Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0121-W/05
Säumniszuschlag bei behaupteter nicht gerechtfertigter Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-W/05vom 21.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der WF, vertreten durch FP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf
vom 9. November 2004 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. November 2004 setzte das Finanzamt einen ersten
Säumniszuschlag in Höhe von € 210,90 fest, da die
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 10.545,23 nicht bis
16. Februar 2004 entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die aus der Betriebsnachfolge
der Tochter DF resultierende Restschuld nicht gerechtfertigt sei, da die
Warenvorräte und das Anlagevermögen erst zum Bilanzstichtag
festgestanden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass dieser Säumniszuschlag lediglich auf die
rechnerische Ermittlung des umsatzsteuerlichen Eigenverbrauches anlässlich
der Betriebsübergabe zurückzuführen sei, wobei es zu keinem
Geldfluss gekommen sei, da gleichzeitig bei der Nachfolgerin eine Gutschrift in
derselben Höhe eingetreten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grunde,
dass die aus der Betriebsnachfolge der Tochter resultierende Restschuld nicht
gerechtfertigt sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084)
bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da
die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Auch der Hinweis auf die bei der Nachfolgerin eingetretene
Gutschrift in derselben Höhe ist nicht zielführend, weil diese
Gutschrift erst am 3. November 2004 zu einem überrechenbaren
Guthaben am Abgabenkonto der Nachfolgerin führte, sodass der in der Folge
am 9. November 2004 gestellte Überrechnungsantrag
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO
keine rechtzeitige Entrichtung der dem Säumniszuschlag zugrundeliegenden
Abgabenschuldigkeit zu bewirken vermochte.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines
Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-W/05
- Stammnummer
- 17168
- Gültig
- 21.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF