktion des
Bürgermeisters, soweit nicht Städte mit eigenem Statut, seien
ehrenamtlich (Oberösterreichische Gemeindeordnung). Dafür erhaltene
Entschädigungen stünden dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit nicht
entgegen. Sinn des Ehrenamtes sei zu Vermeiden, dass Beschäftigung mit
politischen Belangen nur für jene zugänglich sei, die aus eigenen
Mitteln den Aufwand für diese Ämter tragen könnten. Die
Ausübung der Funktion des Stadt-/Gemeinderates oder Bürgermeisters
einer Gemeinde/Stadt ohne eigenes Statut stelle weder eine selbständige
noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Mangels Dienstbezuges
unterliege die Aufwandsentschädigung zwar der Sozialversicherung, nicht
aber der Lohnsteuerpflicht, weil ihr Tätigkeitsort keine Gemeinde mit
eigenem Statut sei und daher die Ausübung der Funktion der
Gemeinderätin weder eine selbstständige noch eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle.
Nach
Vorlage des Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat richtete der
Referent folgenden Vorhalt an die Berufungswerberin:
"...
werden Sie - auch im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO, wonach die
Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach allen
Richtungen hin abzuändern - ersucht, nachstehende Fragen ... zu beantworten
und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
Pauschale
(monatlich S 1.600,--):
Bei
Einkünften aus einer politischen Tätigkeit, wie sie z.B. die eines
Gemeindemandatars darstellt, können (jedenfalls für Zeiträume vor
2001; ab diesem Zeitraum besteht die Pauschalierungsverordnung BGBl II 2001/382)
keine pauschalen Werbungskosten Berücksichtigung
finden.
Die geltend gemachten
Pauschalbeträge werden daher im Rahmen einer Berufungsentscheidung keine
Berücksichtigung finden können. Allfällige entsprechende
Werbungskosten müssten daher belegmäßig nachgewiesen
werden.
Folgende
geltend gemachten Aufwendungen wären unter Angabe des
Werbungskostencharakters (Voraussetzung: Sicherung oder Erhaltung der
Einkünfte; vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988 belegmäßig
nachzuweisen:
Jänner:
Feuerwehr (S 1.000,--), Sozialspende (S 500,--), Ballspende Feuerwehr
(S 100,--);
August:
Stadlfest Kartenspende (S 320,--)
September:
Blumen Fr.O. (S 414,--), Geburtstag GR
N. (S 966,--)
Oktober:
St. (S 414), Eisschützenturnier (S
300)
Dezember:
Ich bin Du Spende (S
300).
Sollte
kein dementsprechender Nachweis erbracht werden können, werden auch diese
als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen keine Berücksichtigung
finden können. Anmerkung des Referenten: In der
Entscheidung wurden nur mehr jene Aufwendungen angeführt, hinsichtlich
derer (wie sich aus der rechtlichen Würdigung ergibt) vom Nichtvorliegen
von Werbungskosten ausgegangen wird. Der Vorhalt selbst enthielt auch noch
andere Aufwendungen.
Dem
eigentlichen Berufungsbegehren ist die Bestimmung des § 29 Z4
EStG 1988 entgegenzuhalten, wonach Funktionsgebühren von
Funktionäre von öffentlichen-rechtlichen Körperschaften
(steuerpflichtige) Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG 1988 erzielen.
Nach der Judikatur fallen darunter auch die Bezüge von Gemeinderäten
(VwGH 8.10.1998,
97/15/0077)".
Dieser
Vorhalt wurde folgendermaßen beantwortet:
a) Eingabe der
Berufungswerberin vom 12. Juli 2004 mit Ergänzung vom
18. Juli 2004:
Sie sei sehr
verwundert, dass sie die durch die Parteiarbeit angefallenen Ausgaben
belegmäßig nachzuweisen habe. Die Berufung sei nicht deswegen gemacht
worden, weil der Bescheid zahlenmäßig nicht gestimmt habe, sondern
weil der vertretende Rechtsanwalt der Meinung sei, dass eine Besteuerung der
Aufwandsentschädigung dem Grunde nach nicht richtig sei. Er habe
ausdrücklich gesagt, dass eine Aufwandsentschädigung kein Einkommen
sei und er nicht die Meinung des steuerlichen Vertreters vertrete, dass es sich
um "sonstige Einkünfte" handle.
Es werde
schwierig sein, Belege über Fahrtspesen vorzulegen, weil sie die
politischen Unterlagen bei ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat vernichtet
habe. Sie halte dies "im Grunde
eigentlich für unnötig", weil sie ja nur dagegen berufen
habe, dass die Aufwandsentschädigung überhaupt der Steuer unterzogen
werde. Sie weise darauf hin, dass das Arbeitsmarktservice seinerzeit das
Arbeitslosengeld zurückfordern habe wollen, auf Grund des Rechtsgutachtens
ihres Rechtsvertreters aber davon Abstand genommen habe. Sie nehme an,
"was für das eine Amt gilt, muss
auch für das andere Amt Geltung haben", da ansonsten der
Rechtsvertreter die Berufung nicht gemacht habe.
Sie
übermittle - obwohl ihr völlig unklar sei, warum - Belege,
wozu sie festhalte:
Blumen
Fr.O. : es habe für die gesamte Delegation eine Führung gegeben und
die Führerin habe sich nicht bezahlen lassen, weswegen sie von ihr als
Ortsparteiobfrau einen Blumenstrauß erhalten habe;
Sozialfall:
es sei ihrer Meinung nach nicht üblich, wenn sie sich von jemanden, der
"sozial völlig am Boden
sei" und dem sie ein
"Fresspaket" in die Hand
drücke und ein bisschen Bargeld dazu gebe, die Übergabe
bestätigen lasse; dies sei "ebenso
bei diversen anderen
Spenden".
Zu
den weiteren Belegen:
Feuerwehr:
sie habe einerseits einen Scheck von S 1.000,-- gegeben; es sei aber
schwierig von der Bank Unterlagen zu bekommen. Bei der
"Ballspende" bzw. dem
"Stadlfest" seien zwei
"Feuerwehrer" in Uniform
gekommen, hätten eine Einladung überreicht und
"man gibt dafür das
Geld".
Spende
"Ich bin Du": sie nehme an,
dass es sich um einen Verein für geistig und körperlich behinderte
Kinder
handle.
Sie
habe oftmalig in St. auf der Bezirkshauptmannschaft und dem Finanzamt
Vorsprachen gehabt, weil sie als Obfrau des Prüfungsausschusses einige
Dinge vehement betrieben habe. Sie habe nicht immer die Fahrten dorthin
aufgeschrieben und könne die unzähligen Faxe und Telefonate nicht
belegmäßig nachweisen. Die Pauschalen könne sie derzeit
nicht detailliert nachweisen, sie müsste "Wäschekörbe voller
Unterlagen" bringen, damit man sich ein Bild machen könne, wie engagiert
sie ihre Arbeit gemacht habe.
Es sei ihr
"völlig klar", dass
"man offenbar keine Entscheidung treffen will,
weil die weitreichende Folgen hätte".
b) Eingabe bzw.
Urkundenvorlage des Zustellungsbevollmächtigten vom
26. Juli 2004:
Jänner:
An die Feuerwehr sei ein Scheck überreicht worden; eine Bestätigung
der Bank habe nicht eingeholt werden können.Über die
Sozialspende gebe es keinen Beleg; dazu wäre die Einvernahme der
Empfänger notwendig. Über die Ballspende an die Feuerwehr sei keine
Bestätigung ausgestellt worden.
August:
Über die Kartenspende gebe es keinen Beleg; eine derartige Ausstellung sei
nicht üblich.
September:
Es würden Rechnungen der Blumengeschäfte bzw. einer Trafik
vorgelegt.
Oktober
bis Dezember: es werde auf die Ausführungen der Bw.
verwiesen.
Hinsichtlich
der Steuerpflicht der Einkünfte als Gemeinderätin könne das von
der Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis dem Berufungsbegehren nicht
entgegengehalten werden. Die Bw. sei keine Funktionärin gemäß
§ 29 Z 4 EStG 1988. Wie der VwGH feststelle, dürfe der
Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Steuerpflicht der
Einkünfte als Gemeinderätin
Nach
§ 2 Abs. 3 Z 7 EStG 1988 unterliegen
"sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 29" der Einkommensteuer. Sonstige Einkünfte sind nach
§ 29 Z 4 EStG 1988
"Funktionsgebühren der
Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie
nicht unter § 25 fallen". Nach § 25 Abs. 1
Z 4 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen
Jahr anzuwendenden Fassung sind u.a. Bezüge sowie Auslagenersätze, die
Bürgermeister, Vizebürgermeister und Stadträte bzw.
amtsführende Gemeinderäte auf Grund einer gesetzlichen Regelung
erhalten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da die Bw. keine
amtsführende Gemeinderätin war, fallen die an sie ausbezahlten
Aufwandsentschädigungen nicht unter diese Bestimmung. Anzumerken ist, dass
nunmehr die Bezüge sämtlicher Mitglieder einer Gemeindevertretung
unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen (BGBl I
2000/142 ab 2001).
§ 29
Z 4 EStG 1988 ist somit als Auffang- bzw. Ergänzungstatbestand
des § 25 leg.cit zu interpretieren: Nach der im
berufungsgegenständlichen Jahr anzuwendenden Rechtslage zählten nur in
§ 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 taxativ
aufgezählte Bezüge von "Politikern" zu den Einkünften als
nichtselbständiger Arbeit (so auch VwGH 8.10.1998, 97/15/0077), jene
die nicht darunter fielen, hingegen zu den sonstigen Einkünften. Damit ist
aber klargestellt, dass sämtliche Bezüge wie auch Auslagenersätze
politischer Mandatare von der Einkommensteuer erfasst sein sollen.
Die
gegenständlichen Einkünfte als - nicht amtsführende -
Gemeinderätin sind somit im berufungsgegenständlichen Jahr dem Grunde
nach jedenfalls als sonstige Einkünfte i.S.d. § 29 Z 4
EStG 1988 zu qualifizieren und wurden dementsprechend von der Bw. auch als
solche richtig erklärt.
In der Berufung
macht die Bw. jedoch nunmehr - insbesondere unter Bezug auf deren
Charakter als Aufwandsentschädigung - geltend, dass ihre Einkünfte als
Gemeinderätin nicht lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig seien, wofür
offenbar die Judikatur zum Sozialversicherungsrecht herangezogen werden
könne.
Hiezu ist
zunächst auf den bereits erwähnten Zusammenhang zwischen
§ 25 und § 29 EStG 1988 zu verweisen, der systematisch
keine "Lücke" dahingehend zulässt, dass gewisse Einkünfte von
politischen Mandataren nicht von der Einkommensteuer zu erfassen seien. Weiters
ist zu entgegnen, dass für die Beurteilung der Steuerpflicht einer
Betätigung die entsprechende Qualifikation in anderen Rechtsmaterien
- wie etwa im Sozial- oder Arbeitslosenversicherungsbereich - nicht
relevant ist. Alleiniger Anknüpfungspunkt für eine prinzipielle
Einkommensteuerpflicht ist der bereits angeführte § 2 Abs. 3
EStG 1988: ist eine Betätigung dort angeführt, so liegt
Steuerpflicht vor. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass
daher selbst nicht erlaubte oder gesetzwidrige Tätigkeiten
einkommensteuerpflichtig sind
(Doralt/Renner, Einkommensteuergesetz,
Kommentar8, § 2,
Tz 26 und die dort angeführte steuerrechtliche
Judikatur).
Überdies
geht aus der von der Bw. für ihren Standpunkt herangezogenen
sozialversicherungsrechtlichen Judikatur nur hervor, dass es sich bei den dort
genannten Einkünften um kein "Erwerbseinkommen" handle. Auch daraus ist
für sie nichts gewonnen, weil Einkommensteuerpflicht unabhängig von
einer allfälligen "Erwerbsabsicht" besteht. Daher sind - wie der
erwähnte § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988
zeigt - auch "Auslagenersätze" dem Grunde nach
einkommensteuerpflichtig, wobei Mittelzuflüssen selbstverständlich
Werbungskosten ("Auslagen") gegenüberstehen können und dementsprechend
die Steuerbemessungsgrundlage vermindern.
Was dien
Rechtsansicht der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2004
betrifft, wonach der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 nicht auf Gemeinderäte schlechthin ausgedehnt
werden dürfe (Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 8.10.1998, 97/15/0077),
so ist dem entgegenzuhalten, dass dort über die Steuerpflicht einer
Gemeinderatstätigkeit nicht abgesprochen wurde. Im die Parteienbeschwerde
abweisenden Erkenntnis wurde lediglich festgehalten, dass die Aufzählung
der nicht von § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988
erfassten Bezüge politischer Funktionäre unter § 29 Z 4
leg.cit. zu subsumieren seien. Nichts anderes aber haben sowohl die Bw. selbst,
das Finanzamt und nunmehr der Unabhängige Finanzsenat vorgenommen. Insoweit
ist somit aus dieser Entscheidung für den Standpunkt der Bw. nichts
gewonnen.
2.
Werbungskosteneigenschaft verschiedener Aufwendungen
a)
Allgemeines
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Demgegenüber dürfen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden:
Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes erfolgen (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988),
Repräsentationsaufwendungen
oder -ausgaben, worunter auch Geschäftsfreundebewirtung fällt
(§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988) sowie
freiwillige
Zuwendungen, worunter etwa auch Spenden zu zählen sind (§ 20 Abs.
1 Z 4
EStG 1988).
Prinzipiell
Werbungskosten darstellende Bewirtungskosten sind nur dann (zur Hälfte) als
Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder
einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus
überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient
(§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988). Ein nur
allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus
überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus
(VwGH 17.9.1997, 95/13/0245; 31.3.2003, 99/14/0071). Die in dieser
Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit vom
dem Abgabepflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck
und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung
- abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht
für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus
(VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; 29.11.2000, 95/13/0026).
Um
einem allfälligen Einwand zu begegnen, dass Einkünfte eines Politikers
bzw. im Konkreten eines Gemeindemandatars ehrenamtliche seien, ist festzuhalten,
dass auch für politische Funktionäre, die aus dieser Tätigkeit
- wie auch immer bezeichnete - Einnahmen erzielen, die für alle
anderen Steuerpflichtigen geltenden Grundsätze über die Anerkennung
von Werbungskosten anzuwenden sind (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052 und
VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; vgl dazu auch
Renner, Werbungskosten von Politikern:
gleicher Maßstab wie für andere Steuerpflichtige?, SWK 2005, S 279),
was mit anderen Worten bedeutet, dass auch für einen Politiker die
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes im selben Umfang wie für andere
Berufsgruppen maßgeblich sind. Besondere - im Ergebnis unsachliche
- Begünstigungen, etwa in Richtung einer großzügigeren
Auslegung des Werbungskostenbegriffs, bestehen daher nicht. Daher ist auch von
einem Politiker nachzuweisen, dass die berufliche Veranlassung der geltend
gemachten Aufwendungen weitaus überwogen hat und mit der einzelnen
Aufwendung ein Werbezweck verbunden war (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; UFS
14.2.3003, RV/0500-G/02, 30.7.2003
GZ RV/0598-W/02
sowie 18.9.2003, RV/0589-W/02; ähnlich auch UFS 28.1.2005,
RV/0806-G/04). Die Bw. hat daher im gegenständlichen Fall
nachzuweisen, dass die geleisteten Aufwendungen der Sicherung oder Erhaltung
ihrer Einnahmen als Gemeinderätin gedient haben.
Unter den in
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 angeführten nicht
abzugsfähigen "freiwilligen Zuwendungen" sind u.a. Spenden, die
bspw. ein politischer Funktionär freiwillig für soziale,
gemeinnützige, mildtätige, kirchliche und ähnliche Zwecke leistet
und die von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen auch ohne Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit aus einer humanitären Gesinnung heraus geleistet
werden, zu verstehen (VwGH 22.1.1965, 14050/64 zu Spenden an ein
Kinderdorf; VwGH 9.12.2004, 99/14/0253 zu diversen einzelnen Kleinspenden;
vgl auch Warnold, Besteuerung der
Politiker, RdW 1999, 226 sowie Renner,
a.a.O., SWK 2005, S 279). Dies gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall durch
berufliche Erwägungen mitveranlasst sind (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, § 20 EStG 1988, Tz 105).
b) Nicht anerkannte
Aufwendungen im Einzelnen
"Pauschale"
Wie der Bw. im
Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 1. Juli 2004 bereits
mitgeteilt, kann im berufungsgegenständlichen Jahr bei der Tätigkeit
als Politiker ein "Pauschale" nicht als Werbungskosten anerkannt werden;
vielmehr sind die einzelnen Aufwendungen nachzuweisen. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenats ist dies der Bw. allerdings nicht gelungen,
selbst wenn sie etwa darauf verweist,
"unzählige Telefonate und Faxe"
geführt bzw. versendet zu haben. Wenn sie weiters behauptet, Fahrten nach
St. getätigt zu haben, so ist dem entgegenzuhalten, dass derartige
Aufwendungen ohnehin im Einzelnen als Aufwand geltend gemacht wurden und auch
Anerkennung gefunden haben. Auch der Unabhängige Finanzsenat zieht insoweit
den Werbungskostencharakter nicht in Zweifel.
"Spenden"
Andere von der
Bw. als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen betreffen Spenden und zwar
einerseits an örtliche Organisationen und andererseits für
humanitäre Zwecke.
Was
die Spenden an örtliche
Organisationen betrifft (Feuerwehr, Stadlfest, Eisschützenturnier)
kann der Unabhängige Finanzsenat einen unmittelbaren Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Gemeinderätin bzw. eine Gefahr für die
diesbezüglichen Einkünfte nicht erkennen. Es ist weiters amtsbekannte
Tatsache, dass etwa der von der Bw. geschilderte Sachverhalt, wonach
uniformierte Feuerwehrmänner an der Haustür eine Einladung zur
Ballveranstaltung überreichten, nicht nur Politiker, sondern alle Haushalte
und somit alle Steuerpflichtigen außerhalb städtischer
Ballungszentren gleichermaßen betrifft. Die hiefür geleistete Spende,
sei es um die Wertschätzung um die Tätigkeit der Feuerwehr
auszudrücken, sei es um die Feuerwehrmänner nicht vor den Kopf zu
stoßen oder sie zu verärgern, steht aber keinerlei Zusammenhang mit
der jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeit, zumal die
Überreichung auch nicht in der Öffentlichkeit geschieht.
Spenden
zu humanitären Zwecken, wie sie
offenkundig auch die Bw. geleistet hat, sind - wie bereits erwähnt - i.d.R.
nicht abzugsfähig. Dass die Bw. mit den von ihr gelegentlich geleisteten
z.B. als "Sozialspenden" bezeichneten
Zuwendungen einen Werbezweck verfolgt habe und sie daher in Zusammenhang mit den
Einkünften als Gemeinderätin stünden, hat sie selbst nicht
behauptet. Vielmehr hat sie angegeben, es sei
"nicht üblich" sich den Erhalt von
Spenden ("Fresspaket") bestätigen
zu lassen. Damit bringt sie aber zum Ausdruck, die Spenden - so wie
Personen anderer Berufsstände auch - aus humanitärer oder
mildtätiger Gesinnung, nicht aber aus Gründen einer allfälligen
Lukrierung von Wählerstimmen geleistet zu
haben.
"Geschenke"
Diese beiden
Zuwendungen (Blumen bzw. nicht näher definiertes Geschenk an an einen
Gemeinderat) erfüllen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
eindeutig das Merkmal typischer Repräsentationsaufwendungen. Ein Werbezweck
ist in keinem der beiden Fälle auch nur annähernd erkennbar, von einem
eindeutigen Überwiegen der beruflichen Veranlassung kann daher nicht die
Rede sein.
c)
Summarische Darstellung der nicht anerkannten Aufwendungen
Im Einzelnen
gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass folgende -
im Erstbescheid noch anerkannte - Aufwendungen mangels beruflicher Veranlassung
oder Nachweises bzw. Glaubhaftmachung nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht
werden können:
|
Art
der Aufwendung, Entrichtungsmonat
|
Betrag
(in S)
|
Pauschale von
S 1.600, Jänner bis Dezember
|
19.200
|
Spende
Feuerwehr, Jänner
|
1.000
|
Sozialspende,
Jänner
|
500
|
Ballspende
Feuerwehr, Jänner
|
100
|
Kartenspende
Stadlfest, August
|
320
|
Blumen Fr.O. ,
September
|
414
|
Geburtstag GR
N ., September
|
966
|
Eisschützenturnier,
Oktober
|
300
|
Ich bin Du
- Spende, Dezember
|
300
|
Gesamt
|
23.090
Im Ergebnis war daher
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zum Nachteil der
Berufungswerberin abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 22.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-L/03
- Stammnummer
- 17219
- Gültig
- 22.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF