Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1607-W/03
Rechtmäßigkeit der Zustellung bei Änderung der Wohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1607-W/03vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TK, vertreten durch HP, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 10. Juni 2003
betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO)
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23. August 2001 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von S 181.527,00 in
Anspruch.
Mit Berufung vom 20. März 2003 führte
der Bw. im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt in der Folge diesen
Haftungsbescheid an seine alte Wohnadresse MS2, zugestellt habe. Da der Bw. zu
diesem Zeitpunkt jedoch bereits in HL41, gewohnt habe, sei ihm das Schreiben
nicht zugekommen. Erst als der Bw. am 17. März 2003 in einer
anderen Sache mit dem Finanzamt zu tun gehabt habe, sei ihm der Haftungsbescheid
aus dem Jahr 2001 ausgehändigt worden. Dem Bw. sei daher erst mit diesem
Datum der Bescheid dem Zustellgesetz entsprechend zugestellt
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom
10. Juni 2003 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, dass es zunächst unverständlich sei, weshalb im
vorliegenden Fall die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des
gegenständlichen Zurückweisungsbescheides mittels RSa-Briefes erfolgt
sei. Nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe sei gemäß
§ 102 BAO die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu
bewirken. Durch das Verhalten des Finanzamtes sei dem Bw. die Möglichkeit
verwehrt worden, vom gegenständlichen angefochtenen Bescheid eventuell
mittels Ersatzzustellung rechtzeitig Kenntnis zu erlangen.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides an
seine alte Wohnadresse MS2, habe der Bw. schon lange in HL41, gelebt. Die
Rechtsansicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der
Brief infolge aufrechter Meldung an der Zustelladresse beim Zustellpostamt
hinterlegt worden sei und als zugestellt gelte, sei als verfehlt anzusehen. Nach
gesicherter und ständiger Rechtsprechung sowie nach herrschender Lehre sei
für die Beurteilung für das Vorliegen einer Abgabestelle (Wohnung) der
Ort der polizeilichen Meldung irrelevant. Es hätte im vorliegenden Fall der
Haftungsbescheid vom 23. August 2001 entsprechend der Bestimmung des
§ 16 ZustellG erst gar nicht hinterlegt werden
dürfen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2003 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen ergänzend aus, dass er im
laufenden Verfahren keineswegs die Verpflichtung gehabt habe,
Adressänderungen beim Finanzamt bekannt zu geben, zumal er zum Zeitpunkt
der Erlassung des Haftungsbescheides weder geschäftsführungs- noch
vertretungsbefugt gewesen sei und mit den Abgabenverpflichtungen der D-GmbH seit
wenigstens zwei Jahren nichts mehr zu tun gehabt habe. Trotz unterlassener
Meldung von der Änderung der (bisherigen) Abgabestelle sei von der
Behörde gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG die
Zustellung an die "richtige" Abgabestelle vorzunehmen, wenn diese ohne
Schwierigkeiten - wie im gegenständlichen Fall durch Kontaktierung
des wahren Geschäftsführers der D-GmbH oder durch Anfrage bei seinen
Eltern - festgestellt werden könne. Auch genüge der Beginn eines
Verfahrens noch nicht, um nach ständiger höchstgerichtlicher
Rechtsprechung die Pflicht zur Meldung der Änderung der Abgabestelle
auszulösen.
Die Ausführungen der Behörde, wonach es für
das Vorliegen einer Wohnadresse relevant sei, ob bei Zustellversuchen an die
Anschrift der Eltern diese den Pflichtigen darüber informiert hätten,
sei dem ZustellG an sich fremd und in diesem Hinblick irrelevant.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 4 ZustG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I 10/2004 ist
Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem
Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige
Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die
Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle der Zustellung
anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Unterlaufen bei der
Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß
§ 7 ZustG
idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I 158/1998 als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem
das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger),
tatsächlich zugekommen ist.
Eine Partei, die
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde gemäß
§ 8 Abs. 1 ZustG unverzüglich
mitzuteilen.
Kann die Sendung an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme,
dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das
Schriftstück gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustG im
Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen
anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der
Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
Entsprechend dem Vorbringen des Bw. ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.9.1997,
97/15/0106) für das Vorliegen einer Abgabestelle im Sinne des
§ 4 ZustG idF vor dem
Bundesgesetz BGBl. I 10/2004 wesentlich, dass die Wohnung tatsächlich
bewohnt ist; auf die polizeiliche Meldung kommt es nicht an.
Dem Vorbringen des Bw., wonach er zum Zeitpunkt der
Zustellung des Haftungsbescheides an seine alte Wohnadresse schon lange in HL41,
gelebt habe, kann mangels entgegenstehender Feststellungen des Finanzamtes nicht
entgegengetreten werden, zumal auch die polizeiliche Anmeldung in HL41 laut
Aktenlage am 21. September 2001 erfolgte. Die ebenfalls in der
Berufungsvorentscheidung zur Begründung der erfolgten Zustellung
herangezogene Übernahme eines Verfügungsverbotes am
23. Jänner 2002 übersieht, dass dieses laut Zustellnachweis
nicht an seine alte Wohnadresse, sondern an seinen Arbeitsplatz in GL8,
zugestellt wurde.
Die Meinung des Finanzamtes, der Bw. hätte im
laufenden Verfahren die Verpflichtung gehabt, die Adressänderung dem
Finanzamt bekannt zu geben, da er bereits seit 19. Juli 2000 -
infolge Aufnahme seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt
im Zuge einer Bereisung - Kenntnis über ein gegen ihn eingeleitetes
Haftungsverfahren gehabt habe, steht mit der Aktenlage nicht im Einklang. Laut
Aktenlage wurde erstmals am 31. Juli 2001 ein Vorhalt an den Bw. an
dessen alte Wohnadresse in MS2, gerichtet, wonach das Finanzamt erwäge,
seine Haftung für Abgabenschulden der D-GmbH geltend zu machen. Der am
2. August 2001 an der alten Wohnadresse hinterlegte Vorhalt wurde
jedoch nicht behoben. Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. wurden laut Aktenlage am 17. März 2003
und 14. April 2003 getroffen, wobei dem Bw. am
17. März 2003 auch der Haftungsbescheid vom
23. August 2001 ausgehändigt wurde. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.3.1996, 95/17/0212) ist ein Verfahren
betreffend die Erlassung eines Haftungsbescheides ein von der zugrundeliegenden
Abgabensache gegen den Abgabenhauptschuldner verschiedenes Verfahren, sodass
normalerweise der zur Haftung Herangezogene vor Erlassung des Haftungsbescheides
vom Verfahren keine Kenntnis haben werde (was allerdings nach der Aktenlage zu
prüfen sei). Die beiden Verfahren, das Verfahren gegen die GmbH als
Abgabenhauptschuldnerin und jenes betreffend die Haftungsinanspruchnahme des
Bw., können daher nicht als ein Verfahren angesehen werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch eine
allfällige Information des Bw. durch seine Eltern über einen
Zustellversuch an deren Wohnort an der Unwirksamkeit der Zustellung nichts zu
ändern vermag.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1607-W/03
- Stammnummer
- 17158
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF