Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1188-W/05
Pflichtveranlagung bei gleichzeitig bezogenen, getrennt lohnversteuerten Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1188-W/05vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, W, vom 11. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) den von ihr
eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsverfahren
zurückziehen und damit eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung, die zu
einer Nachforderung in Höhe von 2.705,67 € führt, vermeiden
kann.
Die Bw. brachte am 17. Jänner 2005 eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein. Im Rahmen der vom
Finanzamt durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wurde mit Bescheid vom 29.
April 2005 eine Abgabennachforderung in Höhe von 2.705,67 €
festgesetzt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Bw.
während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge erhalten habe. Die Lohnsteuer sei während des Jahres von jedem
Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der Veranlagung würden die
Bezüge der Bw. nunmehr zusammengerechnet und so besteuert, als wären
sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Die Bw. zahle damit genau so viel Steuer
wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer
auszahlenden Stelle bezogen habe.
Die Bw. bekämpfte den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2004, indem sie erklärte, Ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
zurückziehen zu wollen. Dabei bezog sie sich auf ein Gespräch in der
Arbeiterkammer Wien sowie auf Zeitungsinserate des Finanzministeriums, welchen
zu entnehmen gewesen sei, dass sie zur Zurückziehung Ihres Antrages
berechtigt sei.
Das Finanzamt wertete in der Folge die von der Bw.
eingebrachten Schreiben als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und
wies diese mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO
als unbegründet ab. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass
eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften stets
durchzuführen ist, wenn im Kalenderjahr Bezüge durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wurden (Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 Zif. 3 EStG 1988). Bei der Auszahlung seien
diese Bezüge nur vorläufig mit 15% der Bemessungsgrundlage zu
besteuern gewesen, die endgültige Besteuerung mit den Steuersätzen des
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 habe bei der Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen. Im
Falle einer Pflichtveranlagung könne der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
nicht zurückgezogen werden.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 bekämpfte die Bw.
neuerlich unter Hinweis auf mehrere Zeitungsinserate des Finanzministeriums den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 und verlangte die
"Nichtigerklärung" ihrer Arbeitnehmerveranlagung. Da sie die Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung aus freien Stücken eingereicht habe, sei sie
auch berechtigt, diese zu widerrufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Es wurde von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Die Bw. erhielt im Kalenderjahr 2004 gleichzeitig
Bezüge von ihrem Dienstgeber, ihrem ehemaligen Dienstgeber und vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.
Am 17.1.2005 brachte sie einen Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr ein. Mit
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 29. April 2005 wurde ihr eine
Abgabennachforderung in Höhe von 2.705,67 € vorgeschrieben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von der
Bw. eingereichten Erklärung zur Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung sowie dem im Finanzamtsakt abgehefteten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 und war folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Steuerpflichtige mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften
sind gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in folgenden Fällen zu
veranlagen (so genannte Pflichtveranlagung oder amtswegige Veranlagung):
1. Neben
lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte in einem
Gesamtbetrag von über 730 Euro bezogen.
2. Im
Kalenderjahr wurden zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen und beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert.
3. Im
Kalenderjahr sind Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6
zugeflossen. Darunter fallen auch ausgezahlte Bezüge durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 69 Abs. 6 EStG 1988).
4. In einem
Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr wurden besondere Verhältnisse
berücksichtigt (Sonderausgaben, Werbungskosten oder
außergewöhnliche Belastungen), die nicht in der ausgewiesenen
Höhe zustehen.
5. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag wurde
berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen.
In den genannten Fällen hat das Finanzamt von Amts
wegen eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Es kommt daher zu einer
Arbeitnehmerveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob vom Steuerpflichtigen ein
Antrag gestellt wurde oder nicht. Dieser hat keine Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Vorgangsweise des Finanzamtes und kann dementsprechend
eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung auch nicht verhindern.
Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1
EStG 1988 für eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen nicht vorliegen,
erfolgt gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf
Antrag des Steuerpflichtigen.
Derartige Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung
können bis zu Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des
Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch
zurückgezogen werden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke,
EStG § 41 Fn 30).
Die Bw. ist daher zwar berechtigt, ihren Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 kann sie damit
aber nicht verhindern.
Da der Bw. im Kalenderjahr 2004 sowohl gleichzeitig von
zwei Dienstgebern Bezüge ausgezahlt wurden und sie auch Bezüge vom
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhalten hat, liegen für das genannte Jahr die
Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vor. Die
Arbeitnehmerveranlagung hat daher unabhängig von einem Antrag der Bw. zu
erfolgen, weswegen auch die Zurückziehung des Antrages zu keiner Aufhebung
des bekämpften Bescheides führen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungAntragsveranlagunggleichzeitig bezogene EinkünfteBezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1188-W/05
- Stammnummer
- 17163
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF