Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0169-G/03
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0169-G/03vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AMGesmbH, vertreten durch Gert
Sommerauer, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz,
Schönaugasse 49, vom 10. Jänner 2001 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 11. Dezember 2000
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB)
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer fest, dass für die Bezüge des mit 60 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein DB
und DZ abgeführt wurde. Das Finanzamt nannte als Begründung in dem
nunmehr mit Berufung bekämpften Bescheid den Bericht des Prüfers, in
welchem die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen erläutert
werden.
Die dagegen erhobene Berufung verweist zusammengefasst
darauf, dass die für ein Dienstverhältnis typischen Merkmale, wie
geregelter Urlaubsanspruch, Abfertigungsanspruch oder geregelte Arbeitszeit und,
vor allem auch ohne schriftliche Regelung, kein Unternehmerrisiko, vorliegen
würden und somit nicht die Voraussetzungen für eine "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung" gegeben
seien.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
verweist unter anderem darauf, dass das Erfordernis der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus erfüllt sei, da der
Geschäftsführer neben den durch das GmbHG schon verpflichtend
vorgegebenen Agenden nach seinen Angaben laufend mit Kundenkontakten,
Kontrolltätigkeit und Bankangelegenheiten betraut wäre. Einkauf und
Personaleinteilung seien an Herrn AJun. delegiert worden. Weiters wird das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos in Abrede gestellt.
In dem nach Stattgabe eines Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand eingebrachten Vorlageantrag werden die in der Berufung
dargelegten Standpunkte wiederholt und darauf hingewiesen, dass der
Geschäftsführer weisungsfrei arbeite, seinen eigenen Betrieb
organisiere, keiner persönlichen Leistungspflicht unterliege und vor allem
ein Unternehmerrisiko trage, das sich durch die unterschiedliche Höhe der
Entlohnung widerspiegeln würde. Gegenüber der Bank hafte der
Geschäftsführer persönlich mit einem Vermögen von €
872.000,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. ab 1999 auf § 122 Abs.
7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der jeweils geltenden
Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass nach dem
Firmenbuch der Geschäftsführer die Berufungswerberin in der Zeit vom
8.7.1995 bis 31.5.2002 selbstständig vertreten hat. Auf Grund dieser
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der nach
außen hin auf Dauer angelegten erkennbaren Tätigkeit (vgl. den in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dargestellten Aufgabenbereich des
Gesellschafter-Geschäftsführers), mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft sowohl durch ihre Führung als auch durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld verwirklicht wurde, ist von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin unabdingbar auszugehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löst die Pflicht aus, von
den Bezügen des Geschäftsführers gemäß
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz, bzw. ab 1999 nach § 122
Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0169-G/03
- Stammnummer
- 17157
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF