Findok · EAS-Auskünfte
EAS 639
Hypothekarzinsen nach dem DBA-Griechenland
geltende FassungEAS-AuskunftS 236/85/1-IV/4/95vom 29.05.1995
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 6 Abs. 3 DBA-Griechenland
unterliegen Zinsen aus Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen
hypothekarisch gesichert sind, der ausschließlichen Besteuerung im
Lagestaat des betroffenen Grundstückes.
Nach Auffassung des BM für Finanzen ist der Zeitpunkt
für diese Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den Lagestaat nicht mit der
grundbücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes verknüpft. Wesentlich
ist, dass dem Gläubiger der verzinslichen Forderung ein durchsetzbarer
Rechtsanspruch auf subsidiäre Befriedigung seiner Ansprüche durch
Verwertung einer Liegenschaft eingeräumt wird.
Wird daher zB von einem griechischen Unternehmen einem
österreichischen Unternehmen ein Darlehen gewährt und gleichzeitig
vereinbart, dass dieses Darlehen auf einem österreichischen Grundstück
hypothekarisch sichergestellt wird, dann unterliegen die hiefür gezahlten
Zinsen bereits vor der grundbücherlichen Einverleibung des vereinbarten
Pfandrechtes der österreichischen Besteuerung.
Dies setzt aber voraus, dass die hypothekarische
Sicherstellung zwischen den Vertragspartnern ernst gemeint ist; ein Indiz
dafür ist der Umstand, dass eine Verbücherung ohne unnötigen
Zeitaufschub und an einem die Verwertbarkeit noch gewährleistenden Rang
vorgenommen wird. Wird daher zB in einem reziproken Fall von einem
österreichischen Unternehmen unter Vereinbarung einer
grundbücherlichen Sicherstellung ein Darlehen nach Griechenland vergeben,
jedoch niemals eine Hypothek auch tatsächlich in Griechenland
verbüchert, dann können idR durch eine solche Parteienvereinbarung die
griechischen Zinsen nicht der österreichischen Besteuerung entzogen werden;
und zwar auch dann nicht, wenn es in Griechenland zu einer bloßen
Pfandrechtsvormerkung oder Pfandrechtsanmerkung gekommen ist.
29. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 6 Abs. 3 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 236/85/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17152
- Gültig
- 29.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF